Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_9/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Mandatory Defense Counsel Appointment

Geschäftsnummer 1B_9/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Public Prosecutor's Office of Basel-Stadt appointed a legal defense attorney for an individual in a criminal proceeding on February 27, 2018. The appointed attorney requested to be discharged from this role on June 26, 2018, leading the prosecutor to release the attorney and instruct the individual involved to appoint a new defense attorney by July 9, 2018. The individual contested this decision, arguing that the conditions for compulsory defense were not met and expressed a desire to self-represent. The Appeals Court of the Canton of Basel-Stadt dismissed the appeal on October 23, 2018, stating that there were indications of the individual’s possible psychological impairment, necessitating a psychiatric evaluation. This brought about justified concerns regarding the individual's ability to self-defend, triggering conditions for necessary defense under Swiss law, also given the potential risk of a prison sentence exceeding one year.

Legislator-Regeste

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Art. 130 lit. c StPO, Art. 130 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Mandatory Defense Counsel Appointment: The appointed attorney requested to be discharged from this role on June 26, 2018, leading the prosecutor to release the attorney and instruct the individual involved to appoint a new defense attorney by July 9, 2018. The individual contested this decision, arguing that the conditions for compulsory defense were not met and expressed a desire to self-represent. The Appeals Court of the Canton of Basel-Stadt dismissed the appeal on October 23, 2018, stating that there were indications of the individual’s possible psychological impairment, necessitating a psychiatric evaluation. This brought about justified concerns regarding the individual's ability to self-defend, triggering conditions for necessary defense under Swiss law, also given the potential risk of a prison sentence exceeding one year.

Schlagwörter

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Strafverfahren notwendige Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Strafverfolgung Verteidigungsrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted upon simplified procedure because it did not meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_9/2019

Urteil vom 14. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; notwendige Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2018 (BES.2018.136).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestellte mit Verfügung vom 27. Februar 2018 Advokat B.________ als amtliche Verteidigung von A.________ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Am 26. Juni 2018 ersuchte der amtliche Verteidiger um Entbindung von der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft entliess den amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 27. Juni 2018 aus dem Amt und forderte A.________ gleichzeitig auf, bis spätestens am 9. Juli 2018 einen neuen Verteidiger zu bezeichnen, ansonsten ihm die Staatsanwaltschaft einen neuen Verteidiger bestellen werde. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Juli 2018 Beschwerde. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien und er sich selbst verteidigen wolle. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 ab. Es führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass gewisse Indizien für eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestünden, weshalb die Staatsanwaltschaft eine psychiatrische Begutachtung angeordnet habe. Es bestünden begründete Zweifel, ob der Beschwerdeführer infolge seines psychischen Zustandes dazu in der Lage sei, seine Verteidigung ohne Anwalt wahrzunehmen, womit ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorliege. Ausserdem erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen werden könnte, weshalb auch ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliege.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Auch wenn der Beschwerdeführer die Strafbarkeit seines Verhaltens anders beurteilt als die kantonalen Behörden, vermag er mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern das Appellationsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise von einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b und c ausgegangen sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli