Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_86/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Procedural Security Deposit for Complaint Against Non-Prosecution

Geschäftsnummer 1B_86/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint against the decision of the Zurich Obergericht's third criminal chamber, which required the individual to provide a security deposit of CHF 1,800 in connection with a legal proceeding. This demand was part of a higher court's request linked to a complaint concerning the prosecution's decision not to pursue an investigation into allegations of defamation. The individual challenged the requirement for the security deposit but did not effectively demonstrate how this imposition violated laws or constitutional rights, leading the Swiss Federal Tribunal to dismiss the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Procedural Security Deposit for Complaint Against Non-Prosecution: This demand was part of a higher court's request linked to a complaint concerning the prosecution's decision not to pursue an investigation into allegations of defamation. The individual challenged the requirement for the security deposit but did not effectively demonstrate how this imposition violated laws or constitutional rights, leading the Swiss Federal Tribunal to dismiss the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Prozesskaution Recht zur Hinterlegung prozessleitende Verfügungen Strafanzeige gesetzliche Voraussetzung Leistung einer Sicherheit Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure because the complaint did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_86/2022

Urteil vom 23. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des

Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Januar 2022

UE210413-O/Z1.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 17. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend üble Nachrede etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 12. Januar 2022 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, ohne sich mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 383 StPO für die im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung auseinanderzusetzen. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Art. 383 StPO rechtswidrig angewendet hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli