Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_93/2011 KI-generiert

Appellant's Reimbursement of Defense Costs Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_93/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by a cantonal court regarding a criminal investigation that was dismissed by the prosecution due to insufficient evidence of rape and sexual coercion. The individual involved sought compensation for legal costs incurred during the proceedings after the prosecution’s decision to discontinue the case. The prosecution granted part of the compensation but required the individual to reimburse the state. The individual challenged this decision, but the cantonal court upheld it. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that the cantonal court's ruling was erroneous; however, the appeal was not considered due to lack of sufficient justification and argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Reimbursement of Defense Costs Upheld by Federal Supreme Court: The individual involved sought compensation for legal costs incurred during the proceedings after the prosecution’s decision to discontinue the case. The prosecution granted part of the compensation but required the individual to reimburse the state. The individual challenged this decision, but the cantonal court upheld it. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that the cantonal court's ruling was erroneous; however, the appeal was not considered due to lack of sufficient justification and argumentation.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Verteidigungskosten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Kostenersatz Strafverfolgung amtliche Verteidigung Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to obvious lack of grounds in the appeal statement.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose court costs, as stated in the operative part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_93/2011

Urteil vom 1. März 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachen 14, 5200 Brugg.

Gegenstand

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 20. August 2009 das Strafverfahren gegen X.________ wegen Verdachts auf Vergewaltigung und sexuelle Nötigung ein und auferlegte ihm gleichzeitig die Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Dezember 2009 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Am 29. September 2009 stellte X.________ ein Entschädigungsbegehren, das die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Februar 2010 abwies. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Mai 2010 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Der amtliche Verteidiger von X.________ stellte am 7. Juni 2010 ein Entschädigungsbegehren für Anwaltskosten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hiess mit Verfügung vom 23. September 2010 das Entschädigungsbegehren gut und wies die Kasse des Bezirksamts Brugg an, dem amtlichen Verteidiger Fr. 4'232,35 auszurichten. Es verpflichtete X.________ die erwähnte Entschädigung dem Kanton Aargau zurückzubezahlen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2011 abwies.

3. X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 25. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Beschwerdekammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli