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1B_90/2018 KI-generiert

Company Appeal Against Lifting of Land Register Freeze Denied on Grounds of Interlocutory Nature

Geschäftsnummer 1B_90/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual for various offenses, including mismanagement and fraudulent bankruptcy. In February 2015, the prosecution placed a property owned by a company under seizure. Subsequently, in September 2017, the prosecution lifted the property seizure at the request of a creditor bank and ordered that the office responsible for debt collection be notified in case of potential confiscation. Both the individual and the company challenged this decision in court, but their complaints were dismissed by the regional court. The company then appealed the dismissal to a higher court, seeking to overturn the previous decisions and get a new ruling on the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Appeal Against Lifting of Land Register Freeze Denied on Grounds of Interlocutory Nature: In February 2015, the prosecution placed a property owned by a company under seizure. Subsequently, in September 2017, the prosecution lifted the property seizure at the request of a creditor bank and ordered that the office responsible for debt collection be notified in case of potential confiscation. Both the individual and the company challenged this decision in court, but their complaints were dismissed by the regional court. The company then appealed the dismissal to a higher court, seeking to overturn the previous decisions and get a new ruling on the matter.

Schlagwörter

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Strafverfahren Aufhebung einer Grundbuchsperre, Anweisung Bodenrecht Zwischenentscheid Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Bankenrecht Beschwerdelegitimation prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant because the appeal was not entered upon.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Although cited in the reasoning regarding admissibility, the primary ground for the decision not to enter upon the appeal is found in the requirement of Art. 42 al. 2 BGG, mentioned immediately before the dispositive, which relates to the necessary demonstration of an irreparable disadvantage for challenging an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_90/2018

Urteil vom 15. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Bank B.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; Aufhebung einer Grundbuchsperre, Anweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2017 (SW.2017.98, SW.2017.99).

Sachverhalt:

A. Am 25. Februar 2015 belegte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität im Rahmen der gegen C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs etc. geführten Strafuntersuchung die im Eigentum der A.________ AG stehende Parzelle Nr. 1'800, GB Henau, mit Beschlag.

Auf Antrag der Grundpfandgläubigerin, der Bank B.________, hob die Staatsanwaltschaft am 5. September 2017 die Grundbuchsperre wieder auf. Sie wies zudem das Betreibungsamt Uzwil an, sie im Hinblick auf eine mögliche Beschlagnahme über den Verwertungserlös vor der Verteilung zu informieren (Dispositiv-Ziff. 2).

Gegen diese staatsanwaltschaftliche Verfügung erhoben sowohl C.________ als auch die A.________ AG Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau.

Am 14. Dezember 2017 vereinigte das Obergericht die Beschwerden und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, diesen Entscheid des Obergerichts sowie Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2017 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi