Complainant's Recusal Request Against Public Prosecutor Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation initiated by allegations from an individual against a prosecutor and a police officer, with the prosecutor accused of favoritism and the police officer accused of false accusations. The individual requested the disqualification of the prosecuting attorney handling the case. However, the request was denied by the cantonal court. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, seeking to overturn it. The court noted that the complaint did not sufficiently demonstrate any appearance of bias and concluded that the prior decision did not violate federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Complainant's Recusal Request Against Public Prosecutor Denied: The individual requested the disqualification of the prosecuting attorney handling the case. However, the request was denied by the cantonal court. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, seeking to overturn it. The court noted that the complaint did not sufficiently demonstrate any appearance of bias and concluded that the prior decision did not violate federal law.
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KI-generiertThe Tribunal referred to this article when indicating that it could refer to the reasoning of the challenged decision due to the summary nature of the decision.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_90/2015
Urteil vom 10. Juli 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 10. Februar 2015.
Sachverhalt:
A. Aufgrund von Strafanzeigen von A.________ führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, handelnd durch Staatsanwalt B.________, eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt C.________ wegen Begünstigung und gegen den Polizeibeamten D.________ wegen falscher Anschuldigung.
Am 4. Dezember 2014 verlangte A.________ den Ausstand von Staatsanwalt B.________.
Am 10. Februar 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug (I. Beschwerdeabteilung) das Ausstandsgesuch ab.
B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
C. Das Obergericht und B.________ haben je auf Gegenbemerkungen verzichtet. Sie beantragen unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei).
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügt, erscheint fraglich, da sich der Beschwerdeführer inhaltlich nur teilweise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann jedoch offen bleiben, da sie jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Der Beschwerdeführer nennt substanziiert keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen sich objektiv der Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt B.________ ergeben könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, inwiefern dieser krasse oder wiederholte Verfahrensfehler begangen haben soll, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Die vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen (angefochtener Entscheid E. 2 f. S. 2 ff.). Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung steht ihm schon deshalb nicht zu, weil er unterliegt ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri