Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_79/2018 KI-generiert

Appeal against Unsealing of Seized Documents Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_79/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated by the public prosecutor's office against an individual on suspicion of fraud, forgery, and usury. Following searches conducted by the police at the individual's residence and a company they controlled, various documents and data storage devices were seized and subsequently sealed at the individual's request. The prosecutor later requested the court to unseal these materials for examination and further use in the investigation. The court agreed to the prosecutor's request, leading the individual to file a complaint challenging this unsealing decision, seeking either the return of the sealed materials or their exclusion from the proceedings based on claims regarding their relevance to the case.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal against Unsealing of Seized Documents Inadmissible: Following searches conducted by the police at the individual's residence and a company they controlled, various documents and data storage devices were seized and subsequently sealed at the individual's request. The prosecutor later requested the court to unseal these materials for examination and further use in the investigation. The court agreed to the prosecutor's request, leading the individual to file a complaint challenging this unsealing decision, seeking either the return of the sealed materials or their exclusion from the proceedings based on claims regarding their relevance to the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung beschlagnahmte Unterlagen Strafuntersuchung rechtlich geschütztes Interesse Betrug unbefugte Datenbeschaffung Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the contested decision was considered an interlocutory decision subject to review under Art. 93 BGG, but the requirements for appealability were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_79/2018

Urteil vom 30. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Januar 2018 (GM170023).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und des Wuchers.

Am 25. Oktober 2017 führte die Kantonspolizei Hausdurchsuchungen am Wohnort von X.________ und in Räumlichkeiten einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft durch. Dabei stellte die Polizei Unterlagen und Datenträger sicher. Diese wurden auf Antrag von X.________ versiegelt.

Am 7. November 2017, ergänzt am 14. November 2017, ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich um Entsiegelung.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab die sichergestellten Unterlagen sowie Datenträger der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und dieses aufzufordern, ihm die edierten Unterlagen ungeöffnet herauszugeben. Eventualiter seien die nicht verfahrensrelevanten Sicherstellungen anlässlich einer richterlichen Triageverhandlung unter seiner Teilnahme auszusondern und an ihn herauszugeben.

C. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

D. Mit Verfügung vom 2. März 2018 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt unstreitig einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen).

Ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur nicht offensichtlich, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen, inwiefern er gegeben sein soll. Andernfalls genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).

1.2. Der Beschwerdeführer scheint der Auffassung zu sein, bei einer Entsiegelung sei der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG stets zu bejahen. Dies trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74 ). Tut er das nicht, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse geltend, fehlt es dagegen regelmässig am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteil 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer ruft substanziiert kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse an. Vielmehr bringt er (wie bereits vor Vorinstanz) einzig vor, die Entsiegelung sei unzulässig, weil es am hinreichenden Tatverdacht fehle und zudem die sichergestellten Unterlagen und Datenträger für das Strafverfahren belanglos seien. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil dürfte damit zu verneinen sein. Jedenfalls ist er nicht offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer hätte sich daher nach der dargelegten Rechtsprechung näher dazu äussern müssen. Da er dies unterlässt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri