Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_81/2015 KI-generiert

Appeal Against Order Unsealing Seized Property Ruled Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_81/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual involved is a suspect in a criminal investigation. Following a search on December 23, 2014, authorities confiscated various items including jewelry, cash, and receipts from a safe belonging to the suspect. These items were sealed at the request of the suspect's defense attorney and stored with the Regional Public Prosecutor's Office. On January 7, 2015, the prosecution sought to unseal the confiscated items, leading to a decision by the local coercive measures court, which allowed the unsealing of the items for inclusion in the investigation. The suspect then filed a criminal complaint against this ruling, arguing for the protection of privacy interests related to the sealed items. However, the court determined that the requirements for accepting the complaint were not met, as no irreparable legal disadvantage was established.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Order Unsealing Seized Property Ruled Inadmissible: Following a search on December 23, 2014, authorities confiscated various items including jewelry, cash, and receipts from a safe belonging to the suspect. These items were sealed at the request of the suspect's defense attorney and stored with the Regional Public Prosecutor's Office. On January 7, 2015, the prosecution sought to unseal the confiscated items, leading to a decision by the local coercive measures court, which allowed the unsealing of the items for inclusion in the investigation. The suspect then filed a criminal complaint against this ruling, arguing for the protection of privacy interests related to the sealed items. However, the court determined that the requirements for accepting the complaint were not met, as no irreparable legal disadvantage was established.

Schlagwörter

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Entsiegelungsgesuch Pfändungsbegehren Durchsuchung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zwischenentscheid Beweisverfügungen verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal in summary proceedings because admissibility requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The core procedural provision establishing the admissibility requirements for appeals against interlocutory decisions, which the court found not to be met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_81/2015

Urteil vom 19. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Entsiegelungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident.

Erwägungen:

1. A.________ ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Am 23. Dezember 2014 fand eine Durchsuchung des auf den Beschuldigten lautenden Schliessfachs bei der BEKB in Utzenstorf statt. Dabei wurden diverse Schmuckstücke, Bargeld sowie Quittungen beschlagnahmt. Auf Begehren des Verteidigers vor Ort wurden die Vermögenswerte und Gegenstände versiegelt und in der Folge in den Räumlichkeiten der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eingelagert.

Am 7. Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der am 23. Dezember 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht leitete das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau weiter. Dieses hob mit Entscheid vom 9. Februar 2015 die Siegelung der am 23. Dezember 2014 sichergestellten Bargeldbeträge, Schmuckstücke und Quittungen auf und ermächtigte die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, diese in die Untersuchung einzubeziehen.

2. Gegen den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau führt A.________ mit Eingabe vom 12. März 2015 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beim angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen.

3.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f. ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzig ganz allgemein geltend, dass bei der Entsiegelung definitiv entschieden werde, ob Geheimnisinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil würde dabei regelmässig vorliegen. Weshalb ihm indessen im vorliegenden Fall konkret ein solcher Nachteil drohen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und dies ist mit Blick auf die versiegelten Gegenstände auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG liegen offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli