Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_779/2012 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Decision on False Testimony and Defamation Dismissal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_779/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint filed by an individual against another for false testimony and defamation. The investigative authority dismissed the complaint, citing insufficient grounds for prosecution and a lack of relevance since the alleged false testimony occurred within a criminal procedure rather than a civil one. The individual then appealed this dismissal to a higher prosecutorial chamber, which upheld the initial decision. The appellant subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately substantiate the legal claims against the decision, leading to the tribunal's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 306 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Decision on False Testimony and Defamation Dismissal Due to Insufficient Substantiation: The investigative authority dismissed the complaint, citing insufficient grounds for prosecution and a lack of relevance since the alleged false testimony occurred within a criminal procedure rather than a civil one. The individual then appealed this dismissal to a higher prosecutorial chamber, which upheld the initial decision. The appellant subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately substantiate the legal claims against the decision, leading to the tribunal's decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme falsches Zeugnis Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige Klageschrift Anklagezulassung ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to a manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no costs would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_779/2012

Urteil vom 14. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. November 2012.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 28. August 2012 Strafanzeige gegen A.________ ein wegen falscher Beweisaussage einer Partei und Verleumdung. Das Untersuchungsamt St. Gallen trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. September 2012 auf die Strafanzeige mangels eines hinreichenden Tatverdachts bzw. mangels Tatbestandsmässigkeit nicht ein. X.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. November 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Aussage von A.________ in einem Strafverfahren erfolgt sei. Der Straftatbestand der falschen Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB gelte nur für Zivilverfahren. Ausserdem sei anlässlich der Einvernahme kein Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Beweisaussage gemacht worden. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die eingeklagten Äusserungen keine strafrechtlich relevante Ehrenrührigkeit beinhalten, nicht auseinandergesetzt.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli