Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_85/2011 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor's Office (Non-Prosecution Decisions Appeal)

Geschäftsnummer 1B_85/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed complaints with the public prosecutor's office, which led to three "no prosecution" decisions being issued, stating that the complaints were entirely unfounded. The individual contested these decisions in a higher court, but the court declined to consider the appeal due to a lack of specific legal arguments against the prosecutor's findings. Subsequently, the individual appealed the court's refusal to take up the case, but failed to adequately demonstrate how the court's decision violated legal standards, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office (Non-Prosecution Decisions Appeal): The individual contested these decisions in a higher court, but the court declined to consider the appeal due to a lack of specific legal arguments against the prosecutor's findings. Subsequently, the individual appealed the court's refusal to take up the case, but failed to adequately demonstrate how the court's decision violated legal standards, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Strafverfolgung öffentliche Verhandlung anfechtbarer Zwischenentscheid substantiierte Begründung Widerspruchsverfahren Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_85/2011

Urteil vom 25. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung,

An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom

14. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug,

I. Beschwerdeabteilung.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 24. Januar 2011 drei Nichtanhandnahmeverfügungen, nachdem sie zum Schluss gelangt war, dass die von X.________ gegen mehrere Personen eingereichten Strafanzeigen sich als absolut unbegründet erwiesen. Gegen die drei Verfügungen erhob X.________ am 2. Februar 2011 Beschwerde, auf welche die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2011 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen konkret beanstanden wolle.

2. X.________ führt gegen die Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde nicht eintrat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli