Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_770/2012 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court (Defamation Appeal)

Geschäftsnummer 1B_770/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A former employee filed a criminal complaint against their previous employers for defamation and slander. The local prosecution service decided not to pursue the investigation and dismissed the complaint. The employee appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling, leading the employee to take their case to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal did not adequately demonstrate legal violations, resulting in a dismissal of the case without further deliberation on additional procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court (Defamation Appeal): The local prosecution service decided not to pursue the investigation and dismissed the complaint. The employee appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling, leading the employee to take their case to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal did not adequately demonstrate legal violations, resulting in a dismissal of the case without further deliberation on additional procedural requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme üble Nachrede Strafanzeige Ausstand des Staatsanwalts ungerechtfertigte Entlassung Schadensersatzklage Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the reasoning (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was manifestly without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were ordered for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_770/2012

Urteil vom 27. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. November 2012.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 1. September 2011 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen seine ehemaligen Arbeitgeber A.________ und B.________ ein, dies wegen Ehrverletzung/übler Nachrede.

Mit Verfügung vom 30. August 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die verlangte Untersuchung nicht anhand.

Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. November 2012 abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde ans Bundes-gericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss und namentlich auch seine ehemaligen Arbeitgeber auf ganz allgemeine Weise. Mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung setzt er sich indes nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmat-tal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp