Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_84/2008 KI-generiert

Appeal Against Pre-Trial Detention Dismissed Due to Insufficient Constitutional Plea

Geschäftsnummer 1B_84/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual detained under investigation for alleged violation of federal law regarding foreigners, specifically for residing illegally in the country since September 12, 2006. The individual was placed in pre-trial detention by a judge from the district court, who determined that there was a strong suspicion of wrongdoing and a risk of flight. The individual subsequently filed a complaint against this decision, claiming that the order was unjustified. However, the complaint failed to demonstrate how the judge's decision violated constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Pre-Trial Detention Dismissed Due to Insufficient Constitutional Plea: The individual was placed in pre-trial detention by a judge from the district court, who determined that there was a strong suspicion of wrongdoing and a risk of flight. The individual subsequently filed a complaint against this decision, claiming that the order was unjustified. However, the complaint failed to demonstrate how the judge's decision violated constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechte der inhaftierten Person kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest deficiency in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_84/2008

Urteil vom 28. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Uster, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2008 des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Haftsachen.

Erwägungen:

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland versetzte der Einzelrichter in Haftsachen des Bezirksgerichts Uster X.________ mit Verfügung vom 28. März 2008 in Untersuchungshaft. Der Einzelrichter bejahte den dringenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, da der Angeschuldigte geständig sei, sich seit dem 12. September 2006 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Sodann nahm der Einzelrichter an, es bestehe Fluchtgefahr.

2. X.________ führt mit einer in arabischer Sprache abgefassen Eingabe vom 29. März 2008 und der deutschen Übersetzung vom 1. April 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 28. März 2008. Das Bundesgericht liess mit Schreiben vom 3. April 2008 die Eingabe von X.________ seinem amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren zur Kenntnis und zur eventuellen Beschwerdeergänzung zugehen. Eine Beschwerdeergänzung ging indessen bis heute nicht ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht dar, inwiefern der Einzelrichter in Haftsachen in verfassungswidriger Weise den dringenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer wie auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Haftsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli