Appeal Against Refusal of Legal Aid Due to Insufficient Disclosure of Means
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who requested legal aid in a criminal proceeding before a cantonal court. The court denied the request, stating that the individual failed to provide a comprehensive disclosure of their financial situation despite being asked to do so, and that their need for assistance was not evident from the available case files. Subsequently, the individual challenged this decision by filing an appeal with the Federal Tribunal, but the appeal did not meet the required legal standards for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid Due to Insufficient Disclosure of Means: The court denied the request, stating that the individual failed to provide a comprehensive disclosure of their financial situation despite being asked to do so, and that their need for assistance was not evident from the available case files. Subsequently, the individual challenged this decision by filing an appeal with the Federal Tribunal, but the appeal did not meet the required legal standards for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the appeal under this article.
Used in the final order to decide that no costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_91/2014
Urteil vom 5. März 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz .
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Januar 2014.
Erwägungen:
1. Am 2. Januar 2014 ersuchte X.________ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (BEK 2013 189) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 28. Januar 2014 bzw. mit Korrektur dieser Verfügung vom 31. Januar 2014 das Gesuch ab und forderte X.________ auf, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten die Beurteilung des Falles unterbleibe. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass X.________ der Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei. Zudem gehe seine Bedürftigkeit aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Postaufgabe 28. Februar 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. bzw. 31. Januar 2014 (BEK 2013 189). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli