Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation for Challenging Denial of Legal Aid and Security Deposit Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, A.________, who filed a complaint on January 12, 2019, against a decision by the Regional Public Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland made on December 19, 2018, which decided not to pursue certain proceedings. A.________ requested free legal assistance for the appeal but was denied by the Criminal Chambers of the High Court of the Canton of Bern on January 16, 2019. The court found the appeal unlikely to succeed and required a security deposit of 600 CHF to proceed. A.________ then took this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the refusal of free legal aid and disputing the requirement for a security deposit, arguing the previous decision violated legal rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation for Challenging Denial of Legal Aid and Security Deposit Requirement: A.________ requested free legal assistance for the appeal but was denied by the Criminal Chambers of the High Court of the Canton of Bern on January 16, 2019. The court found the appeal unlikely to succeed and required a security deposit of 600 CHF to proceed. A.________ then took this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the refusal of free legal aid and disputing the requirement for a security deposit, arguing the previous decision violated legal rights.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this simplified procedure provision due to formal deficiencies.
Used in the operative part to decide not to levy any costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_84/2019
Urteil vom 25. Februar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., vom 16. Januar 2019
(BK 19 12 MOR).
Erwägungen:
1. A.________ erhob am 12. Januar 2019 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Dezember 2018 und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2019 ab und forderte A.________ zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 600.-- innert 30 Tagen auf, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als aussichtslos erscheine. A.________ nenne in seiner Beschwerde keine konkreten strafrechtlich relevanten Handlungen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als aussichtslos beurteilte. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli