Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_91/2008 KI-generiert

Appeal Against Security Detention Extension Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_91/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was convicted by a cantonal court for multiple offenses related to drug law violations and money laundering, resulting in a six-year prison sentence. Subsequently, this individual petitioned the federal court for immediate release from custody due to the alleged improper extension of their detention, stemming from an earlier ruling by the cantonal court. However, the federal court noted that the appeal was submitted late and lacked a higher-instance decision to consider, thus rendering the appeal inadmissible and denying the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Security Detention Extension Dismissed as Inadmissible: Subsequently, this individual petitioned the federal court for immediate release from custody due to the alleged improper extension of their detention, stemming from an earlier ruling by the cantonal court. However, the federal court noted that the appeal was submitted late and lacked a higher-instance decision to consider, thus rendering the appeal inadmissible and denying the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Haftentlassung Verlängerung der Untersuchungshaft verspätetes Fristerstreckungsgesuch Strafzumessung unentgeltliche Rechtspflege Rechte der inhaftierten Person sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because it was obviously inadmissible due to late filing.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_91/2008

Urteil vom 28. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. November 2007 des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ mit Urteil vom 29. Januar 2008 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Mit Schreiben vom 14. April 2008 wandte sich X.________ an das Bundesgericht und beantragte u.a. die sofortige Haftentlassung. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 18. April 2008 u.a. mit, dass das Bundesgericht für die beantragte Haftentlassung - da insoweit kein (letztinstanzlicher) kantonaler Entscheid ersichtlich sei - nicht zuständig sei. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. April 2008 teilte X.________ dem Bundesgericht mit, dass sich seine Beschwerde nicht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2008 richte, sondern gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft vom 29. November 2007.

2. Beschwerden gegen Entscheide sind - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die vorliegende Beschwerde vom 14. bzw. 23. April 2008 gegen die Verfügung vom 29. November 2007 ist somit klarerweise verspätet. Da ein weiterer letztinstanzlicher Haftentscheid weder dargetan noch ersichtlich ist, kann auf die vorliegende Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli