Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_76/2019 KI-generiert

Complainant vs. Public Prosecutor Regarding Evidence, Recusal, and Appointed Counsel

Geschäftsnummer 1B_76/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the Bern-Mittelland Public Prosecutor's Office conducting criminal proceedings against two parties, based on mutual complaints of defamation, insult, assault, and breach of duty of care. The prosecutor issued a ruling on evidence requests, approving some and rejecting others. One of the accused, unsatisfied with the ruling, filed an appeal with the Bern Cantonal Court, requesting dismissal of the charges against them and conviction of the other party, as well as raising concerns about perceived bias of the prosecutor and requesting official legal defense. The Cantonal Court declined to entertain the appeal, dismissed the bias claim, and denied the request for official legal defense. This decision was subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Complainant vs. Public Prosecutor Regarding Evidence, Recusal, and Appointed Counsel: The prosecutor issued a ruling on evidence requests, approving some and rejecting others. One of the accused, unsatisfied with the ruling, filed an appeal with the Bern Cantonal Court, requesting dismissal of the charges against them and conviction of the other party, as well as raising concerns about perceived bias of the prosecutor and requesting official legal defense. The Cantonal Court declined to entertain the appeal, dismissed the bias claim, and denied the request for official legal defense. This decision was subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweisanträge, Ausstand, amtliche Verteidigung Ausstand des Staatsanwalts amtliche Verteidigung Strafanzeige Befragung durch Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit Beamtenstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 78 Abs. 1 BGG
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ).
Art. 80 BGG
Das Obergericht hat als letzte und, soweit das Ausstandsbegehren betroffen ist, einzige kantonale Instanz entschieden ( Art. 80 BGG i.V.m.
Art. 59 Abs. 1 StPO
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Das Obergericht hat als letzte und, soweit das Ausstandsbegehren betroffen ist, einzige kantonale Instanz entschieden ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO ).
Art. 92 BGG
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs richtet, ist sie nach Art. 92 BGG zulässig.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Used in the reasoning (E. 1.2) to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision concerning the partial rejection of evidence requests, leading to partial non-entry into the merits.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Vorliegend kommt nur Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Unberücksichtigt bleiben zudem die Vorbringen, welche sich auf Ereignisse nach Ergehen des angefochtenen Entscheids beziehen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Art. 56 lit. f StPO
Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited for denying an award of party compensation.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used in the reasoning (E. 1.2) to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision concerning the partial rejection of evidence requests, leading to partial non-entry into the merits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BB.2025.5 (2025-05-14)
Federal Court Declines Jurisdiction Over Recusal of Entire Appellate Court
«…vom 10. Mai 2021 E. 2.1; 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.3; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3; 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2; 1B_357/2013 vom 24. Ja- nuar 2014 E. 5.3.3). Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizpe…»
7B_39/2023 (2024-03-13)
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«…/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1; 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.3; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3; 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht un…»
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«…1B_180/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.1 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.3; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3; 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2; 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Wer einen Ausstandsgrund gegen ein…»
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«…one. Viceversa, una domanda presentata sei o sette giorni dopo tale data dev'essere ancora con- siderata tempestiva (TF 1B_76/2019 del 2.5.2019 consid. 2.2; 1B_100/2015 dell'8.6.2015 consid. 4.1; 1B_499/2012 del 7.11.2012 consid. 2.3, con rimandi; cf…»
502 2020 106 (2020-09-14) · fr
Recusal of Expert Denied Due to Untimely Motion
«…vier 2020 consid. 3.1.2). D’attendre deux semaines avant de déposer la demande a également été jugé trop long (arrêt TF 1B_76/2019 du 2 mai 2019 consid. 2.2 et réf. citée). Une requête déposée tardivement doit être déclarée irrecevable et il n’y a pa…»
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Appeal of Driving Without a License Conviction Affirmed Despite Evidentiary Challenges
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«…[vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 5+6 vom 16. Januar 2019 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019]) ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner, wobei sie die Ansicht vertritt, «bis- lang [se…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_76/2019

Urteil vom 2. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwalt Perler, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweisanträge, Ausstand, amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Januar 2019 (BK 19 5 + 6).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ und B.________ Strafverfahren, die auf Strafanzeigen wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Verletzung der Fürsorgepflicht etc. zurückgehen, welche die beiden gegeneinander erhoben haben. Am 24. Dezember 2018 erliess der zuständige Staatsanwalt Perler eine Verfügung, mit der er die von beiden Seiten gestellten Beweisanträge teilweise guthiess und teilweise ablehnte.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern und stellte insgesamt 18 Anträge. Diese betreffen die Beweiserhebung, die angebliche Befangenheit von Staatsanwalt Perler und weitere Gegenstände. So forderte A.________ insbesondere, sie sei freizusprechen und B.________ zu verurteilen.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das von A.________ gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung wies es ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 18. Februar 2019 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge seien gutzuheissen.

Das Obergericht, Staatsanwalt Perler und B.________ haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Das Obergericht hat als letzte und, soweit das Ausstandsbegehren betroffen ist, einzige kantonale Instanz entschieden ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO ).

1.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein anfechtbarer Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG vorliegt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs richtet, ist sie nach Art. 92 BGG zulässig. Im Übrigen sieht Art. 93 Abs. 1 BGG vor, dass gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Vorliegend kommt nur Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Soweit das Obergericht das Gesuch um amtliche Verteidigung abwies, droht ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen). Dagegen legt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die teilweise abgewiesenen Beweisanträge nicht dar, weshalb sie diese nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen kann. Da dies auch nicht offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

1.3. Die Beschwerde enthält zahlreiche Ausführungen, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. So äussert die Beschwerdeführerin beispielsweise Kritik am offenbar hängigen Eheschutzverfahren, dem abgeschlossenen Verfahren betreffend ihre Einbürgerung und am Vorgehen ihrer früheren Rechtsvertreterin. Auch darauf ist nicht einzutreten.

1.4. Unberücksichtigt bleiben zudem die Vorbringen, welche sich auf Ereignisse nach Ergehen des angefochtenen Entscheids beziehen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

1.5. Im Übrigen geben die Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im genannten Umfang einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (vgl. dazu im Einzelnen BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f. S. 179 f. und Urteil 1B_51/2019 vom 28. März 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts im Vorverfahren begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist in dieser Hinsicht, ob sich die Verletzung der Amtspflichten zum Nachteil des Gesuchstellers auswirkte (Urteil 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen: Urteil 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch Organmängel anderer Art sind nach der Rechtsprechung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Dies gilt auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt wird ( BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 132 II 485 E. 4.3 S. 496; je mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführerin, die ihr Ausstandsgesuch direkt an das Obergericht statt an die Staatsanwaltschaft richtete (vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO ) machte zu dessen Begründung Tatsachen geltend, die sich bereits mehr als zwei Wochen zuvor zugetragen hatten. Das Gesuch war somit verspätet. Insoweit, als sich das Obergericht dennoch inhaltlich damit befasste, ist der angefochtene Entscheid zudem nicht zu beanstanden. Es kann nicht als schwere Verletzung der Amtspflichten bezeichnet werden, wenn der Gesuchsgegner nach Ablauf der von ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme vom Beschuldigten eine Kostennote sowie einen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen zu den Akten nahm. Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Beschuldigten zuvor mehrfach eine Fristerstreckung gewährt hatte, begründet keine Befangenheit. Das Obergericht verletzte aus diesen Gründen kein Bundesrecht, wenn es das Ausstandsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat.

3. Umstritten ist schliesslich, ob das Obergericht eine amtliche Verteidigung hätte anordnen müssen. Da es sich nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO ), ist dafür insbesondere vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ). Das Obergericht verneinte dies in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die sich dazu nicht äussert und offenbar der irrigen Auffassung ist, sie müsse ihre finanzielle Situation nicht offenlegen. Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold