Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_76/2023 KI-generiert

Criminal Defendant's Appeal Regarding Denial of Change of Counsel Dismissed

Geschäftsnummer 1B_76/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person accused of a crime petitioned for a change in their court-appointed defense attorney after being charged with rape and other offenses by the Zurich-Limmat public prosecutor's office. The request, along with various pieces of evidence submitted by the accused, was denied by the Zurich District Court. The accused appealed to the Zurich Cantonal Supreme Court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the accused submitted another appeal requesting permission to represent themselves in the main trial without the presence of their appointed attorney, while also criticizing the attorney's representation and alleging corruption. No evidence was presented to substantiate these claims of inadequate representation, and the Swiss Federal Tribunal was tasked with reviewing whether the prior decisions against changing the defense attorney should stand.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Defendant's Appeal Regarding Denial of Change of Counsel Dismissed: The request, along with various pieces of evidence submitted by the accused, was denied by the Zurich District Court. The accused appealed to the Zurich Cantonal Supreme Court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the accused submitted another appeal requesting permission to represent themselves in the main trial without the presence of their appointed attorney, while also criticizing the attorney's representation and alleging corruption. No evidence was presented to substantiate these claims of inadequate representation, and the Swiss Federal Tribunal was tasked with reviewing whether the prior decisions against changing the defense attorney should stand.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel amtliche Verteidigung / Beweisanträge unentgeltliche Rechtsverbeiständung anfechtbarer Zwischenentscheid Vergewaltigung kriminelle Fahrlässigkeit Einstellung wegen Körperverletzung Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to declare that the appeal cannot be entered upon in the simplified procedure because it targets a non-appealable interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided against levying costs, which is a permissible exception under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_76/2023

Urteil vom 16. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel amtliche Verteidigung / Beweisanträge,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Januar 2023 (UP230002-O/U).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob Anklage gegen A.________ wegen des Verdachts der Vergewaltigung etc. Am 16. November 2022 stellte A.________ ein Gesuch um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch sowie diverse Beweisanträge ab. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 23. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 27. Januar 2023 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts vom 20. Dezember 2022 seien aufzuheben. Ihm sei zu erlauben, sich an der Hauptverhandlung selbst zu verteidigen, ohne dass sein amtlicher Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnehme. Weiter seien mindestens drei Stunden für seine Verteidigung anzuberaumen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte ( BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Für seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, sein amtlicher Verteidiger sei korrupt, finden sich in den Akten indes keine Hinweise. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der amtliche Verteidiger habe Briefe von ihm nicht beantwortet. Allerdings liegen etliche Schreiben des amtlichen Verteidigers in den Akten, in welchen dieser Bezug auf Briefe des Beschwerdeführers nimmt. Aus diesem Umstand folgt mithin keineswegs, dass dieser ihn nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Daran ändert auch nichts, dass der amtliche Verteidiger dem Beschwerdeführer mitteilte, wenn er eine "Hochintensivbetreuung" wolle, müsse er einen Kostenvorschuss bezahlen, da diese durch das amtliche Mandat nicht mehr gedeckt sei. Es geht zwar nicht an, für ein amtliches Mandat zusätzlich Geld zu verlangen. Indes hielt der amtliche Verteidiger klar fest, dass selbstverständlich (bereits) im Rahmen des amtlichen Mandats die bestmögliche Verteidigung vorgenommen werde. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich damit jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier