Appeal Regarding Lack of Merit and Denial of Legal Aid in False Accusation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against their spouse for making threats, suggesting the purchase of a weapon to harm the family. Subsequently, the accused filed a separate complaint against the initial complainants for false accusation. The criminal proceedings were initially halted by the Basel-Stadt Prosecutor's Office due to a lack of evidence to support the charges. Upon appeal, the Appellate Court recommended further investigations but ultimately upheld the suspension of proceedings after these did not substantiate the accusations. Meanwhile, the accused's request for exemption from legal fees due to financial hardship was denied, with the court stating that the appeal against the suspension appeared hopeless. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, focusing on procedural issues but failed to demonstrate any legal or constitutional violations by the lower courts making the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Lack of Merit and Denial of Legal Aid in False Accusation Case: Subsequently, the accused filed a separate complaint against the initial complainants for false accusation. The criminal proceedings were initially halted by the Basel-Stadt Prosecutor's Office due to a lack of evidence to support the charges. Upon appeal, the Appellate Court recommended further investigations but ultimately upheld the suspension of proceedings after these did not substantiate the accusations. Meanwhile, the accused's request for exemption from legal fees due to financial hardship was denied, with the court stating that the appeal against the suspension appeared hopeless. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, focusing on procedural issues but failed to demonstrate any legal or constitutional violations by the lower courts making the appeal inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it did not meet the formal requirements, leading to non-entry into proceedings under the simplified procedure.
The request for legal aid was denied because the case was deemed hopeless.
The court waived the imposition of judicial costs for the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_89/2020
Urteil vom 30. März 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 20. Januar 2020 (BES.2019.198).
Erwägungen:
1. B.A.________ reichte am 8. Juli 2016 eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann A.A.________ wegen Drohung ein. Dieser soll sich gegenüber B.________ mehrfach geäussert haben, er wolle sich eine Waffe kaufen, um damit seine Familie auszulöschen. B.________ brachte dies B.A.________ am 6. Juli 2016 zur Kenntnis.
2. Am 3. Januar 2017 reichte A.A.________ gegen B.________ und B.A.________ (separates Verfahren) eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung ein. Am 13. Februar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hiess mit Entscheid vom 17. April 2018 eine Beschwerde von A.A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gut und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen zurück. Mit Verfügung vom 21. August 2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt einen Beweisantrag von A.A.________ ab und stellte mit Verfügung vom 26. August 2019 das Strafverfahren gegen B.________ ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde.
A.A.________ erhob am 9. September 2019 Beschwerde gegen die beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. und 26. August 2019. Das Appellationsgericht Basel-Stadt forderte A.A.________ mit Verfügung vom 11. September 2019 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, worauf dieser am 28. Oktober 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.A.________ nochmals auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus, es sei im Entscheid vom 17. April 2018 zum Schluss gekommen, dass noch eine Konfrontationseinvernahme und Abklärungen bei Dr. C.________ zur fraglichen Kontaktnahme des Beschuldigten durchzuführen seien. Die Konfrontationseinvernahme habe nun zu keiner Erhärtung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung geführt. Bezüglich der Entbindungserklärung für Dr. C.________ habe sich der Beschwerdeführer zuerst geweigert, diese zu unterzeichnen. Schliesslich wollte er bloss einer Entbindung von der Schweigepflicht bezüglich Fragen zustimmen, die er selber stelle. Die Strafuntersuchung werde jedoch nicht vom Strafanzeiger geführt, weshalb er mit seinem Verhalten faktisch einen wichtigen Beweis vorenthalte. Unter diesen Umständen müsse die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als aussichtslos bezeichnet werden.
3. A.A.________ führt mit Eingabe vom 21. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Konfrontationseinvernahme korrekt durchgeführt worden sei. So sei ihm und seinem Rechtsvertreter untersagt worden, dem Beschuldigten Fragen zu dessen Tatverhalten bzw. Widersprüchen zu einer früheren Einvernahme zu stellen. Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, und solches geht auch nicht aus den von ihm eingereichten Protokollauszügen der Konfrontationseinvernahme hervor, dass er oder sein Rechtsvertreter überhaupt keine Fragen stellen konnten. Welche Fragen die Staatsanwaltschaft nicht zugelassen haben sollte, legt er jedoch nicht konkret und im Einzelnen dar. Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Schluss des Appellationsgerichts, aus der Konfrontationseinvername habe sich keine Erhärtung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung ergeben, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
4.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm das Einvernahmeprotokoll vor dem Erlass der Einstellungsverfügung nicht zugestellt worden sei. Er macht indessen nicht geltend, dass er einen solchen Antrag gestellt hätte. Inwiefern die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, ihm automatisch eine Kopie des Protokolls zuzustellen, legt er nicht dar. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal er anlässlich der Einvernahme das Protokoll durchlesen konnte und auch Gelegenheit zur Berichtigung erhielt.
4.3. Schliesslich vermag er auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die kantonalen Behörden rechtlich verpflichtet gewesen wären, die von ihm als Anzeiger vorgeschlagene Entbindungserklärung zu akzeptieren.
4.4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beanstandung der Verfahrensführung der kantonalen Behörden nicht aufzuzeigen, inwiefern das Appellationsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfelge abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli