Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_85/2017 KI-generiert

Private Complainant v. Cantonal Court (Cost Guarantee for Criminal Appeal)

Geschäftsnummer 1B_85/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against unknown individuals and officials of a local foreclosure office for bodily injury and abuse of power, stemming from a seizure conducted on the complainant's property despite a medical certificate stating that such an action could cause severe psychological harm to him and his wife. The prosecutor's office decided not to pursue the case due to insufficient evidence to suggest criminal behavior. Subsequently, the complainant appealed against the prosecutor's non-action, but his request for free legal aid was denied, and he was required to provide a security deposit for legal costs. The complainant challenged this decision, seeking to overturn the order.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Complainant v. Cantonal Court (Cost Guarantee for Criminal Appeal): The prosecutor's office decided not to pursue the case due to insufficient evidence to suggest criminal behavior. Subsequently, the complainant appealed against the prosecutor's non-action, but his request for free legal aid was denied, and he was required to provide a security deposit for legal costs. The complainant challenged this decision, seeking to overturn the order.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskosten Strafanzeige Betreibungsforderung Kostenvorschuss Privatstrafklage Kostenauflage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied because the appeal was dismissed under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to dispense with the imposition of court costs despite the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_85/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. A.________ reichte am 19. August 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafanzeige ein gegen unbekannt bzw. die Verantwortlichen des Betreibungsamtes Thal-Gäu wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Er warf ihnen vor, sie hätten am 20. Mai 2016 an seinem Domizil eine Pfändung vollzogen, obwohl ihnen ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.________ vorgelegen habe mit dem Inhalt, ein Pfändungsvollzug sei für den Beschwerdeführer und seine Frau unzumutbar sei und könne schwere psychiatrische und psychosoziale Schäden verursachen. Nach dem Zeugnis von Dr. B.________ vom 31. Mai 2016 haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch die Pfändung "schwere psychische Zusatzschädigungen mit multiplen körperlichen und psychischen Symptomen" erlitten.

Am 25. Januar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand mit der Begründung, die Vorbringen von A.________ seien nicht geeignet, einen Verdacht auf ein tatbestandsmässiges Handeln der angezeigten Personen zu begründen.

Am 8. Februar 2017 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.

Am 22. Februar 2017 wies die Präsidentin der Beschwerdekammer das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 15. März 2017, um eine Prozesskostensicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

B. Mit Beschwerde vom 5. März 2017 beantragt A.________, diese Präsidialverfügung aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C. In fünf Nachträgen hält A.________ an der Beschwerde fest. Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Zu dessen Anfechtung ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn er auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wäre. Dies trifft bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zu. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1). Vorliegend ist das nicht der Fall. Die Beschwerdelegitimation des Privatklägers setzt grundsätzlich voraus, dass er Zivilansprüche geltend machen kann. Der Kanton Solothurn haftet für die amtliche Tätigkeit der vom Beschwerdeführer ins Recht gefassten Betreibungsbeamten nach Verantwortlichkeitsgesetz, mithin nach öffentlichem Recht, was zivilrechtliche Forderungen des Beschwerdeführers gegen die Beamten ausschliesst. Der Beschwerdeführer begründet unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nachvollziehbar bzw. sachgerecht, weshalb er (entgegen dem Anschein) zur Beschwerde befugt sein sollte. Darauf ist nicht einztreten.

1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der Sache dargelegt, dass er als Privatkläger nach Art. 136 Abs. 1 StPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur zur Durchsetzung von Zivilansprüchen habe. Solche könne er nicht geltend machen, weshalb ihm die Entrichtung einer Prozesskostensicherheit aufzuerlegen sei. Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

1.3. Streitgegenstand ist im Übrigen einzig die angefochtene Kostenvorschussverfügung. Es kann im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen, die jahrelangen Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit seinem früheren Arbeitgeber, dem Kanton Solothurn, aufzuarbeiten. Aus diesem Grund gehen die vom Beschwerdeführer eingereichten "Nachträge" zur Beschwerde weitgehend an der Sache vorbei.

2. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird insoweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi