Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_80/2019 KI-generiert

Appellant v. Swiss Federal Supreme Court: Free Legal Aid for Appeal

Geschäftsnummer 1B_80/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal complaint filed by an individual against a medical professional for defamation and breach of professional secrecy. Initially, the prosecutor declined to pursue the investigation, prompting the complainant to appeal. The appellate court partially granted the appeal, leading to a further inspection of the breach of secrecy allegation. Subsequently, the prosecutor granted the complainant legal aid, appointing a lawyer. However, the prosecutor later discontinued the criminal proceedings, which led the complainant to seek legal aid again for the appeal process. The presiding judge of the appellate court denied this request, citing insufficient substantiation from the complainant regarding the potential success of a civil claim. The complainant then appealed this decision, claiming a violation of the right to legal representation and arguing that the initial grant of legal aid should apply to further proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 StPO, Art. 136 Abs. 2 StPO; Appellant v. Swiss Federal Supreme Court: Free Legal Aid for Appeal: Initially, the prosecutor declined to pursue the investigation, prompting the complainant to appeal. The appellate court partially granted the appeal, leading to a further inspection of the breach of secrecy allegation. Subsequently, the prosecutor granted the complainant legal aid, appointing a lawyer. However, the prosecutor later discontinued the criminal proceedings, which led the complainant to seek legal aid again for the appeal process. The presiding judge of the appellate court denied this request, citing insufficient substantiation from the complainant regarding the potential success of a civil claim. The complainant then appealed this decision, claiming a violation of the right to legal representation and arguing that the initial grant of legal aid should apply to further proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige üble Nachrede kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of rejecting the claim regarding a violation of the right to be heard (although the claim itself was rejected).

Art. 29 Abs. 3 BV

Reference to the constitutional guarantee of free legal aid, considered in the context of the request being renewed.

Art. 64 BGG

Used to grant the appellant free legal aid and representation because his appeal was not deemed hopeless.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly applied through the non-imposition of court costs (Order 3).

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning concerning the admissibility of the appeal, but this citation does not appear in the final orders.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning concerning the admissibility of the appeal, but this citation does not appear in the final orders.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the reasoning concerning the admissibility of the appeal, but this citation does not appear in the final orders.

Art. 93 LTF

Cited in the reasoning concerning the admissibility of the appeal, but this citation does not appear in the final orders.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

Cited analogously to justify requiring a new request for free legal aid for the appeal proceedings.

Art. 123 Abs. 2 StPO

Cited regarding the substantiation requirements for a civil claim within the application for free legal aid.

Art. 136 StPO

Reference for the rules on granting free legal aid, considered in the context of the request being renewed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (48)

SN.2025.23 (2026-02-25)
Indigent Defendant Granted Legal Aid in Financial Crimes Case
«…eventuali procedimenti di ricorso (sentenze del Tri- bunale federale 6B_629/2022 del 14 marzo 2023 consid. 3.2; 1B_80/2019 del 26 giugno 2019 consid. 2.2 con riferimento). 6. Come disposto da dottrina e giurisprudenza, la difesa d…»
UE240170 (2024-11-25) · zh
Prosecutor's Decision to Discontinue Force Allegations Upheld on Appeal
«…lklage nicht aussichtslos erscheint. Dies gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urteile des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2. ff. und 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer l…»
SK2 2024 56 (2024-10-29) · gr
Extension of Pre-Trial Detention for Arson and Endangerment Upheld
«…ch die finanzielle Situation der beschuldigten Person in der Zwischenzeit verän- dert haben kann (vgl. hierzu auch BGer 1B_80/2019 v. 26.6.2019 E. 2.2; KGer GR SK2 24 46 v. 8.10.2024 E. 5.2.1). Diese Praxis deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rec…»
UE230450 (2024-10-18) · zh
Prosecutor's Decision to Discontinue Proceedings Upheld in Transport Injury Case
«…r obergerichtlichen Praxis nicht auf das Beschwerdeverfahren (vgl. Hinweis in Urk. 24/1/17/6; Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Entsprechend war und ist im Beschwerdeverfahren jeweils ein neuer Antrag um unentgeltliche R…»
SK2 2024 46 (2024-10-08) · gr
Prosecutor Recusal Timing and Nullification of Procedural Acts
«…ch die finanzielle Situation der beschuldigten Person in der Zwischenzeit verän- dert haben kann (vgl. hierzu auch BGer 1B_80/2019 v. 26.6.2019 E. 2.2). Diese Praxis deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur amtli- chen Verteidigung:…»
BS 2024 28 (2024-08-21) · zg
Appeal Granted for Retroactive Free Legal Aid Following Expanded Criminal Charges
«…dar- legt, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheidet (Urteil des Bundesge- richts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Eine Einstellung des Verfahrens führt aber nicht per se dazu, dass eine allfällige En…»
502 2024 116 (2024-07-31) · fr
Appeal Regarding Denial of State-Funded Counsel in Defamation Case
«…erem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (u.a. Urteile BGer 1B_227/2022 vom 1. Juni 2022 E. 5.3; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.3 m.H.); dass der Beschwerdeführer weder in seinem Gesuch vom 5. Mai 2023 noch vom 4. August 202…»
7B_541/2024 (2024-07-22)
Federal Supreme Court Reinstates Legal Aid for Victims in Criminal Appeal Over Acquittal
«…de l'infraction examinée (cf. arrêts 1B_75/2022 du 3 mai 2022 consid. 2.3; 1B_518/2021 du 23 novembre 2021 consid. 3.2; 1B_80/2019 du 26 juin 2019 consid. 3.3; 1B_94/2015 du 26 juin 2015 consid. 2.2; 1B_254/2013 du 27 septembre 2013 consid. 2.3). 2.2…»
BS 2024 7 (2024-05-27) · zg
Appellant's Appeal of Denial of Free Legal Aid in Simple Battery Case
«…ensstadium unter anderem darle- gen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2). Dieser Anforderung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahre…»
UE210279 (2024-04-17) · zh
Appellant v. Prosecutor (Discontinuation of Investigation Against Former Partner)
«…eltlichen Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 StPO weder nach der bis Ende 2023 geltenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2) noch gemäss der Anfang 2024 in Kraft getretenen Fas- sung gegeben. Entschädigungen sind kein…»
7B_189/2023 (2023-10-16)
Recusal Denial Upheld; Legal Aid for Recusal Procedure Granted in Part
«…F 139 I 206 consid. 3.3.1; arrêts 7B_198/2022 du 25 août 2023 consid. 3.1; 1B_648/2022 du 19 janvier 2023 consid. 4.2; 1B_80/2019 du 26 juin 2019 consid. 2, publié in Pra 2019 1010 1017; 1B_355/2012 du 12 octobre 2012 consid. 2). En effet, le raison…»
7B_208/2023 (2023-10-12)
Appeal Regarding Ex Officio Counsel Versus Transfer of Jurisdiction
«…s), nicht jedoch ohne Weiteres auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt grundsätzlich rückwirkend auf…»
502 2023 208 (2023-10-06) · fr
Appeal Regarding Denial of Appointed Legal Counsel in Defamation Case
«…erem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (u.a. Urteile BGer 1B_227/2022 vom 1. Juni 2022 E. 5.3; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.3 m.H.); dass der Beschwerdeführer weder in seinem Gesuch vom 5. Mai 2023 noch vom 4. August 20…»
BEK 2022 160 (2023-09-14) · sz
Prosecutor Recusal Moot After Procedural Review
«…zurückzuweisen (KG-act. 1, E. 3.4 S. 10), welcher Anwei- sung nachstehend gefolgt wird (vgl. jedoch u.a. BGer, Urteile 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 sowie 6B_629/2022 und 6B_630/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2, wonach die um unentgeltliche Recht…»
BEK 2022 161 (2023-09-14) · sz
Dismissal of Prosecutor Recusal Request Due to Mootness and Lack of Objective Bias
«…ht zurückzuweisen (KG-act. 1, E. 3.4 S. 10), welcher Anweisung nachstehend gefolgt wird (vgl. jedoch u.a. BGer, Urteile 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 sowie 6B_629/2022 und 6B_630/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2, wo- nach die um unentgeltliche Rec…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_80/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2019 (UE180321-O/Z1).

Sachverhalt:

A. Am 22. November 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Dr. med. B.________wegen Ehrverletzung und Verletzung des Berufsgeheimnisses.

Mit Verfügung vom 3. März 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung nicht anhand. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 2. August 2017 teilweise gut. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung, soweit sie die Verletzung des Berufsgeheimnisses betraf, auf und wies die Akten insoweit zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.

Am 7. September 2018 gewährte der Staatsanwalt des Kantons Zürich für amtliche Mandate A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlichen Rechtsbeistand; dies mit Wirkung ab dem 5. September 2018.

Am 14. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht. Er stellte das Gesuch, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wies der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch mangels genügender Substanziierung ab. Er forderte A.________ auf, innert 30 Tagen ab Mitteilung dieser Verfügung eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Kammerpräsidenten vom 18. Januar 2019 aufzuheben. Demgemäss sei ihm weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- abzunehmen.

C. Der Kammerpräsident und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

D. Mit Verfügung vom 13. März 2019 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig (Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 1). Der Beschwerdeführer macht die Verletzung eines Parteirechts, das ihm die Strafprozessordnung einräumt, und damit eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Dazu ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG befugt (Urteil 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid kann ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 1). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 7. September 2018 habe ihm der Staatsanwalt für amtliche Mandate die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. Dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Wenn die Vorinstanz dafür nach ihrer Praxis ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verlange und die entsprechenden Voraussetzungen prüfe, verletze das Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 f. StPO.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO . Nach dessen Absatz 1 gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Gemäss Art. 137 StPO richten sich Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134.

Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Nach Art. 61 StPO leitet das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (lit. a), im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts (lit. c). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nicht mehr der Staatsanwalt, sondern der Kammerpräsident Verfahrensleiter. Gemäss Art. 137 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO war er damit für die Bestellung der Verbeiständung zuständig. Dies stützt die vorinstanzliche Praxis.

Zu beachten ist überdies Art. 62 Abs. 1 StPO . Danach trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Der Kammerpräsident durfte daher prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 136 StPO im Beschwerdeverfahren nach wie vor gegeben seien. Dann kann es nicht bundesrechtswidrig sein, wenn er für das Beschwerdeverfahren ein neuerliches entsprechendes Gesuch verlangte. Dafür bestanden sachliche Gründe. Seit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung am 7. September 2018 durch den Staatsanwalt für amtliche Mandate hat sich das Verfahren weiterentwickelt. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft inzwischen die Strafuntersuchung eingestellt. Aus einer solchen Einstellungsverfügung können sich Hinweise ergeben, welche die Frage der Aussichtslosigkeit der Zivilklage in einem andern Licht erscheinen lassen. Legt etwa in einem Fall wie hier die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung überzeugend dar, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheidet, führt das zur Annahme der Aussichtslosigkeit der Zivilklage. Auch die finanzielle Situation des Privatklägers kann sich im Übrigen inzwischen verändert haben, weshalb sich eine neue Prüfung der Mittellosigkeit nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt.

Die Praxis der Vorinstanz entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur amtlichen Verteidigung. Danach ist die kantonale Beschwerdeinstanz zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auch dann zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung die amtliche Verteidigung gewährt hat. Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft gilt nicht auch für das Beschwerdeverfahren (Urteil 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3). Für eine abweichende Praxis bei der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 136 StPO besteht kein Grund.

Die Praxis der Vorinstanz entspricht überdies Art. 119 Abs. 5 ZPO . Danach ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Wie im Schrifttum zutreffend ausgeführt wird, ist diese Bestimmung im Strafverfahren analog anzuwenden (HANSPETER KIENER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 119). Art. 119 Abs. 5 ZPO verlangt einen neuen Antrag im Rechtsmittelverfahren insbesondere, weil sich die finanziellen Verhältnisse verändert haben können und die Prozesschancen- und Risikobeurteilung aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs neu vorzunehmen ist (FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 119 ZPO ; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 119 ZPO ; LUKAS HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO ). Diese Gesichtspunkte sind nach dem Gesagten auch im besonderen Fall von Art. 136 StPO massgeblich.

2.3. Es verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verlangt und die entsprechenden Voraussetzungen geprüft hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Vorinstanz die ungenügende Substanziierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung annehme, sei das bundesrechtswidrig.

3.2. Zwar muss gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO der Privatkläger die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung erst spätestens im Parteivortrag beziffern und begründen. Nach der Rechtsprechung muss er jedoch in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3. Mit Schreiben vom 5. September 2018 an die Staatsanwaltschaft konstituierte sich der Beschwerdeführer als "Privat- und Strafkläger". Er führte aus, Anträge zu Schadenersatz und Genugtuung würden an der Gerichtsverhandlung bzw. vor Erlass eines Strafbefehls gestellt. Auch in der Beschwerde vom 10. Dezember 2018 an die Vorinstanz machte er keine näheren Angaben zu einer Zivilklage. Er bemerkte lediglich, dass "die Angelegenheit" nicht aussichtslos sei, ergebe sich ohne Weiteres aus der Rechtsschrift.

Damit ist der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Er hätte darlegen müssen, weshalb er welche Zivilforderung erheben will und warum diese nicht aussichtslos sei. Aufgrund der Akten ist dies nicht offensichtlich. So ist fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die dem Beschuldigten vorgeworfene Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Schaden erlitten haben soll ( Art. 41 OR ). Ebenso wenig liegt auf der Hand, inwiefern die Schwere einer allfälligen Verletzung in der Persönlichkeit eine Genugtuung rechtfertigen sollte ( Art. 49 OR ).

3.4. Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht.

Entgegen seinen Vorbringen legte er im Schreiben vom 5. September 2018 an die Staatsanwaltschaft nicht dar, Anträge zu Schadenersatz und Genugtuung würden an der Gerichtsverhandlung bzw. vor Erlass eines Strafbefehls "beziffert". Vielmehr führte er aus, solche Anträge würden dann "gestellt". Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer nur noch die Bezifferung einer näher bezeichneten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung vorbehalten hätte. Vielmehr schwieg er sich darüber aus, weshalb ihm eine Schadensatz- und Genugtuungsforderung zustehen soll.

Der angefochtene Entscheid entspricht der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2). Wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die hinreichende Substanziierung einer Zivilklage und ihrer mangelnden Aussichtslosigkeit verlangt hat, ist das weder treuwidrig noch widersprüchlich noch willkürlich. Zu einer hinreichenden Substanziierung hätte der Beschwerdeführer umso mehr Anlass gehabt, als die Vorinstanz bereits im Beschluss vom 2. August 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, da er keine Ausführungen zu einer Zivilklage gemacht hatte (E. II. S. 3).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entzogen habe, ohne ihn dazu vorher angehört zu haben, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz entzog dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht. Vielmehr verlangte sie insoweit, wozu sie berechtigt war, für das Beschwerdeverfahren ein neues Gesuch. Dieses hat der Beschwerdeführer gestellt, womit er sich umfassend äussern konnte. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, ihn vor der Abweisung seines Gesuchs nochmals anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Er verweist im Zusammenhang mit seinem Einwand, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die Staatsanwaltschaft gelte auch im Beschwerdeverfahren, auf nicht näher begründete entsprechende Äusserungen in der Literatur (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 136 StPO ; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 137 StPO ). Angesichts dessen kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri