Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_75/2008 KI-generiert

Applicant v. Cantonal Court (Denial of Request to Change Defense Counsel)

Geschäftsnummer 1B_75/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a repeated request by an individual for a change of public defense attorney, which was ultimately denied by the Cantonal Court. Despite previously unsuccessful attempts, the individual submitted another application for a defender switch due to claims regarding a disciplinary issue with the current attorney, alleging a breach of attorney-client confidentiality. The Cantonal Court declined to entertain the new request, stating that the presented circumstances did not constitute a significant change since prior denials. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to compel the Cantonal Court to reconsider the request and also applying for legal aid in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 321 Ziff. 2 StGB, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Cantonal Court (Denial of Request to Change Defense Counsel): Despite previously unsuccessful attempts, the individual submitted another application for a defender switch due to claims regarding a disciplinary issue with the current attorney, alleging a breach of attorney-client confidentiality. The Cantonal Court declined to entertain the new request, stating that the presented circumstances did not constitute a significant change since prior denials. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to compel the Cantonal Court to reconsider the request and also applying for legal aid in the process.

Schlagwörter

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Verteidigerwechsel Prozessvoraussetzung Einwendungen Disziplinarverfahren Verkehr mit dem Verteidiger Verletzung des Berufsgeheimnisses Anstellungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the imposition of costs, specifically deciding not to levy any costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_75/2008

Urteil vom 30. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Advokat Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand

Verteidigerwechsel,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Sachverhalt:

A. X.________ hat bereits wiederholt ohne Erfolg um Wechsel seines Offizialverteidigers ersucht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2008 vom 31. März 2008 und die dort genannten weiteren Urteile). Am 16. Februar 2008 stellte X.________ wiederum einen Antrag auf Verteidigerwechsel. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, trat auf diesen Antrag mit Verfügung vom 19. Februar 2008 nicht ein.

B. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2008 legt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er ersucht im Wesentlichen darum, das Kantonsgericht sei zu verpflichten, auf seinen Antrag einzutreten. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der Offizialverteidiger beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hat zu diesen Eingaben Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht. In Betracht fällt einzig die Beschwerde in Strafsachen ( BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren, das gegen den Beschwerdeführer geführt wird, nicht ab; sie bildet somit einen Zwischenentscheid. Ob dieser Entscheid im Lichte von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbstständig anfechtbar ist, kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, denn die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen sachlich nicht durchzudringen.

2. Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer eine Missachtung seines Gehörsanspruchs im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ) geltend. Seinen weiteren Anträgen und Rügen kommt keine weitergehende Bedeutung zu.

2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 16. Februar 2008 einen neuen Grund für einen Verteidigerwechsel angeführt. Er hält dafür, dass die Vorinstanz folglich auf sein Begehren einzutreten habe. Dabei geht es um Folgendes: Der Beschwerdeführer hat gegen seinen Offizialverteidiger ein Disziplinarverfahren bei der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Basel-Landschaft angestrengt. In jenem Verfahren war der Verteidiger von dieser Aufsichtsbehörde eingeladen worden, zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 gab der Verteidiger gegenüber dieser Behörde eine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass in diesem Rahmen eine förmliche Entbindung des Verteidigers vom Anwaltsgeheimnis unterblieben sei. Er wirft dem Verteidiger vor, mit dem Schreiben vom 12. Februar 2008 das Anwaltsgeheimnis verletzt zu haben.

2.2 Die Vorinstanz hat die summarische Begründung der angefochtenen Verfügung in der Vernehmlassung an das Bundesgericht hinreichend ergänzt. Danach ist sie aufgrund des massgeblichen Verfahrensrechts - soweit hier von Interesse - nur dann gehalten, auf einen neuen Antrag um Verteidigerwechsel einzutreten, wenn seit dem vorangegangenen Entscheid eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände hält die Vorinstanz nicht für wesentlich. Sie beruft sich dabei auf den Grundsatz, dass ein Anwalt für seine Vernehmlassung in dem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren praxisgemäss vom Anwaltsgeheimnis entbunden sei.

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz die Eintretenspflicht von der Wesentlichkeit der neu vorgebrachten Gründe abhängig machen darf. Ferner räumt er ein, dass die Vorinstanz die Praxis der kantonalen Anwaltsaufsichtskommission richtig wiedergegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Im kantonalen Verfahren betreffend Verteidigerwechsel kann es nicht darum gehen, ob eine andere kantonale Behörde die Vorschriften von Art. 321 Ziff. 2 StGB richtig handhabt. Es hilft dem Beschwerdeführer daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter, wenn er sein eigenes Verständnis dieser Norm darlegt und die Praxis der Anwaltsaufsichtskommission kritisiert.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann aber verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihm als Anwalt in eigener Sache kein besonderer Aufwand entstanden ist (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304).

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet