Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_75/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Against Detention Extension

Geschäftsnummer 1B_75/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual facing criminal charges for various offenses including theft, fraud, and operating a vehicle without a license. Following an initial period of detention since June 2011, the authorities extended the individual's preventive detention until March 2012. The individual appealed this extension to a higher court, which upheld the decision. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to have the preventive detention lifted. However, the Federal Tribunal ruled that the appeal was inadmissible due to its late submission beyond the required timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 BGG, Art. 48 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Against Detention Extension: Following an initial period of detention since June 2011, the authorities extended the individual's preventive detention until March 2012. The individual appealed this extension to a higher court, which upheld the decision. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to have the preventive detention lifted. However, the Federal Tribunal ruled that the appeal was inadmissible due to its late submission beyond the required timeframe.

Schlagwörter

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Verlängerung der Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Unterbrechung der Verjährung Dauer der Landesverweisung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verhandlungsverschiebung Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure because the late filing defect was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decree that no court costs shall be levied for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_75/2012

Urteil vom 15. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Arbon, Bahnhofstrasse 16,

Postfach 127, 9320 Arbon,

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1. Gegen X.________ ist beim Bezirksgericht Arbon ein Strafverfahren hängig, dies namentlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, gewerbsmässigen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis.

Mit Verfügung vom 29./30. September 2011 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Sicherheitshaft, in der sich X.________ nach der Verbüssung früherer Freiheitsstrafen bereits seit Ende Juni 2011 befand, bis zum 24. März 2012. Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2011 hat dieses die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

2. Mit Eingabe vom 31. Januar (Postaufgabe: 2. Februar) 2012 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die Sicherheitshaft sei aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; evtl. sei sie abzuweisen. Das Obergericht seinerseits stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, während das Bezirksgericht Arbon auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Replicando hat der Beschwerdeführer seine mit der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Nach den Angaben in der Beschwerde ist der angefochtene obergerichtliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 zugestellt worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 12). Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am 24. Dezember 2011 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), und am Montag, 23. Januar 2012 endete sie. Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht, stand die Frist - entgegen der vom Beschwerdeführer bekundeten Auffassung - während den (Weihnachts-)Gerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit Art. 46 BGG ).

Die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (wiederum Beschwerde S. 3 Ziff. 12) erst am 31. Januar 2012 dem Gefängnispersonal (und hernach am 2. Februar 2012 der Post) übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG ), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Arbon, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp