Appeal Against Refusal to Remit Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a request on January 24, 2021, to have procedural costs totaling CHF 800, imposed by two decisions of the Higher Court of the Canton of Bern on June 3, 2020, and July 20, 2020, waived. Alternatively, the individual requested a deferral of these costs. However, the Criminal Affairs Appeal Chamber of the Higher Court rejected the request on February 1, 2021, noting that similar requests filed on October 14, 2020, and December 11, 2020, had been dismissed due to a lack of legal interest and insufficient substantiation of the individual’s financial situation. The Chamber reiterated that the prior decisions could not be reconsidered through a waiver or deferral request. Following this, the individual lodged a complaint on February 14, 2021, which the Swiss Federal Tribunal reviewed but found non-compliant with legal formalities, resulting in its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs.1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Remit Procedural Costs: Alternatively, the individual requested a deferral of these costs. However, the Criminal Affairs Appeal Chamber of the Higher Court rejected the request on February 1, 2021, noting that similar requests filed on October 14, 2020, and December 11, 2020, had been dismissed due to a lack of legal interest and insufficient substantiation of the individual’s financial situation. The Chamber reiterated that the prior decisions could not be reconsidered through a waiver or deferral request. Following this, the individual lodged a complaint on February 14, 2021, which the Swiss Federal Tribunal reviewed but found non-compliant with legal formalities, resulting in its dismissal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceeding according to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The court decided not to levy any court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_83/2021
Urteil vom 19. Februar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Kosten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 1. Februar 2021 (BK 21 33 MOR).
Erwägungen:
1. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 24. Januar 2021 um Erlass der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020 (BK 20 220) und 20. Juli 2020 (BK 20 263) auferlegten Verfahrenskosten von je Fr. 800.--. Eventualiter ersuchte er um Stundung der Verfahrenskosten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 1. Februar 2021 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, sie sei bereits mit Verfügungen vom 14. Oktober 2020 und 11. Dezember 2020 auf Erlass-/Stundungsgesuche betreffend die Beschlüsse BK 20 220 und BK 20 263 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Die in diesen Verfügungen gemachten Ausführungen hätten nach wie vor Geltung. Der Gesuchsteller habe es erneut unterlassen, seine finanzielle Situation genügend zu belegen. Da er erneut ein klar ungenügend begründetes und unbelegtes Erlassgesuch eingereicht habe, sei ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid abzusprechen. Im Übrigen könnten die ursprünglichen Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen resp. der Staatsanwaltschaft mit einem Erlass-/Stundungsgesuch nicht mehr einer Überprüfung zugänglich gemacht werden.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 14. Februar 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander, die zum Nichteintreten auf sein Gesuch führte. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli