Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_9/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Extended Security Detention Pending Appeal Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 1B_9/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of attempted murder, endangerment of life, and multiple violations of weapon laws, resulting in a ten-year prison sentence. Following the conviction, the court ordered the continuation of security detention until a final ruling could be made, citing the risk of flight and reoffending. The individual appealed against the detention, seeking immediate release, but the higher court partially granted the appeal while still maintaining the security detention until a specified future date. In response, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal to contest the continued detention, arguing for his release, potentially under alternative measures, due to the presumption of his financial incapacity and other factors. The Tribunal examined the claims, particularly regarding the risks associated with potential flight due to the severity of the sentence and the individual's past ties to the local community and business, ultimately denying the appeal for release.

Legislator-Regeste

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Art. 112 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 129 StGB, Art. 231 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Federal Supreme Court Upholds Extended Security Detention Pending Appeal Due to Flight Risk: Following the conviction, the court ordered the continuation of security detention until a final ruling could be made, citing the risk of flight and reoffending. The individual appealed against the detention, seeking immediate release, but the higher court partially granted the appeal while still maintaining the security detention until a specified future date. In response, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal to contest the continued detention, arguing for his release, potentially under alternative measures, due to the presumption of his financial incapacity and other factors. The Tribunal examined the claims, particularly regarding the risks associated with potential flight due to the severity of the sentence and the individual's past ties to the local community and business, ultimately denying the appeal for release.

Schlagwörter

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Verlängerung der Sicherheitshaft Sicherheitshaft versuchter Mord Fluchtgefahr lebenslängliche Freiheitsstrafe Ausdehnung der Auslieferung Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to grant the request for legal aid and assistance because the appeal was not entirely without prospect of success and the appellant was presumed indigent.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited regarding the general principle that the unsuccessful appellant is liable for costs, although waived due to the granting of legal aid.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal in criminal matters against the cantonal final decision on custody.

Art. 81 Abs. 1 BGG

The provision establishes the appellant's standing to appeal because he was affected by the denial of release from custody.

Art. 95 lit. a BGG

The provision was cited to confirm that the appellant was entitled to lodge the appeal by asserting a violation of federal law.

Art. 221 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis under which pre-trial detention can be ordered (regarding urgent criminal suspicion and risk of flight/collusion/repetition).

Art. 237 Abs. 2 StPO

Mentioned regarding the assessment that alternative measures could not sufficiently counter the flight risk.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BK 2017 106 (2017-04-05) · be
Swiss Court Upholds Pre-Trial Detention for Embezzlement Suspect Due to Flight and Collusion Risk
«…ne unüberwindbare Schwierigkeiten illegal Reisedokumente beschaffen kann (ana- log Urteil des Bundesgerichts 1B_9/2013 vom 24. Januar 2013, E. 2.3.2 f.). Zwei- tens könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht…»
2015.OG.SP.15 (2015-09-22) · ur
Release Pending Retrial Under Strict Conditions
«…bestehenden Fluchtgefahr geäus- sert. Es erwog unter Verweis auf seinen Haftentscheid vom 24. Januar 2013 (BGE 1B_9/2013), dass der Gesuchsteller den grössten Teil seines Lebens in seiner engeren Heimat im Kanton Uri bzw. in (…) verbra…»
2015.OG.SP.15 (2015-07-20) · ur
Applicant for Pre-Trial Release Denied Due to Risk of Witness Collusion
«…bestehenden Fluchtgefahr geäus- sert. Es erwog unter Verweis auf seinen Haftentscheid vom 24. Januar 2013 (BGE 1B_9/2013), dass der Gesuchsteller den grössten Teil seines Lebens in seiner engeren Heimat im Kanton Uri bzw. in (…) verbra…»
1B_65/2015 (2015-04-24)
Federal Supreme Court Reinstates Pre-Trial Detention in Attempted Murder Case
«…gte auch das Bundesgericht die Aufrechterhaltung der Haft und wies die von X.________ erhobene Beschwerde ab (Verfahren 1B_9/2013). In der Sache erklärte das Obergericht X.________ am 11. September 2013 des versuchten Mordes, der versuchten Tötung u…»
2015.OG.SP.15 (2015-01-28) · ur
Release from Pre-trial Detention Following Conviction Annulment
«…atte die von der Strafprozessualen Beschwerdeinstanz festgestellte Fluchtgefahr mit Entscheid vom 24. Januar 2013 (1B_9/2013) be- stätigt. Das Bundesgericht begründete die Fluchtgefahr damit, dass die zu er- wartende Strafe, einen sta…»
2013.OG.S.13 (2013-09-11) · ur
Appellant Convicted of Attempted Murder and Weapons Violations; Sentence Increased to 15 Years
«…weiteren ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des Bundesgerichtes im Urteil vom 24. Januar 2013 (1B_9/2013, E. 2.3.1), wel- ches die Sicherheitshaft des Berufungsklägers bestätigt hatte, zu verweisen, wonach der…»
2012.OG.BI.12 (2012-12-06) · ur
Appeal Against Pre-Trial Detention Following Conviction
«…, 06. Dezember 2012, OG BI 12 11 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, BGE 1B_9/2013 vom 24.01.2013) Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeinstanz hat vorab von Amtes wegen und mit freier Kognition s…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_9/2013

Urteil vom 24. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf,

Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz.

Sachverhalt:

A. Das Landgericht Uri verurteilte X.________ am 24. Oktober 2012 wegen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ), Gefährdung des Lebens ( Art. 129 StGB ) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.-- Busse. Mit separatem Beschluss vom gleichen Tag ordnete es an, X.________ habe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Sicherung des Strafvollzugs nach Art. 231 Abs. 1 StPO in Sicherheitshaft zu bleiben.

Gegen dieses Urteil, das erst im Dispositiv vorliegt, meldeten X.________, die Staatsanwaltschaft sowie die Geschädigte Y.________ Berufung an.

X.________ reichte zudem beim Obergericht des Kantons Uri eine Beschwerde gegen die Fortsetzung der Sicherheitshaft ein mit dem Antrag, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Das Obergericht hiess die Beschwerde am 6. Dezember 2012 teilweise gut und ordnete an, X.________ habe wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr zur Sicherung des Strafvollzuges und im Hinblick auf das Berufungsverfahren bis zum 24. April 2013 in Sicherheitshaft zu bleiben.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die vorinstanzliche Haftanordnung aufzuheben und ihn - eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Obergericht, Landgericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig ( BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a BGG ). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ). Das Obergericht ist zum Schluss gekommen, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und Flucht- sowie Wiederholungsgefahr besteht.

2.1 Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2012 ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts unbestreitbar gegeben. Wie der Beschwerdeführer selber bemerkt, hat das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu prüfen, ob er zu Recht oder Unrecht verurteilt wurde. Seine hypothetische Kritik an den noch nicht schriftlich vorliegenden Urteilsgründen, die darauf abzielt, seine Verurteilung als Ergebnis einer völlig unhaltbaren Beweiswürdigung des Landgerichts abzutun, geht daher an der Sache vorbei.

2.2 Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).

2.3

2.3.1 Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer unter Anrechnung von 715 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Der nicht geständige Beschwerdeführer kann zwar darauf hoffen, im Berufungsverfahren freigesprochen zu werden. Er muss aber anderseits auch damit rechnen, dass das erstinstanzliche Urteil geschützt und das Strafmass bestätigt oder gar, entsprechend dem Antrag des Staatsanwaltes, der eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren forderte, massiv erhöht wird. Dieser Strafantrag erscheint jedenfalls keineswegs als von vornherein überrissen. Zieht man in Betracht, dass der untere Strafrahmen für Mord bei 10 Jahren liegt ( Art. 112 StGB ) und sowohl ein fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB ) als auch ein Strafschärfungsgrund (Realkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 129 StGB ) zu berücksichtigen sind, besteht im Fall einer Bestätigung der Verurteilung im Strafpunkt die reale Möglichkeit, dass die Berufungsinstanz das Strafmass erhöht. Die für den Fall einer Verurteilung zu erwartende hohe Freiheitsstrafe bildet somit einen starken Fluchtanreiz.

2.3.2 Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in seiner engeren Heimat im Kanton Uri bzw. in Erstfeld verbracht und auch seine geschäftlichen Tätigkeiten als Cabaret-Betreiber und Vermittler von Tänzerinnen von dort aus betrieben. Es erscheint daher durchaus glaubhaft, dass er vor den Vorfällen, die zu seiner Verurteilung durch das Landgericht führten, keinerlei Absichten hatte, wegzuziehen. Das bedeutet indessen keineswegs, dass er nicht versuchen würde, sich einer drohenden langjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Die Geschäfte der U.________ GmbH, deren alleinige Geschäftsführerin nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers seine Freundin Z.________ ist und die den "V.________" betreibt, hat nach den Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 20) existenzielle finanzielle Schwierigkeiten. Die W.________ GmbH, über die der Beschwerdeführer Tänzerinnen vermittelte, befindet sich in Liquidation. Die Aussichten, seine bisherigen Geschäfte in Erstfeld mit Erfolg weiterzuführen, sind mithin erheblich getrübt. Er würde daher nicht viel verlieren, wenn er sie durch eine Flucht freiwillig aufgeben würde. Der Beschwerdeführer ist (noch) mit einer Ukrainerin verheiratet; seine jetzige Freundin, mit der er ein Kind hat, ist Russin. Durch seine Tätigkeit als Cabaret-Betreiber und Vermittler von Tänzerinnen hatte er auch beruflich jahrelang mit Frauen aus u.a. diesen Ländern zu tun und damit wohl zwangsläufig auch direkte oder indirekte Kontakte zu den dortigen Milieus bzw. den darin tätigen kriminellen Organisationen. Es ist durchaus denkbar, dass er mit Blick auf diese Beziehungen - mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind - untertauchen könnte. Immerhin ist es ihm nach der Überzeugung des Landgerichts auch gelungen, einen Mord in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, mittellos zu sein. Es steht aber keineswegs fest und liegt bei seinen Geschäftstätigkeiten im Milieu auch nicht nahe, dass er eine vollständige und wahrheitsgetreue Buchhaltung führte, aus der sich seine finanzielle Situation transparent ergeben würde. Es ist daher möglich, dass es ihm gelang, "schwarze Kassen" zu verbergen und er entgegen dem von ihm erweckten Anschein über ausreichende Mittel verfügt, um ein Untertauchen zu finanzieren.

2.3.3 Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit der für den Fall einer Verurteilung drohenden langjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen, die entsprechenden Einschätzungen von Landgericht und Obergericht sind nicht zu beanstanden. Es besteht somit Fluchtgefahr. Diese kann durch Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 Abs. 2 StPO nicht ausreichend gebannt werden. Eine Fluchtkaution fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer behauptet, mittellos zu sein, und eine Schriftensperre wäre unzulänglich. Offensichtlich nicht zu beanstanden ist der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, ist die bisher erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft doch noch weit entfernt von der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob weitere Haftgründe bestehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und trotz der in E. 2.3.2 angeführten Vorbehalte davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Linus Jäggi, Zürich, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt,

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, dem Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi