Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_79/2017 KI-generiert

Challenge to Cantonal Court Panel Composition Due to Substitute Presiding Judge

Geschäftsnummer 1B_79/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal appeal against a defendant who was accused of forgery. During the proceedings in the Cantonal Court, there was a change in the composition of the court, with a judge from a different department taking the presiding role due to the absence of the originally designated judge. The defendant contested this change, requesting that it be deemed improper as no sufficient justification was provided for the substitution. After the Cantonal Court denied the request, the defendant appealed to the Federal Supreme Court, which previously ruled that any substitution of judges must be based on substantive reasons to avoid the appearance of bias or manipulation in court composition. The case raises questions about the legality and justifications for changing the judge handling a case, especially when faced with statutory deadlines like the expiration of the limitation period for prosecution.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Challenge to Cantonal Court Panel Composition Due to Substitute Presiding Judge: During the proceedings in the Cantonal Court, there was a change in the composition of the court, with a judge from a different department taking the presiding role due to the absence of the originally designated judge. The defendant contested this change, requesting that it be deemed improper as no sufficient justification was provided for the substitution. After the Cantonal Court denied the request, the defendant appealed to the Federal Supreme Court, which previously ruled that any substitution of judges must be based on substantive reasons to avoid the appearance of bias or manipulation in court composition. The case raises questions about the legality and justifications for changing the judge handling a case, especially when faced with statutory deadlines like the expiration of the limitation period for prosecution.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Prozessrecht Austauschbefugnis Prozessleitung gesetzlicher Anspruch strafbare Handlung Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in conjunction with Art. 68 Abs. 4 BGG in the dispositive order to grant party costs.

Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG

Used in the dispositive order to state that no court costs will be levied.

Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG

Used to justify dispensing with court costs due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to order the Canton of Basel-Landschaft to pay a contribution to the appellant's party costs.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against the interlocutory decision concerning the panel composition.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 144 I 37
Challenge to Swiss Federal Supreme Court Judge Assignment Rules Under Constitutional and ECHR Law
«…h das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 29 Abs. 1 BV ) rechtfertigen lassen (Urteil 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, s…»
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«…as verfassungs- mässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen (Urteil BGer 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Im Einzelfall kann nicht vermieden werden, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers i…»
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1B_184/2018 (2018-06-04)
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«…und die Übertragung präsidialer Funktionen (zur Publ. bestimmtes Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1; Urteil 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch die Übersicht über die Rechtsprechung des EGMR im Urteil 1C_…»
1B_77/2018 (2018-05-08)
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«…und die Übertragung präsidialer Funktionen (zur Publ. bestimmtes Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1; Urteil 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch die Übersicht über die Rechtsprechung des EGMR im Urteil 1C_…»
P3 18 99 (2018-04-25) · vs
Recusal Denial Based on Untimely Objection and Distinct Judicial Functions
«…ato- rischer Natur begründet sein (vgl. BGE 142 I 172 E. 3, 141 IV 178 E. 3.2.1, 137 I 227 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbe- son…»
KGVS P3 18 99 (2018-04-25) · vs
Disqualification of Judge with Dual Roles in Execution and Coercive Measures Proceedings
«…a- torischer Natur begründet sein (vgl. BGE 142 I 172 E. 3, 141 IV 178 E. 3.2.1, 137 I 227 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesond…»
SK 2018 40 (2018-03-02) · be
Litigant Seeks Recusal of Entire Criminal Appeals Chamber Based on Assignment Procedure Under Art. 6 ECHR
«…(BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.1). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Ü…»
ZK 2018 17 (2018-02-08) · be
Appeals Regarding Recusal of Deciding Panel in Litigation Cost Advance Proceedings Deemed Vexatious
«…zung kantonaler Gerichte explizit als sachliches, mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar- tes Kriterium anerkennt (BGer 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Es ist somit für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern die Besetzung des Spruch…»
SK 2017 501 (2018-02-07) · be
Lawful Judge Challenge Regarding Appellate Court Bench Composition and Substitution
«…(BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.1). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Ge- richts einen…»
SK 2017 491 (2018-01-25) · be
Challenge to Substitution of Criminal Appeals Judge Based on Right to Lawful Judge
«…40 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.1). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Ge-…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_79/2017

Urteil vom 21. September 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Martin Lutz,

gegen

Dieter Freiburghaus,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, war ein Berufungsverfahren gegen A.________ wegen Urkundenfälschung hängig. Die Instruktion des Verfahrens war vom Präsidenten der Strafabteilung, Dieter Eglin, durchgeführt worden. In der Vorladung zur Hauptverhandlung teilte das Kantonsgericht den Parteien am 2. Juni 2016 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit; als Vorsitzender war der in der Abteilung Zivilrecht tätige Kantonsrichter Dieter Freiburghaus vorgesehen. In der Folge stellte A.________erfolglos ein Ausstandsgesuch gegen diesen. Den negativen Beschluss des Kantonsgerichts focht A.________ beim Bundesgericht an.

B. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2016 teilweise gut (Urteil 1B_311/2016). Es befand, § 4 Abs. 1bis des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG/BL; SGS 170) könne zwar willkürfrei dahingehend ausgelegt werden, dass eine Übertragung der präsidialen Funktionen nicht bloss auf ein Mitglied der gleichen Abteilung, sondern auf jedes Gerichtsmitglied zulässig sei, im konkreten Fall also auch auf Richter Freiburghaus. Eine solche Auswechslung müsse aber auf sachlichen Gründen beruhen, andernfalls zumindest der Anschein erweckt werde, der Spruchkörper sei eigens für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gebildet worden. Die Begründung für die Auswechslung könne im Urteil erfolgen oder - im Beschwerdefall - auch im Rahmen der Vernehmlassung nachgereicht werden. Da vorliegend weder das eine noch das andere erfolgt war, hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf. Es wies das Kantonsgericht an, abzuklären, ob hinreichende Gründe für die Auswechslung bestanden hatten und diese dem Beschwerdeführer bekannt zu geben; könnten keine Gründe namhaft gemacht werden, sei die Berufungsverhandlung ohne Auswechslung von Abteilungspräsident Eglin durchzuführen bzw. in korrekter Besetzung zu wiederholen, falls sie bereits erfolgt sei.

C. In der Zwischenzeit hatte das Kantonsgericht am 23. August 2016 unter dem Vorsitz von Richter Freiburghaus die Verhandlung gegen A.________ durchgeführt. Neben diesem hatten die Kantonsrichterin Helena Hess und Kantonsrichter Peter Tobler mitgewirkt.

D. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist, um Anträge für das weitere Verfahren zu stellen. Dieser begehrte am 15. November 2016, das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. August 2016 sei wegen nicht verfassungsmässiger Besetzung des Gerichts aufzuheben, denn es seien keine sachlichen Gründe für den Einsatz von Richter Freiburghaus ersichtlich. Anschliessend eröffnete das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft sowie dem Gesuchsgegner die Möglichkeit, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf. Richter Freiburghaus äusserte sich ebenfalls nicht inhaltlich, da er sich "mangels Sachkenntnis nicht zu den Gründen äussern [könne], die in der rubrizierten Angelegenheit zur Übertragung präsidialer Funktionen auf [s]eine Person geführt [hätten]".

E. Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 wies da Kantonsgericht das Ausstandsgesuch von A.________ gegen Richter Freiburghaus erneut ab, unter Mitwirkung des vorsitzenden Abteilungspräsidenten Eglin, Kantonsrichterin Hess und Kantonsrichter Tobler. Es begründete dies damit, es habe rasch ein Termin gefunden werden müssen, da die absolute Verjährung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat kurz bevor gestanden sei. Da Abteilungspräsident Eglin im betreffenden Zeitraum in den Ferien gewesen sei, habe er den Vorsitz aus zwingenden Gründen nicht übernehmen können. Die beiden - bloss im Nebenamt tätigen - Vizepräsidenten der Abteilung seien ebenfalls nicht zur Verfügung gestanden, weshalb der Vorsitz auf Richter Freiburghaus übertragen worden sei.

F. Gegen diesen Entscheid führt A.________ am 1. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Januar 2017 und die Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegen Richter Freiburghaus.

Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft und Dieter Freiburghaus (Beschwerdegegner) verzichten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hat am 16. August 2017 repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren bzw. über die Zusammensetzung des Spruchkörpers in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Um einen solchen Entscheid, der später nicht mehr angefochten werden kann ( Art. 92 Abs. 2 BGG ), handelt es sich hier, auch wenn der Beschwerdeführer vorliegend keine Ausstandsgründe im engeren Sinne vorbringt, sondern einen gerichtsorganisatorischen Mangel geltend macht (Urteil 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1). Sodann ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a und c BGG ). Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf sein Recht auf einen gesetzlichen ( Art. 30 Abs. 1 BV ) und unbefangenen (Art. 56 f. StPO) Richter sowie auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Er beanstandet sodann die fehlerhafte Anwendung namentlich von § 4 Abs. 1bis GOG/BL, was vom Bundesgericht nur auf Bundesrechtsverletzungen, d.h. namentlich auf Willkür hin, geprüft wird ( BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; je mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene prozessuale Einwände:

2.1.

2.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend: Das Kantonsgericht habe ihm im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts zwar Gelegenheit gegeben, weitere Anträge zum Verfahren zu stellen, es aber weiterhin unterlassen, allfällige sachliche Gründe für den Richterwechsel zu nennen. Er sei daher mangels Kenntnis der Hintergründe der Auswechslung von Abteilungspräsident Eglin nicht in der Lage gewesen, von seinem Gehörsanspruch Gebrauch zu machen.

2.1.2. Angesichts der bundesgerichtlichen Erwägungen im ersten Rechtsgang ist das Vorgehen der Vorinstanz in der Tat nicht recht verständlich. Wie das Bundesgericht in E. 2.3 seines Urteils 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 festgestellt hat, muss eine Auswechslung des Spruchkörpers, wie sie hier erfolgt ist, auf sachlichen Gründen beruhen und ist zu begründen, um den Anschein zu vermeiden, dieser sei eigens für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gebildet worden. Erst wenn der Partei die Motive für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, ist diese in der Lage und liegt es an ihr, die Sachlichkeit der Gründe substanziiert zu bestreiten ( BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 94 f.). Angesichts dessen wäre es nahe gelegen, dem Beschwerdeführer die Gründe für die Auswechslung von Abteilungspräsident Eglin zu nennen und ihm anschliessend die Möglichkeit zu eröffnen, sein Ausstandsgesuch gestützt auf diese Informationen zurückzuziehen oder aber zu ergänzen.

2.1.3. Stattdessen hat die Vorinstanz den Grund für die Auswechslung erst in der Begründung ihres (zweiten) Beschlusses vom 25. Januar 2017 bekannt gegeben und - aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das Bundesgericht - in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 noch weiter erläutert. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik vom 16. August 2017 zu den geltend gemachten Gründen Stellung genommen. Damit wurde sein Gehörsanspruch gewahrt und dem Bundesgericht sind die Standpunkte der Prozessbeteiligten bekannt. Die (erneute) Aufhebung des Beschlusses über den Ausstand von Richter Freiburghaus käme bei dieser Sachlage einem prozessualen Leerlauf gleich; dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst aufgrund der erneuten Anrufung des Bundesgerichts die tatsächlichen Gründe der Auswechslung von Abteilungspräsident Eglin erfahren hat, ist immerhin bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers beim (zweiten) Beschluss über den Ausstand von Richter Freiburghaus. Er stört sich an der Mitwirkung von Abteilungspräsident Eglin an diesem Entscheid und wirft ihm vor, seine Mitteilungspflicht nach Art. 57 StPO verletzt zu haben, ohne sich allerdings auf einen der gesetzlichen Ausstandsgründe zu berufen (vgl. Art. 56 StPO ). Stattdessen behauptet der Beschwerdeführer bloss, Abteilungspräsident Eglin sei "persönlich für das vorliegende Verfahren verantwortlich" und hätte deshalb in den Ausstand treten müssen. Es erscheint fraglich, ob er damit seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügt, zumal ein Ausstandsgrund nicht auf der Hand liegt: Streitgegenstand vor der Vorinstanz war der vom Beschwerdeführer geforderte Ausstand eines anderen Magistraten (Richter Freiburghaus). Zudem ist die zugrundeliegende Frage, ob eine Ferienabwesenheit als sachlicher Grund für eine Auswechslung des Spruchkörpers anzusehen ist, allgemeiner Natur und stellt sich unabhängig von den konkret betroffenen Gerichtspersonen. Ein persönliches Interesse von Abteilungspräsident Eglin am Ausgang des Verfahrens ist somit nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass Abteilungspräsident Eglin am zweiten Beschluss über das Ausstandsgesuch mitwirken würde, denn dieser hatte nicht nur beim ersten Entscheid der Vorinstanz über das Ausstandsgesuch den Vorsitz inne und das bisherige Verfahren geleitet, sondern dieses auch nach dessen Aufhebung durch das Bundesgericht weiter instruiert. Spätestens dann hätte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch gegen Abteilungspräsident Eglin wegen Befangenheit stellen müssen. Indem er dies unterliess, ist ein entsprechender Anspruch - wenn er denn bestünde - jedenfalls verwirkt.

Mit Bezug auf Richterin Hess und Richter Tobler wirft der Beschwerdeführer die Frage nach deren Kenntnisstand auf, ohne dazu aber weitere Ausführungen zu machen. In seiner Replik bringt er zwar vor, es sei davon auszugehen, diese seien blind dem Antrag das vorsitzenden Richters gefolgt. Da jedoch nicht klar ist, welche Rechtsnorm der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als verletzt erachtet, erscheint fraglich, ob er mit diesen Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG oder Art. 106 Abs. 2 BGG genügt und überhaupt darauf einzutreten ist. Die Rüge wäre jedenfalls unbegründet, denn es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass die mitwirkende Richterin und der mitwirkende Richter ihre Aufgaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt hätten und namentlich einem Entscheid vorschlag des Vorsitzenden unkritisch zugestimmt haben könnten. Ebenso unbehelflich ist seine Kritik, der Ausstandsentscheid sei auf dem Zirkulationsweg getroffen worden, schreibt Art. 59 Abs. 2 StPO doch lediglich vor, dass dieser schriftlich zu ergehen hat.

3. In der Sache erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf ein korrekt zusammengesetztes Gericht als verletzt. Er bemängelt, die Voraussetzungen für die Auswechslung von Abteilungspräsident Eglin und die Übernahme des Vorsitzes durch Richter Freiburghaus hätten nicht vorgelegen. Er ist zunächst der Auffassung, die ferienbedingte Abwesenheit eines Richters stelle keinen sachlichen, sondern einen rein persönlichen Grund dar und rechtfertige die Anrufung der Ausnahmeregelung von § 4 Abs. 1bis GOG/BL nicht. Danach kann das Gerichtspräsidium in Einzelfällen einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen. Diese Rüge wird in der nachstehenden E. 4 geprüft. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Einsatz von Richter Freiburghaus wäre erst zulässig gewesen, wenn auch der zweite Präsident der Abteilung Strafrecht, Enrico Rosa, sowie die beiden Vizepräsidenten verhindert gewesen wären. Diesem Einwand wird in E. 5 nachgegangen.

4.

4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters ( BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342). Wie das Bundesgericht im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens festgehalten hat, verstösst es grundsätzlich nicht gegen die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV , wenn das Gerichtspräsidium in Einzelfällen gestützt auf § 4 Abs. 1bis GOG/BL einem weiteren Mitglied des Gerichts präsidiale Funktionen überträgt, wenn diese Auswechslung auf sachlichen Gründen beruht. Sie ist gegenüber den Parteien zu begründen, um den Anschein zu vermeiden, sie sei eigens für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit erfolgt (Urteil 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.3).

4.2. Der Beschwerdeführer missversteht freilich den Begriff des sachlichen Grundes, wenn er geltend macht, die Ferienabwesenheit des zuständigen Vorsitzenden dürfe nicht zum Anlass für dessen Auswechslung genommen werden. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im oben zitierten ersten Urteil in dieser Angelegenheit als zulässige Gründe für eine Änderung der Besetzung bloss das Ausscheiden eines Mitglied des Gerichts aus Altersgründen, länger dauernde Krankheit oder Mutterschaftsurlaub sowie eine Neukonstituierung des Gerichts ausdrücklich erwähnt hat (E. 2.2). Bereits aus der Verwendung des Wortes "namentlich" im zitierten Urteil erhellt indessen, dass diese Aufzählung nicht als abschliessend zu verstehen ist. Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienende Überlegungen zugrundeliegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stehen die sachlichen Gründe daher nicht im Gegensatz zu persönlichen, also in der Person der Richterin bzw. des Richters liegenden Motiven, sondern zu sachwidrigen, nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringenden, mithin willkürlichen Beweggründen, die bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar zur BV, N. 15 f. zu Art. 30). Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten und Ferien - welch letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können - jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 29 Abs. 1 BV ) rechtfertigen lassen.

4.3. Die Auffassung der Vorinstanz, die Auswechslung im Präsidium aufgrund einer - als solchen nicht bestrittenen - ferienbedingten Abwesenheit des zunächst vorgesehenen Vorsitzes sei zulässig, erscheint damit ohne Weiteres mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar. Dies gilt im Besonderen in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die absolute Verjährung einer mutmasslichen Straftat kurz bevor stand. Es liegt in solchen Situationen auf der Hand, die Hauptverhandlung wenn irgendwie möglich noch vor dem Eintritt der Verjährung durchzuführen. Wenn das eine Auswechslung des Vorsitzes erfordert, liegt dieser Schritt im Sinne einer beförderlichen Verfahrensführung und ist somit sachlich begründet. Hinweise, wonach der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von § 4 Abs. 1bis GOG/BL strengere Voraussetzungen hätte festlegen wollen, sind nicht ersichtlich, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Verfahrensleitung nicht an den zweiten Präsidenten der Abteilung Strafrecht, Enrico Rosa, oder an einen der beiden Vizepräsidenten der Abteilung übertragen worden ist. Er kritisiert, im angefochtenen Beschluss führe die Vorinstanz bloss in pauschaler Weise und ohne nähere Begründung aus, die beiden Vizepräsidenten seien "infolge Abwesenheit bzw. anderweitigen Verpflichtungen nicht zur Verfügung" gestanden; hinsichtlich des zweiten Präsidenten fehle jede Erklärung.

5.2. Wie das Bundesgericht in seinem ersten Urteil in dieser Sache festgehalten hat, ist grundsätzlich die Dreierkammer der strafrechtlichen Abteilung, bestehend aus dem Präsidium und zwei Richterinnen oder Richtern zur Beurteilung der Berufung zuständig, doch kann das Gerichtspräsidium ohne Verfassungsverletzung gestützt auf § 4 Abs. 1bis GOG/BL in Einzelfällen einem (andern) Mitglied des Gerichts präsidiale Funktionen übertragen. Wie das Bundesgericht weiter festgehalten hat, ergibt sich aus den Erläuterungen des Regierungsrats zu dieser Bestimmung, dass der kantonale Gesetzgeber damit Fälle von Spitzenbelastungen, Ausstand oder Verhinderung des Präsidiums und gleichzeitigen Ausstand bzw. gleichzeitige Verhinderung des Vizepräsidiums im Auge hatte (Urteil 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.3). Angesichts dieser Ausführungen ist es tatsächlich erklärungsbedürftig, weshalb bei Abwesenheit von Abteilungspräsident Eglin ein Richter der Abteilung Zivilrecht zum Vorsitzenden bestimmt wurde.

5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich insofern als berechtigt, als die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht begründet hat, weshalb der zweite Präsident der Abteilung Strafrecht die Verfahrensleitung nicht übernehmen konnte. Auch hinsichtlich der beiden Vizepräsidenten hielt sie bloss fest, diese seien "infolge Abwesenheit bzw. anderweitigen Verpflichtungen nicht zur Verfügung" gestanden. In ihrer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren hat die Vorinstanz dann aber präzisiert, Vizepräsident Markus Mattle sei vom 15. August bis zum 2. September und Vizepräsident Stephan Gass vom 22. bis zum 26. August 2016 verhindert gewesen. Zudem sei es dem anderen Präsidenten der Abteilung Strafrecht, Enrico Rosa, angesichts der ausserordentlich hohen Arbeitsbelastung im August 2016 nicht möglich gewesen, bei der Berufungsverhandlung gegen den Beschwerdeführer als Vorsitzenden zu amten. Aufgrund dieser Informationen war der Beschwerdeführer in der Lage, die Sachlichkeit der Gründe, die zur Auswechslung des vorsitzenden Richters geführt haben, substanziiert zu bestreiten (vgl. BGE 142 I 93 E. 82 S. 94 f.).Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik zum einen denn auch in Abrede, dass es schwierig gewesen sei, einen Termin für die Hauptverhandlung zu finden, dies jedenfalls aus seiner Sicht. Zum andern bestreitet er die von der Vorinstanz namhaft gemachte hohe Arbeitsbelastung des zweiten Präsidenten der Abteilung Strafrecht sowie die Verhinderung der beiden Vizepräsidenten mit Nichtwissen.

5.4. Auch wenn für die Festsetzung des Termins für die Hauptverhandlung gegenüber dem Anwalt des Beschwerdeführers ein einziges Telefonat genügt haben mag, ist es doch notorisch, dass das Festsetzen von Gerichtsterminen mit einer Vielzahl von Beteiligten aufwändig ist, was für die sommerliche Ferienperiode noch in gesteigertem Masse zutrifft. Es erscheint daher ohne Weiteres plausibel, dass vor dem Eintritt der Verjährung Anfang September bloss der letztlich festgesetzte Termin vom 23./24. August 2016 gefunden werden konnte. Sodann finden sich keine Hinweise - und der Beschwerdeführer nennt selber auch keine solchen -, wonach die geltend gemachten Abwesenheiten der beiden Vizepräsidenten in der interessierenden Zeitspanne nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich liegt es auch nahe, dass sich der verbleibende zweite Präsident der Abteilung Strafrecht angesichts der verschiedenen Absenzen mit einer besonders hohen Arbeitslast konfrontiert sah und nicht in der Lage war, relativ kurzfristig eine weitere, zeitlich dringliche Hauptverhandlung vorzubereiten und durchzuführen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der bevorstehenden, absoluten Verjährung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat und der Ferienabwesenheit des Abteilungspräsidenten hinreichende sachliche Gründe für dessen Auswechslung vorlagen. Hinweise, wonach aus sachwidrigen Gründen weder der zweite Präsident der Abteilung noch einer der beiden Vizepräsidenten eingesetzt worden wären, liegen nicht vor, auch wenn die von der Vorinstanz namhaft gemachten Gründe für deren Absenz insgesamt etwas vage bleiben. Somit erscheint das Vorgehen des Kantonsgerichts, mit der Person von Dieter Freiburghaus einen Richter der Abteilung Zivilrecht als Vorsitzenden einzusetzen, jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unhaltbar.

7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Angesichts der Umstände (vgl. oben E. 2.1) rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG) und der Kanton Basel-Landschaft ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Beitrag an dessen Parteikosten zu entrichten (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Lutz, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti