Federal Supreme Court Upholds Detention Based on Recidivism Risk in Assault Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertX.________, geb. 1980, wurde am 6. September 2013 aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung polizeilich festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, am 6. Juli 2013 am Züri-Fäscht zusammen mit weiteren Personen den Geschädigten Y.________ angegriffen zu haben. Dabei soll das Opfer mit einer Flasche attackiert worden sein und dadurch lebensbedrohliche Verletzungen, insbesondere am Hals, erlitten haben. Neben Kratzer und Hautabschürfungen erlitt das Opfer namentlich eine rund 15 cm lange, tiefe Schnittwunde auf der linken Seite am Hals sowie einen Bruch des Nasenbeins. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt deswegen ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Körperverletzung und Angriff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 228 StPO, Art. 222 StPO, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention Based on Recidivism Risk in Assault Case: ). Diesem ist stattzugeben, wenn die Haftvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Häftlings ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m.
Schlagwörter
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KI-generiertCited alongside Art. 31 BV regarding the fundamental right to personal liberty.
Cited regarding the fundamental right to personal liberty, which is at stake in detention cases.
Cited to emphasize the need for a legal basis for a severe restriction of fundamental rights like detention.
Cited to emphasize the need for a legal basis for a severe restriction of fundamental rights like detention.
Cited to establish the constitutional requirements (proportionality, public interest, legal basis) for restricting the fundamental right to personal liberty through detention.
Cited regarding the Federal Tribunal's practice of basing its judgment on the facts established by the lower court.
Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can deviate from the facts established by the lower court.
Cited regarding the power of the Federal Tribunal to apply the law ex officio.
Cited to indicate the power of the Federal Tribunal to decide on the merits if the appeal is granted.
Cited in connection with the specific requirements for substantiating the grounds for seeking review of the decision.
Cited in the final orders to grant the request for legal aid and compensation for the representative due to the appellant's inability to pay.
Cited implicitly in the reasoning leading to Order 3 (no court costs), as this article governs the imposition of court costs.
Cited to establish the general admissibility of a complaint in criminal matters.
Cited to confirm the state court decision was a final cantonal decision regarding admissibility.
Cited to confirm that the appellant was entitled to file the appeal as the directly affected party.
Cited to confirm that the appealed decision, concerning detention pending trial, was an interlocutory decision that could cause irreparable prejudice, thus making the appeal admissible.
This article establishes the grounds upon which a complaint in criminal matters can be lodged (violation of federal law), although the appeal was ultimately dismissed.
Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 2 BGG regarding the conditions for reviewing established facts (manifestly incorrect or based on a legal violation).
Cited in the context of proportionality, stating that pre-trial measures must be proportionate.
Cited regarding the principle that detention must not last longer than the expected sentence.
Cited as the primary legal basis defining when pre-trial detention is admissible (probable suspicion and existence of a statutory ground).
Cited specifically as the ground of risk of repetition, which the lower court relied upon.
Cited to list the specific grounds for detention (flight, risk of repetition, risk of collusion).
Cited to confirm the decision of the cantonal higher court was the final instance for the matter of detention.
Cited as the provision governing applications for release from pre-trial detention, which is the subject of the appeal.
Cited regarding the obligation to replace detention with milder alternative measures if they achieve the same purpose.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 1B_82/2014
Urteil vom 11. März 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Thomas Schluep,
*gegen*
*Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich / Gewaltdelikte*
,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Februar 2014.
Sachverhalt:
A. X.________, geb. 1980, wurde am 6. September 2013 aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung polizeilich festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, am 6. Juli 2013 am Züri-Fäscht zusammen mit weiteren Personen den Geschädigten Y.________ angegriffen zu haben. Dabei soll das Opfer mit einer Flasche attackiert worden sein und dadurch lebensbedrohliche Verletzungen, insbesondere am Hals, erlitten haben. Neben Kratzer und Hautabschürfungen erlitt das Opfer namentlich eine rund 15 cm lange, tiefe Schnittwunde auf der linken Seite am Hals sowie einen Bruch des Nasenbeins. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt deswegen ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Körperverletzung und Angriff.
B. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich vom 18. September 2013 wurde X.________ in Untersuchungshaft gesetzt. Diese wurde am 12. Dezember 2013 bis zum 12. März 2014 verlängert. Am 20. Januar 2014 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht dieses Gesuch ab.
C. Am 14. Februar 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
D. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Februar 2014 an das Bundesgericht beantragt X.________, den Beschluss des Obergerichts vom 14. Februar 2014 aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
E. Die Staatsanwaltschsaft IV und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Untersuchungshaft (vgl.
Art. 228 StPO
). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG
offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (
Art. 222 StPO
,
Art. 80 BGG
). Beim Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Er ist mithin nach
Art. 81 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach
Art. 107 Abs. 2 BGG
bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig.
1.2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (
Art. 95 lit. a BGG
). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (
Art. 105 Abs. 1 BGG
), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
(vgl.
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG
).
2.
2.1.
Die in Untersuchungshaft gesetzte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (
Art. 228 StPO
). Diesem ist stattzugeben, wenn die Haftvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Häftlings ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m.
Art. 31 BV
,
Art. 5 EMRK
). Dies ist zulässig, wenn der Grundrechtseingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (
Art. 36 BV
). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach
Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV
als auch nach
Art. 31 Abs. 1 BV
einer Grundlage im Gesetz selbst. Gemäss
Art. 221 StPO
ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach
Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO
ist Untersuchungshaft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig.
2.2.
Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist vor Bundesgericht nicht strittig. Die Vorinstanzen stützen die Haft einzig auf den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Nur dies ist mithin vom Bundesgericht zu prüfen. Flucht- und Kollusionsgefahr scheiden als Haftgründe von vornherein aus.
2.3.
Wiederholungsgefahr im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (vgl.
BGE 137 IV 13
E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck.
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (
BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 85
;
135 I 71
E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (
BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 85 f.
;
135 I 71
E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes.
Art. 197 StPO
), wobei sie namentlich durch mildere Ersatzmassnahmen zu ersetzen ist, wenn diese den gleichen Zweck zu erfüllen vermögen (vgl.
Art. 237 StPO
), und nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (
Art. 212 Abs. 3 StPO
).
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht. Er macht hingegen im Wesentlichen geltend, Wiederholungsgefahr setze voraus, bereits früher gleichartige Straftaten gewisser Schwere begangen zu haben. Beim Beschwerdeführer lägen solche Vorstrafen schon fünf bis sechs Jahre zurück und beträfen überdies nicht Vorfälle mit besonders schwerer Gewalt. Zudem laute der Vorwurf auf Beteiligung an einem Angriff durch das Austeilen von einem oder mehreren Faustschlägen ohne Zuhilfenahme einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes. Dies reiche zur Begründung der erforderlichen sehr ungünstigen Prognose für ein Rückfallrisiko und damit einer akuten Wiederholungsgefahr nicht aus. Die Taten des Beschwerdeführers seien auf übermässigen Alkoholkonsum zurückzuführen, den er heute im Griff habe. Als Familienvater werde er nach einer Haftentlassung alles daran setzen, sich wohl zu verhalten und den Lebensunterhalt seiner Familie wieder aus eigener Kraft zu bestreiten.
3.2.
Der Beschwerdeführer weist fünf Vorstrafen auf, wovon zwei einschlägig sind. So wurde er am 17. März 2010 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen mehrfachen Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten unter anderem mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit bedingtem Vollzug bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2010 wurde er sodann wegen Angriffs unter anderem als Teilzusatzstrafe zum vorherigen Urteil zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden verurteilt. Auch ohne Berücksichtigung des hängigen Verfahrens war der Beschwerdeführer demnach schon wiederholt an Gewalttätigkeiten beteiligt. Bei den ihm vorgeworfenen Straftaten handelte es sich wie hier um Verbrechen (schwere Körperverletzung nach
Art. 122 StGB
und Angriff nach
Art. 134 StGB
) oder Vergehen (einfache Körperverletzung nach
Art. 123 StGB
).
3.3.
Aufgrund dieser Vorstrafen und der Vergleichbarkeit mit der dem Beschwerdeführer im hängigen Strafverfahren vorgeworfenen Straftat durfte die Vorinstanz von einem nicht zu unterschätzenden Rückfallrisiko ausgehen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers steht bei der ihm vorgeworfenen Gewalttat der Gebrauch einer Flasche und damit eine besondere Gefährlichkeit zur Diskussion. Für das weitere Verfahren hielt das Obergericht fest, es dränge sich auf, ein (Kurz-) Gutachten betreffend Rückfallgefahr einzuholen. Stand und allfälliges Ergebnis dieser Expertise sind nicht aktenkundig. Im jetzigen Zeitpunkt erweist sich die Annahme von Wiederholungsgefahr jedoch noch nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht nachvollziehbar darzutun, seinen Alkoholkonsum im Griff zu haben.
3.4.
Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Haft ist davon auszugehen, dass diese nunmehr schon beinahe sechs Monate andauert. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers ist nicht genau bekannt, weshalb auch nicht einfach abschätzbar ist, mit welchem Strafmass er zu rechnen hat. Für die Einholung eines Gutachtens zur Rückfallgefahr stand überdies schon einige Zeit zur Verfügung. Ersatzmassnahmen stehen bisher nicht zur Diskussion und werden auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Ob die Haft, die vorerst bis zum 12. März 2014 angeordnet ist, verlängert wird, ist nicht bekannt. Das ist hier aber auch nicht wesentlich. Entscheidend ist einzig, dass die Haft vorläufig lediglich bis zu diesem Zeitpunkt dauert, was für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der bestehenden Haft im vorliegenden Haftentlassungsverfahren allein ausschlaggebend ist. Die Zulässigkeit einer allfälligen Verlängerung wäre separat zu prüfen. Die Haft bis zum 12. März 2014 kann demgegenüber noch als verhältnismässig und damit rechtmässig beurteilt werden.
4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos. Seine Rechtsbegehren erscheinen überdies nicht als von vornherein aussichtslos. Seinem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher stattzugeben. Damit ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (
Art. 64 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Thomas Schluep als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schluep wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Uebersax