Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_79/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 1B_79/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought free legal assistance during a complaint process before the Administrative Court of the Canton of Zurich, having been previously mandated to pay a cost deposit. The request for free legal aid was denied by the court, which subsequently set a new deadline for the individual to pay the required costs, warning that failure to do so could result in the dismissal of the complaint. The individual then filed an appeal against this decision, but the appeal did not sufficiently demonstrate any legal error in the court's ruling, leading to its rejection.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Aid Denial: The request for free legal aid was denied by the court, which subsequently set a new deadline for the individual to pay the required costs, warning that failure to do so could result in the dismissal of the complaint. The individual then filed an appeal against this decision, but the appeal did not sufficiently demonstrate any legal error in the court's ruling, leading to its rejection.

Schlagwörter

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Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Verfassung Kostenvorschuss Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure because its statement of reasons clearly did not meet the legal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_79/2015

Urteil vom 24. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung.

In Erwägung,

dass A.________ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. März 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist;

dass A.________ am 9. März 2015 um unentgeltliche Prozessführung und ev. auch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hat;

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. März 2015 abgewiesen und A.________ eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde angesetzt hat;

dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 13. März 2015 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli