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1B_87/2022 KI-generiert

Interlocutory evidence ruling in criminal trespass appeal: no irreparable legal harm, failure to show Article 93 BGG admissibility grounds for pretrial appeal.

Geschäftsnummer 1B_87/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complaint and did not enter into the merits, ordering no costs, thereby upholding the cantonal appellate court's interim decision that partially rejected evidentiary requests in a criminal proceeding for trespassing. The defendant had challenged an interim ruling that granted a request to question the private claimant at an oral hearing but temporarily declined to question a police officer, leaving the defendant free to renew the request later. The Court held that the complaint against an interim decision was inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the prerequisites of Article 93 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act (BGG) were met, and notably, decisions concerning the taking of evidence generally do not cause irreparable legal harm; such rulings may only be challenged with the final judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Interlocutory evidence ruling in criminal trespass appeal: no irreparable legal harm, failure to show Article 93 BGG admissibility grounds for pretrial appeal: The defendant had challenged an interim ruling that granted a request to question the private claimant at an oral hearing but temporarily declined to question a police officer, leaving the defendant free to renew the request later. The Court held that the complaint against an interim decision was inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the prerequisites of Article 93 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act (BGG) were met, and notably, decisions concerning the taking of evidence generally do not cause irreparable legal harm; such rulings may only be challenged with the final judgment.

Schlagwörter

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Strafverfahren Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Einrede der Verfassungswidrigkeit Wegnahmerecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interim decision and the prerequisites were not demonstrated.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure due to failure to comply with the duty to provide reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs in the dismissal order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_87/2022

Urteil vom 24. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,

Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des

Kantons Thurgau vom 22. Februar 2022 (SBR.2021.89).

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren betreffend Hausfriedensbruch stellte der Berufungskläger A.________ mit seiner Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021 zwei Beweisanträge. Er ersuchte um Befragung der Privatklägerin sowie um Befragung des Polizeibeamten B.________. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess mit Entscheid vom 22. Februar 2022 den ersten Beweisantrag gut; die Privatklägerin werde anlässlich einer mündlichen Berufungsverhandlung befragt. Von der Befragung des Polizeibeamten B.________ sah das Obergericht einstweilen ab. Es führte aus, dem Berufungskläger bleibe es unbenommen, anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Beweisanträge zu stellen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Vielmehr liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli