Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_84/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Trial for Attempted Homicide Based on Recidivism Risk

Geschäftsnummer 1B_84/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is under investigation by the public prosecutor’s office for attempted intentional homicide and preparation for robbery after allegedly attacking his then-partner with a hammer on July 18, 2017. Following his arrest on the same day, he was placed in preventive detention by a coercive measures court. In December 2017, the prosecution charged him and requested the imposition of preventive custody, which was granted for a duration of 12 weeks. The individual appealed this decision, arguing against the necessity and proportionality of the preventive custody, particularly contesting the risks of reoffense and the adequacy of alternative measures such as outpatient therapy. However, the appeals court upheld the initial decision, asserting that the high risks associated with the individual's violent history justified the continued detention.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 229 StPO, Art. 227 Abs. 6 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 221 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Trial for Attempted Homicide Based on Recidivism Risk: Following his arrest on the same day, he was placed in preventive detention by a coercive measures court. In December 2017, the prosecution charged him and requested the imposition of preventive custody, which was granted for a duration of 12 weeks. The individual appealed this decision, arguing against the necessity and proportionality of the preventive custody, particularly contesting the risks of reoffense and the adequacy of alternative measures such as outpatient therapy. However, the appeals court upheld the initial decision, asserting that the high risks associated with the individual's violent history justified the continued detention.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft versuchte vorsätzliche Tötung Haftprüfung Tötung Recht auf Leben Strafaufschub psychiatrische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
Der Beschwerdeführer macht geltend, indem das Zwangsmassnahmengericht auf seine beantragte mündliche Anhörung verzichtet habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt.
Art. 229 StPO
Gemäss Art. 229 StPO entscheidet über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Abs.
Art. 227 Abs. 6 StPO
Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Regel schriftlich, doch kann es eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
Art. 393 Abs. 2 StPO
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte jedenfalls nicht als besonders schwer angesehen werden können, weshalb der Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz, welche über freie Kognition verfügte ( Art. 393 Abs. 2 StPO ), geheilt worden wäre ( BGE 137 I 195 E.
Art. 221 StPO
Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs.
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
The Court upheld the decision regarding the existence of a risk of reoffending (Wiederholungsgefahr) based on this provision for ordering pre-trial detention.
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund.
Art. 64 BGG
Granted the request for free legal aid and assistance due to the appellant's indigence.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although implicitly referenced by the lack of explicit citation for rejection grounds, the final order only lists procedural aspects related to costs and legal aid, but not Art. 108 LTF itself as a main ground for rejection. Since this is a substantive rejection, the ground is Art. 221 StPO.

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid and assistance due to the appellant's indigence.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

The Court upheld the decision regarding the existence of a risk of reoffending (Wiederholungsgefahr) based on this provision for ordering pre-trial detention.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BK 2023 60 (2023-02-28) · be
Cantonal Court of Bern Upholds Pre-Trial Detention Order for Suspect in Traffic Violations, Threats, and Endangerment
«…n, wenn die beschuldigte Person früher nur eine gleichartige Straftat verübt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 3.2, 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7). Erweisen sich die Risiken als untragba…»
1B_458/2022 (2022-09-23)
Continuation of Security Detention Upheld for Aggravated Offenses Due to Flight Risk
«…ngend erforderlich erscheint (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haft…»
1B_413/2021 (2021-08-12)
Federal Supreme Court Upholds Recidivism Risk in Detention but Condemns Procedural Violation of Right to Oral Hearing
«…dnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haft…»
BK 2021 61 (2021-03-11) · be
Cantonal Court Upholds Extended Pre-Trial Detention for Domestic Violence Suspect Due to Flight Risk and Risk of Recurrence
«…wenn die beschuldigte Person früher nur eine gleichartige Straftat verübt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 3.2; 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7). Erweisen sich die Risiken als untragbar…»
1B_598/2020 (2020-12-17)
Appeal Against Pre-Trial Detention Sustained After Conviction for Attempted Grievous Bodily Harm and Weapons Violations
«…r nur dann durchzuführen ist, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweis). In Bezug auf die Freimütigkeit, mit der sich der Betroffene zu den aufgeworfe…»
BK 2020 225 (2020-06-16) · be
Pre-trial Detention Upheld for Arson Suspect with High Flight Risk
«…n, wenn die beschuldigte Person früher nur eine gleichartige Straftat verübt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 3.2; 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7). Erweisen sich die Risiken als untragba…»
1B_83/2018 (2018-03-09)
Federal Supreme Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention Based on Risk of Repetition for Serious Assault and Kidnapping Charges
«…2 StPO ). Daher wäre ein allfälliger Verfahrensmangel des Zwangsmassnahmengerichts ohnehin geheilt worden (vgl. Urteil 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). 2. 2.1. Nach den Grundvoraussetzungen vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_84/2018

Urteil vom 28. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 11. Januar 2018 (HB.2018.1).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Vorbereitungshandlungen zu Raub. Sie wirft ihm vor, er habe am 18. Juli 2017 seiner damaligen Lebenspartnerin mit einem Hammer mehrmals auf den Kopf geschlagen. An jenem Tag habe er einen Rücksack mit verschiedenen Gegenständen mit sich geführt, mit welchen er einen Bankraub habe begehen wollen.

Am 18. Juli 2017 nahm die Polizei A.________ fest. Anschliessend versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft.

Am 12. Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Gleichentags beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegen A.________ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 13. März 2018, Sicherheitshaft an.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 11. Januar 2018 ab. Dieser bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte er als verhältnismässig. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft erachtete er als untauglich.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zu seiner persönlichen Anhörung und zur neuen Entscheidung an den Appellationsgerichtspräsidenten, subeventualiter an das Zwangsmassnahmengericht, zurückzuweisen.

C. Der Appellationsgerichtspräsident hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

A.________ hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem das Zwangsmassnahmengericht auf seine beantragte mündliche Anhörung verzichtet habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt. Die Voraussetzungen für die Heilung des Verfahrensmangels im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren seien nicht erfüllt gewesen.

2.2. Gemäss Art. 229 StPO entscheidet über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss nach Artikel 227 (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Regel schriftlich, doch kann es eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.

Nach der Rechtsprechung hat das Zwangsmassnahmengericht eine mündliche Verhandlung nach Art. 227 Abs. 6 StPO unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann ausnahmsweise anzuordnen, wenn sich dies zur Wahrheitsfindung aufdrängt (Urteil 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2).

Inwiefern hier die Anhörung des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung hätte erforderlich sein sollen, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte dem Zwangsmassnahmengericht darlegen können, dass er nunmehr bereit sei, in einer Psychotherapie auch an den von den psychiatrischen Sachverständigen festgestellten ungünstigen Persönlichkeitsanteilen zu arbeiten. Dies konnte er dem Zwangsmassnahmengericht jedoch auch schriftlich mitteilen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Zwangsmassnahmengericht ist daher zu verneinen.

Selbst wenn es sich anders verhalten hätte, hätte das dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte jedenfalls nicht als besonders schwer angesehen werden können, weshalb der Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz, welche über freie Kognition verfügte ( Art. 393 Abs. 2 StPO ), geheilt worden wäre ( BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist demnach im vorliegenden Punkt unbegründet.

3.

3.1. Gemäss Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer anerkennt den dringenden Tatverdacht. Er macht geltend, es bestehe weder Wiederholungs- noch Ausführungsgefahr.

3.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund. Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.

Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht.

Unter Umständen kann Wiederholungsgefahr auch angenommen werden, wenn lediglich eine Vortat besteht. Erweisen sich die Risiken für mögliche Opfer als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden ( BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen; Urteil 1B_133/2011 vom 12. April 2011, publ. in: SJ 2011 I 484, E. 4.7).

3.3. Der Beschwerdeführer ist geständig, am 18. Juli 2017 seiner damaligen Lebenspartnerin mehrmals mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen zu haben. Sie erlitt Verletzungen, welche im Spital notfallmässig behandelt werden mussten und die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin als potentiell lebensgefährlich einstuften. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer versuchte vorsätzliche Tötung vor. Im Jahr 2010 verurteilte ihn das Bundesstrafgericht wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung im Amt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zudem weist er Vorstrafen wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. Wegen Gewaltdelikten ist er nicht vorbestraft. Der nunmehr angeklagte Vorfall vom 18. Juli 2017 ist jedoch als Vortat zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer insoweit, was den äusseren Tathergang betrifft, ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Nach der angeführten Rechtsprechung steht der Umstand, dass eine einzige einschlägige Vortat besteht, der Annahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Entscheidend ist die Rückfallgefahr.

Am 29. November 2017 erstatteten Dr. B.________ und Dr. C.________ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer, welcher sich vor seiner Verhaftung zweimal wegen Depressionen in längerer stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Die Gutachter gehen für den Tatzeitpunkt von einer inzwischen weitgehend remittierten mittelschweren depressiven Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Überdies diagnostizieren sie eine vor allem narzisstische Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Die Gutachter kommen zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei von einer im Vergleich zur Population der Gewalttäter unterdurchschnittlichen Rückfallrate von 10-25 % in einem Zeitraum von 5-10 Jahren auszugehen, d.h. eine bis vier von zehn Personen mit gleichen Persönlichkeitsmerkmalen und demselben Lebenslauf würden innerhalb von 5-10 Jahren mit einer Gewalttat rückfällig. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass innerhalb von Paarkonstellationen beim Beschwerdeführer eine deutlich höhere Rezidivwahrscheinlichkeit als bei der genannten Basisrate zu erwarten sei. Dies bedeute auch, dass zeitnah und solange keine (neue) Partnerschaft bestehe, nur mit einer sehr geringen Rezidivwahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Sobald es aber zu einer (neuen) Partnerschaft käme, würde die Rezidivwahrscheinlichkeit deutlich ansteigen. Für Gewalttaten im Rahmen von Partnerschaftskonflikten sei von einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr auszugehen.

Wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, hatte der Beschwerdeführer ab dem Alter von 13 Jahren eine Freundin (seine spätere Ehefrau) und jedenfalls ab dem Jahr 2000 praktisch ununterbrochen eine Lebenspartnerin. Das Opfer des Vorfalls vom 18. Juli 2017 lernte er auf einer Internet-Dating-Seite kennen. Dies legt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer, dessen sozialen Empfangsraum die Gutachter als stark belastet bezeichnen, bei einer Haftentlassung bald wieder eine neue Partnerschaft eingehen würde. Nicht auszuschliessen ist auch, dass er erneut mit dem Opfer in Kontakt treten würde, bedrängte er dieses doch auch noch, nachdem es ihm klar mitgeteilt hatte, dass es die Beziehung mit ihm beenden wolle. Von der Möglichkeit einer neuerlichen Kontaktnahme mit dem Opfer gehen auch die Gutachter aus. Bei einer (neuen) Partnerschaft ist die Rückfallgefahr aufgrund der gutachterlichen Darlegungen aber als beträchtlich einzustufen.

Da es hier um den Schutz von Leib und Leben und damit des höchsten Rechtsguts geht, sind nach der angeführten Rechtsprechung an die Rückfallgefahr entsprechend geringere Anforderungen zu stellen. Berücksichtigt man dies, hält es unter den dargelegten Umständen vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat. Da ein einziger Haftgrund für die Inhaftierung genügt, kann offenbleiben, ob zusätzlich Ausführungsgefahr gegeben sei.

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine ambulante Therapie und ein Kontaktverbot genügten zur Bannung von Wiederholungsgefahr. Die Sicherheitshaft sei daher unverhältnismässig.

4.2. Die Gutachter führen aus, es gebe sowohl für die depressive Störung des Beschwerdeführers als auch dessen Persönlichkeitsakzentuierung gut etablierte Behandlungen. Es sei zu erwarten, dass eine erfolgreiche Behandlung der depressiven Störung und der Persönlichkeitsakzentuierung, insbesondere deren narzisstischer Anteile, die Gefahr neuer Straf- bzw. Gewalttaten senken würde. Die Behandlung sollte eine längerfristige kombinierte medikamentöse und intensive psychotherapeutische Behandlung umfassen.

Erachten die Gutachter demnach eine

längerfristige und

intensive Behandlung des Beschwerdeführers als notwendig, dürfen davon keine raschen Erfolge erwartet werden. Mit Blick darauf kann eine ambulante Therapie nicht als genügend angesehen werden, um zum jetzigen Zeitpunkt mögliche Opfer wirksam zu schützen.

Ein Kontaktverbot könnte nur gegenüber dem Opfer des Vorfalls vom 18. Juli 2017 angeordnet werden. Dass sich der Beschwerdeführer an ein solches Verbot halten würde, kann aufgrund seines erwähnten Verhaltens gegenüber dem Opfer nicht angenommen werden.

Dass sonstige mildere Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Haft ist damit verhältnismässig.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Sicherheitshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Anwältin des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. Diese wird auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Elisabeth Joller, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri