Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_84/2023 KI-generiert

Denial of Motion to Change Assigned Counsel Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 1B_84/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, A, who was sentenced by the Regional Court Bern-Mittelland to 43 months of imprisonment and a mandatory therapeutic measure for severe bodily harm and additional charges on November 2, 2022. A filed an appeal against the initial conviction and requested to change his court-appointed lawyer from Attorney Gilomen to Attorney Schlappi, which was denied by the Regional Court. The denial was subsequently upheld by the Bern Cantonal Court's Criminal Division on January 4, 2023. A then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on February 4, 2023, seeking to overturn the cantonal decision and appoint Attorney Schlappi as his defender. The Federal Tribunal's decision regarding this appeal is documented in the judgment from April 6, 2023.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Denial of Motion to Change Assigned Counsel Upheld on Appeal: A filed an appeal against the initial conviction and requested to change his court-appointed lawyer from Attorney Gilomen to Attorney Schlappi, which was denied by the Regional Court. The denial was subsequently upheld by the Bern Cantonal Court's Criminal Division on January 4, 2023. A then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on February 4, 2023, seeking to overturn the cantonal decision and appoint Attorney Schlappi as his defender. The Federal Tribunal's decision regarding this appeal is documented in the judgment from April 6, 2023.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Wechsel amtliche Verteidigung Strafzumessung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vertretung ohne Vollmacht Einstellung wegen Körperverletzung Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

The decision rules on the non-imposition of judicial costs.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted (Nicht-Eintretensentscheid), which corresponds to the outcome based on a finding of insufficient substantiation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_84/2023

Urteil vom 6. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Remo Gilomen,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Januar 2023 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 22 483).

Erwägungen:

1. A.________ wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 2. November 2022 wegen schwerer Körperverletzung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten und einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt. Gegen diese erstinstanzliche Verurteilung hat er Berufung angemeldet.

Am 22. November 2022 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch von A.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers - die Entlassung von Rechtsanwalt Gilomen und die Einsetzung von Rechtsanwältin Schläppi - ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 4. Januar 2023 ab.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben, Rechtsanwalt Gilomen als amtlichen Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwältin Schläppi als amtliche Verteidigerin einzusetzen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 3.5 S. 5 f.) erwogen, es bestünden keine Hinweise darauf, dass Rechtsanwalt Gilomen sein Mandat nicht effektiv wahrnehme. Der ungünstige Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens vermöge für sich allein einen Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht zu rechtfertigen. Ein solcher wäre nur zu bewilligen, wenn darüber hinaus Hinweise auf ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis bestünden. Das sei indessen nicht der Fall. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Verteidiger habe nicht alle Briefe beantwortet und ihn zu wenig besucht, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergebe sich daraus, dass dieser ihn sorgfältig und gewissenhaft verteidigt, seine Teilnahmerechte stets wahrgenommen und in seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen die Interessen des Beschwerdeführers vertreten habe. Dass er dessen Vater keine Akteneinsicht gewährt habe, sei angesichts der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kollusionsgefahr nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass er es abgelehnt habe, ausserhalb seines Mandates für den Beschwerdeführer tätig zu sein, lasse keineswegs auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen, ebensowenig wie seine Weigerung, eine Geburtstagskarte "unter dem Radar" - d.h. unter Umgehung der behördlichen Zensur - weiterzuleiten.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss die Vorwürfe an Rechtsanwalt Gilomen, die das Obergericht bereits geprüft und verworfen bzw. als für die Bewilligung eines Wechsels des Pflichtverteidigers ungenügend beurteilt hat. Aus der Beschwerde ergibt sich damit nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi