Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_81/2007 KI-generiert

Investigation Authority Refusal of Witness Interrogation Not Appealable Interlocutory Decision

Geschäftsnummer 1B_81/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case involves an investigation initiated against an individual concerning allegations of simple bodily injury, assault, potential threats, and false accusations related to an incident that occurred in March 2006. This individual is accused of physically assaulting another after a dispute regarding visitation rights for their mutual child. The prosecutor's office declined to permit witness testimonies requested by the complainant, who subsequently appealed this decision. The appeal was dismissed by a lower court, leading the complainant to submit a further appeal to the Federal Court, which determined that the immediate circumstances did not warrant intervention due to the nature of the challenge being a non-final decision in ongoing criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Investigation Authority Refusal of Witness Interrogation Not Appealable Interlocutory Decision: This individual is accused of physically assaulting another after a dispute regarding visitation rights for their mutual child. The prosecutor's office declined to permit witness testimonies requested by the complainant, who subsequently appealed this decision. The appeal was dismissed by a lower court, leading the complainant to submit a further appeal to the Federal Court, which determined that the immediate circumstances did not warrant intervention due to the nature of the challenge being a non-final decision in ongoing criminal proceedings.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Strafuntersuchung Körperverletzung Zeugnisverweigerungsrecht Beweismitteledition Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs are to be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_81/2007 /fun

Urteil vom 29. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,

4144 Arlesheim,

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons

Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss

des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt Arlesheim führt gegen Y.________ seit dem 12. Juni 2006 ein Untersuchungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, evtl. Drohung sowie falscher Anschuldigung, begangen am 31. März 2006 zum Nachteil von X.________. Y.________ wird beschuldigt, X.________ tätlich angegriffen und diesem nach einem verbalen Streit wegen des Besuchsrechts des gemeinsamen Kindes einen Schlag ins Gesicht versetzt zu haben.

2. Mit Schreiben vom 14. und 21. Dezember 2006 ersuchte X.________ um Durchführung einer Zeugeneinvernahme sowie um schriftliche Befragung eines Zeugen. Das Statthalteramt Arlesheim wies mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 diese Beweisanträge ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 4. April 2007 nicht eintrat.

3. Gegen diesen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Beim vorliegend angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher die Strafuntersuchung bzw. das Strafverfahren gegen Y.________ nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder ein Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG ). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia 161 ). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Der angefochtene Beschluss beschlägt eine Frage der Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: