Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_80/2016 KI-generiert

Prosecutor v. Cantonal Court President (Computer Seizure Competence)

Geschäftsnummer 1B_80/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Public Prosecutor's Office regarding two individuals accused of violating privacy laws through the use of recording devices. During a search on March 23, 2015, a personal computer and several cameras were seized as evidence. The prosecutor initially rejected a request from the accused for the return of the computer, but the Cantonal Court later approved the request, deeming the seizure disproportionate. Subsequently, the prosecutor sought clarification on the decision, which was not entertained by the court. The prosecutor then appealed to the Federal Court, requesting that the seizure of the computer be upheld, or alternatively, that the case be remitted back to the Cantonal Court for further consideration. The Federal Court later decided that the matter must be reviewed by the appropriate collegial court rather than a single judge, as the seizure of the evidence was critical to the investigation's main issues, not merely a matter of economic repercussions.

Legislator-Regeste

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Art. 179quater StGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 395 StPO, Art. 92 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 83 StPO; Prosecutor v. Cantonal Court President (Computer Seizure Competence): During a search on March 23, 2015, a personal computer and several cameras were seized as evidence. The prosecutor initially rejected a request from the accused for the return of the computer, but the Cantonal Court later approved the request, deeming the seizure disproportionate. Subsequently, the prosecutor sought clarification on the decision, which was not entertained by the court. The prosecutor then appealed to the Federal Court, requesting that the seizure of the computer be upheld, or alternatively, that the case be remitted back to the Cantonal Court for further consideration. The Federal Court later decided that the matter must be reviewed by the appropriate collegial court rather than a single judge, as the seizure of the evidence was critical to the investigation's main issues, not merely a matter of economic repercussions.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweismittelbeschlagnahme, sachliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz Beschlagnahme von Beweismitteln Ermittlungsakten Zuständigkeitsgrenzen Übertretungen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Cyber-Verbrechen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

No court fees are to be charged.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded.

Art. 395 StPO

The Federal Tribunal ruled on the substantive issue by ordering the decision to be re-examined by the competent collegiate body, implicitly based on the correct application of this article concerning the collegiate versus single-judge jurisdiction.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BB.2018.201 (2019-08-08)
Informant Denied Witness Fee and Appointed Counsel in Low-Value Dispute
«…t- gegenstand des Strafverfahrens – Strafbarkeit, Schuld, Strafe – betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 3.3). Das ist nicht der Fall. Mithin ist die Entschädigung der Auskunftsperson zu de…»
BB.2018.133 (2019-03-06)
Applicant's Financial Hardship Claim Denied Due to Insufficient Evidence
«…Aufhebung des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen führen müssen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 3.3, 3.4). 1.2.4 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller den Erlass von Verfahrenskosten i…»
1B_35/2018 (2018-08-30)
Convicted party lacks standing to request unsealing of evidence; intermediate procedural decision not immediately appealable.
«…0/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2; s.a. Art. 394 lit. b StPO sowie Urteile 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7-1.8; 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 1; 1B_347/2014 vom 13. Januar 2015 E. 1.2; 1B_236/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4; 1B_189/2012 v…»
1B_520/2017 (2018-07-04)
Defense Counsel Presence During Forensic Psychiatric Interviews
«…en ( BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42), gegen die Ablehnung von Beweiserhebungsanträgen bei drohendem Beweisverlust (Urteile 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 1; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1; vgl. Art. 394 lit. b StPO ) oder gegen diverse Zwisc…»
1B_522/2017 (2018-07-04)
Defense Right to Presence During Psychiatric Examination
«…en ( BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42), gegen die Ablehnung von Beweiserhebungsanträgen bei drohendem Beweisverlust (Urteile 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 1; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1; vgl. Art. 394 lit. b StPO ) oder gegen diverse Zwisc…»
2017.01.31.sr.1 (2017-01-31) · bl
Return of Seized Computer Due to Disproportionate Seizure
«…r Beschwerde der Staatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung erteilt hatte, hiess es mit Urteil vom 26. Au- gust 2016 (1B_80/2016) diese Beschwerde teilweise gut, soweit auf sie einzutreten war. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Februa…»
TPF 2019 35
Waiver of Legal Costs Below Threshold
«…einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen führen müssen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 3.3, 3.4). 1.2.4 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller den Erlass von Verfahrenskosten in der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_80/2016

Urteil vom 26. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

private Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweismittelbeschlagnahme, sachliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz,

Beschwerde gegen die Entscheide vom 2. und 23. Februar 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ( Art. 179quater StGB ). Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. März 2015 am Wohnort der Beschuldigten beschlagnahmte sie einen Personal Computer (PC) und 14 Photokameras zu Beweiszwecken. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wies sie den Antrag der Beschuldigten um Herausgabe des PCs ab. Eine von diesen dagegen erhobene Beschwerde hiess der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft am 2. Februar 2016 gut, da ihm die Beweismittelbeschlagnahme unverhältnismässig erschien. Er hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, den beschlagnahmten PC unverzüglich an die Beschuldigten herauszugeben.

B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht ein Erläuterungsgesuch zu dessen Entscheid vom 2. Februar 2016. Darin fragte sie unter anderem an, weshalb dieser Entscheid in einzelrichterlicher Besetzung erfolgte. Mit Entscheid vom 23. Februar 2016 trat der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft auf das Erläuterungsgesuch nicht ein.

C. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 2. Februar 2016 ("in Verbindung" mit dessen Entscheid vom 23. Februar 2016) gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 1. März 2016 an das Bundesgericht. Sie beantragt die "Abänderung" des Entscheides vom 2. Februar 2016 in dem Sinne, dass die Beschlagnahme des PCs aufrecht zu erhalten sei. Eventualiter sei dieser Entscheid aufzuheben und die Sache "an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer, zurückzuweisen".

Das Kantonsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 7. März 2016 die Abweisung der Beschwerde, während die Beschuldigten am 15. März 2016 erklärt haben, sich am Beschwerdeverfahren nicht zu beteiligen. Mit Verfügung vom 4. April 2016 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhoben. Sie ist von der Ersten Staatsanwältin des Kantons BL und vom stellvertretenden Leitenden Staatsanwalt unterzeichnet. Unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde gegen die angefochtenen Entscheide zulässig (Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG; vgl. auch zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 1.2-1.5).

Auch das Sachurteilserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) ist hier grundsätzlich erfüllt. Die Staatsanwaltschaft macht in materieller Hinsicht geltend, es bestehe die Gefahr eines Beweisverlustes, nachdem die Vorinstanz die Rückgabe des beschlagnahmten PCs mit untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen in Originalversion (darunter ca. 880'000 Bilddateien) angeordnet habe. Das Bundesgericht hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber hinaus bestreitet die Staatsanwaltschaft in verfahrensrechtlicher Hinsicht die gesetzmässige Besetzung der Vorinstanz nach Art. 395 StPO und damit die sachliche Zuständigkeit des vorinstanzlichen Einzelrichters. Insofern ist die Beschwerde bereits unter dem Gesichtspunkt von Art. 92 BGG zulässig. Gemäss der Bundesgerichtspraxis sind die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich legitimiert, eine Gerichtsbesetzung anzufechten, die der Vorschrift von Art. 395 StPO über die ordentliche Besetzung der Beschwerdeinstanz als Kollegialgericht widerspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_177/2016 vom 18. April 2016 E. 4).

Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit darin der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichtes vom 23. Februar 2016 sinngemäss mitangefochten wird. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern das Dispositiv dieses Entscheides bundesrechtswidrig wäre bzw. inwiefern die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Erläuterungsgesuch erfüllt gewesen wären ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 83 StPO ). Wie sich der Beschwerdeschrift entnehmen lässt, erfolgt die Beschwerde denn auch nur insoweit "in Verbindung" mit dem Nichteintretensentscheid vom 23. Februar 2016, als in dessen Erwägungen erstmals dargelegt wird, weshalb der in der Hauptsache angefochtene Entscheid vom 2. Februar 2016 in einzelrichterlicher Besetzung erfolgte.

2. In ihrem Entscheid vom 23. Februar 2016 begründet die Vorinstanz ihre einzelrichterliche Besetzung beim Beschwerdeentscheid vom 2. Februar 2016 wie folgt: Gemäss Art. 395 lit. b StPO werde eine Beschwerde immer dann einzelrichterlich beurteilt, "wenn es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides geht und dabei ein Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- im Streit steht". Die ratio legis bestehe darin, "Verfahren zu vereinfachen, namentlich indem Beschwerdeverfahren von geringfügiger Bedeutung - wie in casu die Beschwerde betreffend Herausgabe eines Computers - nicht vom Plenum, sondern von der Verfahrensleitung behandelt werden, um so dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung zu tragen". Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne von Art. 395 lit. b StPO gehöre insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Gegenständen "zur Sicherstellung einer späteren möglichen Einziehung".

Die Staatsanwaltschaft macht (zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters) geltend, der PC (mit zahlreichen Bilddateien) sei in erster Linie zu Beweiszwecken beschlagnahmt worden. Ob allenfalls zusätzlich noch eine Einziehung des Computers angezeigt wäre, werde der Sachrichter zu entscheiden haben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe diese keineswegs über blosse wirtschaftliche Nebenfolgen (mit Streitwert bis zu Fr. 5'000.--) entschieden, sondern über die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (sowie über die Zulässigkeit einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung). Der Einzelrichter sei dazu nicht befugt. Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 395 StPO .

3.

3.1. Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen ( Art. 14 Abs. 1 StPO ). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln ( Art. 14 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ( Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO ). Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen ( Art. 20 Abs. 2 StPO ). Im Kanton Basel-Landschaft wurde als Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht eingesetzt, nämlich die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes als Dreierkammer (§ 15 Abs. 2 EG-StPO/BL).

3.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt gemäss Art. 395 StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5'000 Franken (lit. b).

3.3. Nach dem basellandschaftlichen Gerichtsorganisationsrecht (und in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 StPO ) ist die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes - und damit ein Kollegialgericht - als ordentliche StPO-Beschwerdeinstanz vorgesehen. Die Vorinstanz bestreitet auch nicht, dass der angefochtene Beschlagnahmeentscheid keine Strafuntersuchung betrifft, welche ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hätte (vgl. Art. 179quater Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 StGB ). Ebenso wenig sind hier bloss die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides im Sinne von Art. 395 lit. b StPO streitig: Unter diese Nebenfolgen fallen unter anderem strafprozessuale Vermögensbeschlagnahmen im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Einziehung ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB ; vgl. Patrick Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 N. 5; Andreas J. Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 395 N. 2; Marc Rémy: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 395 N. 2 Fn. 2), nicht aber die Beschlagnahme von untersuchungsrelevanten Beweismitteln ( Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ). Letztere betreffen den Hauptgegenstand des Strafverfahrens (Strafbarkeit, Schuld und Strafe), weshalb nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes im Streitfall das gesetzlich vorgesehene Kollegialgericht darüber zu entscheiden hat, ob die Strafbehörde beschlagnahmte Beweismittel zurückgeben muss. Der wirtschaftliche Wert des Datenträgers, auf dem sich sachrelevante Beweismittel befinden, kann hier offensichtlich nicht das massgebliche Kriterium darstellen.

Bei Einziehungs- ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ), Ersatzforderungs- ( Art. 71 Abs. 3 StGB ) oder Deckungsbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO ) von geringer Höhe (im Wert bis Fr. 5'000.--), welche bloss wirtschaftliche Nebenfolgen eines Straferkenntnisses betreffen, genügt hingegen eine einzelrichterliche Prüfung (vgl. Guidon, a.a.O., N. 5; Keller, a.a.O., N. 2; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 395 N. 3; s.a. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1312). Im angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2016 räumt die Vorinstanz ausdrücklich ein, dass beim sichergestellten PC, der ca. 880'000 untersuchungsrelevante Bilddateien enthalte, eine Beweismittelbeschlagnahme vorliege. Die Fälle, in denen ein einzelrichterlicher Beschwerdeentscheid (der gesetzlich vorgesehenen Kollegialbehörde) erfolgen kann, sind in Art. 395 lit. a und lit. b StPO abschliessend geregelt (vgl. Guidon, a.a.O., N. 1 und N. 8; Keller, a.a.O., N. 1a).

3.4. Damit hätte hier (nach den Vorschriften von Art. 395 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 StPO ) die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes als Kollegialbehörde über die streitige Beweismittelbeschlagnahme vorinstanzlich entscheiden müssen. Die vom Einzelrichter geltend gemachten blossen Effizienzgründe erscheinen zwar nachvollziehbar, erlauben aber kein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. vom Willen des Gesetzgebers (vgl. Guidon, a.a.O., N. 1 und N. 8; Keller, a.a.O., N. 1a).

Die Voraussetzungen für die Annahme einer unechten Gesetzeslücke (bzw. für eine Auslegung contra legem) sind hier nicht erfüllt. Aber selbst wenn der anderslautenden Ansicht der Vorinstanz gefolgt werden könnte (und die einzelrichterliche Zuständigkeit auf weitere Fälle von "geringfügiger Bedeutung" ausgedehnt werden könnte), beträfe eine "Beschwerde betreffend Herausgabe eines Computers" nicht zum Vornherein einen Fall von geringfügiger Bedeutung; dies umso weniger in einer Strafuntersuchung wegen mutmasslichen Vergehen, die mittels elektronischer Geräte begangen wurden. Die Beweismittelbeschlagnahme eines untersuchungsrelevanten PC betrifft (wie oben dargelegt) nicht "wirtschaftliche Nebenfolgen" des Strafverfahrens, sondern dessen Hauptpunkte; der wirtschaftliche Wert des Datenträgers kann in Fällen wie dem vorliegenden nicht das massgebliche Kriterium bilden.

3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzuheissen. Dem materiellen Entscheid des sachlich zuständigen Kollegialgerichtes ist nicht vorzugreifen.

4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 ist aufzuheben, und die Sache ist zurückzuweisen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Neubeurteilung in einer Kollegialgerichtsbesetzung.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ); die Beschuldigten haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, der Entscheid vom 2. Februar 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, wird aufgehoben, und die Sache wird zurückgewiesen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Neubeurteilung in einer Kollegialgerichtsbesetzung.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster