Dismissal of Appeal on Mootness of Suspension of Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a criminal proceeding initiated by two individuals against another for defamation, which had been temporarily suspended by the public prosecutor's office. The individuals contested this suspension in the cantonal court, which later deemed the matter moot after the prosecutor's office indicated it would resume the investigation. Subsequently, the individuals filed a complaint seeking to overturn the court's decision, urging that the prosecutor be ordered to continue the investigation without delay. However, the court found that the complainants did not adequately demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the contested decision, resulting in the dismissal of their complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal on Mootness of Suspension of Criminal Proceedings: The individuals contested this suspension in the cantonal court, which later deemed the matter moot after the prosecutor's office indicated it would resume the investigation. Subsequently, the individuals filed a complaint seeking to overturn the court's decision, urging that the prosecutor be ordered to continue the investigation without delay. However, the court found that the complainants did not adequately demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the contested decision, resulting in the dismissal of their complaint.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal would not be entertained under the simplified procedure.
The appellants were ordered to bear the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_86/2017
Urteil vom 22. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. Verein B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierungsverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A. Am 6. September 2016 sistierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein von A.________ und dem Verein B.________ gegen C.________ wegen Ehrverletzung angestrengtes Strafverfahren.
A.________ und der Verein B.________ fochten die Sistierungsverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses schrieb das Verfahren am 14. Februar 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab, nachdem die neu fallführende Staatsanwaltschaft IV am 9. Januar 2017 erklärt hatte, das Verfahren per sofort wieder an die Hand zu nehmen.
B. Mit Beschwerde vom 4. März 2017 beantragen A.________ und der Verein B.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 6. September 2016 anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich fortzusetzen und zügig zu Ende zu führen. Eventuell sei das Obergericht anzuweisen, die Staatsanwaltschaft in Aufhebung ihrer Sistierungsverfügung anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich fortzusetzen und zügig zu Ende zu führen.
C. Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Obergericht das Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung des Untersuchungsverfahrens als gegenstandslos abgeschrieben. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Er schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG haben die Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden haben sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Die Beschwerdeführer legen unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, und das ist auch nicht offensichtlich.
2. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi