Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_80/2022 KI-generiert

Appellant's Challenge to Substitution of Defense Counsel Dismissed

Geschäftsnummer 1B_80/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was subject to a criminal investigation by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Schwyz for alleged sexual acts with children. Initially, the official defense attorney appointed for A.________ was replaced by a new lawyer, Lukas Heimgartner, on December 7, 2021, following a decision by the prosecutor's office. A.________ contested this appointment by requesting the appointment of another lawyer from a different law firm, but his complaint was dismissed by the Vice-President of the Cantonal Court of Schwyz on January 12, 2022, due to it being late and inadequately reasoned. A.________ twice submitted appeals to the Federal Tribunal, claiming interference by the prosecutor in his communication and legal representation process, but his submissions failed to show a violation of federal law or proper adherence to procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appellant's Challenge to Substitution of Defense Counsel Dismissed: Initially, the official defense attorney appointed for A.________ was replaced by a new lawyer, Lukas Heimgartner, on December 7, 2021, following a decision by the prosecutor's office. A.________ contested this appointment by requesting the appointment of another lawyer from a different law firm, but his complaint was dismissed by the Vice-President of the Cantonal Court of Schwyz on January 12, 2022, due to it being late and inadequately reasoned. A.________ twice submitted appeals to the Federal Tribunal, claiming interference by the prosecutor in his communication and legal representation process, but his submissions failed to show a violation of federal law or proper adherence to procedural requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel amtliche Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Pflichten der Staatsanwaltschaft substituierte Begründung Sexualdelikten Strafuntersuchung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

The appeal was not addressed sufficiently, justifying non-admission based on procedural rules.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is cited in the implicit ruling that no costs are imposed, despite the non-admission of the appeal (dispositive point 2).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_80/2022

Urteil vom 3. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. Januar 2022 (BEK 2022 3).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 entliess sie den bisherigen amtlichen Verteidiger und setzte Rechtsanwalt Lukas Heimgartner per 7. Dezember 2021 als amtlichen Verteidiger ein. Diese Verfügung wurde A.________ am 13. Dezember 2021 zugestellt. Am 4. Januar 2022 ersuchte dieser das Kantonsgericht, Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Verteidiger zu bestellen.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 trat die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz auf die von A.________ gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2022 erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, sie sei verspätet und setze sich überdies mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander.

Mit zwei wohl auf arabisch verfassten Eingaben vom 14. und vom 15. Februar 2022 wendet sich A.________ ans Bundesgericht. Dieses setzte ihm daraufhin eine Frist an, um seine Rechtsschrift in einer offiziellen Landessprache einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 reichte A.________ eine Abschrift eines an ihn gerichteten Schreibens von Rechtsanwalt B.________ des Anwaltsbüros C.________ ein mit dem Inhalt, sie seien bereit, seine amtliche Verteidigung zu übernehmen; er solle ihnen die vorbereitete Vollmacht unterschrieben zurückschicken, worauf sie dann ein Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers stellen würden. In seinem Begleittext erklärt A.________ sinngemäss, er habe die Vollmacht am 26. Januar 2022 unterschrieben zurückschicken wollen, aber die Staatsanwaltschaft habe den Brief unterdrückt; sie habe ihm zudem Kontakte zum Konsulat und dem Bewährungsdienst verboten und letzterem untersagt, ihm monatlich 300 Franken des ihm zustehenden Sozialgeldes auf sein Insassenkonto zu überweisen.

Am 22. Februar 2022 reichte A.________ eine weitere, inhaltlich weitgehend übereinstimmende Eingabe ein.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 übermittelt das Kantonsgericht dem Bundesgericht zwei weitere Schreiben von A.________, mit denen er dem Kantonsgericht mitteilte, dass er Rechtsanwalt Lukas Heimgartner nicht wolle, sondern einen Anwalt des Büros C.________.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 (Eingang: 28. Februar 2022) teilt A.________ mit, dass er Rechtsanwalt Heimgartner nicht wolle und er einen Vertrag gemacht habe mit dem Büro C.________, dass die Staatsanwältin aber seinen Brief ans Büro C.________ unterdrücke und er die Adresse der Bundespolizei in Bern benötige.

Mit drei weiteren Eingaben vom 24., 25. und 28. Februar 2022 (Eingang 1. März 2022) wiederholt A.________ seine bereits in der am 28. Februar 2022 eingegangenen Eingabe vom 25. Februar 2022 (siehe vorstehenden Absatz) enthaltenen Vorbringen; neu wendet er sich zudem gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2022.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin ist mit der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde gegen die Bestellung von Lukas Heimgartner zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie verspätet erhoben und nicht begründet worden sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig sein, ob sie dadurch Bundesrecht verletzte oder nicht. Dazu bringt der Beschwerdeführer indessen nichts vor, seine Beschwerde geht vollständig an der Sache vorbei. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen eine (dem Bundesgericht nicht bekannte) Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2022 wendet, da diese nicht kantonal letztinstanzlich und damit beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist.

Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi