Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_76/2007 KI-generiert

Detainee's Appeal Against Early Commencement of Therapeutic Measure Denied for Lack of Justification

Geschäftsnummer 1B_76/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is in security detention and has been sentenced to a monetary fine converted into 120 days of pre-trial detention, followed by a commitment to a psychiatric facility. This sentencing decision was made by a lower court, which the individual's official defense challenged through an appeal. Following this, the individual requested early admission to the measures, which was approved by the vice president of the court. Subsequently, the individual submitted further requests for release from detention, which the Federal Tribunal reviewed but ultimately deemed insufficiently substantiated to warrant consideration, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Detainee's Appeal Against Early Commencement of Therapeutic Measure Denied for Lack of Justification: This sentencing decision was made by a lower court, which the individual's official defense challenged through an appeal. Following this, the individual requested early admission to the measures, which was approved by the vice president of the court. Subsequently, the individual submitted further requests for release from detention, which the Federal Tribunal reviewed but ultimately deemed insufficiently substantiated to warrant consideration, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Strafzumessung Rechte der inhaftierten Person therapeutische Massnahme Verfassung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided upon using the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied as the basis for not imposing costs in this instance.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_76/2007 /ggs

Urteil vom 4. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.

Gegenstand

Haftbeschwerde,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, 1. Abteilung, vom 12. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________, der sich in Sicherheitshaft befindet, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. April 2007 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, getilgt durch 120 Tage Untersuchungshaft, bestraft und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Gegen dieses Urteil erklärte der amtliche Verteidiger des Verurteilten mit Eingabe vom 11. April 2007 Berufung und ersuchte um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Uster bewilligte dem Verurteilten mit Präsidialverfügung vom 12. April 2007 den beantragten vorzeitigen Massnahmeantritt.

2. Nachdem das Bundesgericht letztmals am 9. März 2007 eine Beschwerde gegen eine verweigerte Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen hatte, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_28/2007), ersuchte X.________ das Bundesgericht mit Eingaben vom 21. und 28. April 2007 erneut um Haftentlassung. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht genau, gegen welchen kantonalen Entscheid sich die Eingaben ans Bundesgericht richten sollten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die Präsidialverfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2007 anfechten wollte, legt er nicht dar, inwiefern der Vizepräsident rechts- bzw. verfassungswidrig entschieden haben sollte, als er dem Beschwerdeführer den beantragten vorzeitigen Massnahmeantritt bewilligte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: