Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_87/2010 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Lift Premature Measure Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_87/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed a complaint challenging a previous ruling made by the District Court regarding the extension of pretrial measures against her. The District Court had denied her request to lift these measures, stating that her concerns primarily pertained to the execution of the measures, which were deemed irrelevant under existing legal precedents, and that the reasons for her detention remained valid. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court; however, the court found that her submission lacked adequate legal justification and failed to address the District Court's reasoning. Consequently, the Federal Court decided not to entertain her complaint due to insufficient grounds for review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Lift Premature Measure Dismissed for Insufficient Substantiation: The District Court had denied her request to lift these measures, stating that her concerns primarily pertained to the execution of the measures, which were deemed irrelevant under existing legal precedents, and that the reasons for her detention remained valid. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court; however, the court found that her submission lacked adequate legal justification and failed to address the District Court's reasoning. Consequently, the Federal Court decided not to entertain her complaint due to insufficient grounds for review.

Schlagwörter

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Aufhebung vorzeitiger Massnahmenantritt Kognitionsbeschränkung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftgrund verfassungsmässige Anforderung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided on the matter in a simplified procedure because the lack of grounds for appeal was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_87/2010

Urteil vom 25. März 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Aufhebung vorzeitiger Massnahmenantritt,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

In Erwägung,

dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 16. März 2010 das undatierte Gesuch von X.________ um Aufhebung des vorzeitigen Massnahmeantritts abgewiesen hat, wodurch die Gesuchstellerin im vorzeitigen Massnahmeantritt verbleibt;

dass der Haftrichter seine Verfügung zusammenfassend damit begründet, dass die hauptsächlichen Beanstandungen der Gesuchstellerin den Vollzug betreffen, was gemäss Rechtsprechung nicht zu beachten sei und dass die Haftgründe weiterhin gegeben seien;

dass X.________ gegen diese Verfügung des Haftrichters mit Eingabe vom 17. März 2010 (beim Bundesgericht eingegangen am 25. März 2010) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe;

dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit den Ausführungen des Haftrichters, die zur Abweisung ihres Gesuchs um Aufhebung des vorzeitigen Massnahmeantritts führten, nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern der Haftrichter verfassungswidrig vorgegangen sein sollte;

dass ihre Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen;

dass mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und der amtlichen Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin, Sarah Oswald, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli