Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_743/2012 KI-generiert

Failure to Sustain Appeal Regarding Dismissed Criminal Complaint and Alleged Harm

Geschäftsnummer 1B_743/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a branch manager, alleging various offenses, including psychological harm and attempted fraud. The local prosecutorial authority decided not to pursue the complaint, leading the individual to appeal this non-prosecution decision. The cantonal court upheld the prosecutor's decision, stating that the complainant failed to substantiate his claims adequately. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, particularly in failing to address the reasoning behind the lower court's decision properly.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Sustain Appeal Regarding Dismissed Criminal Complaint and Alleged Harm: The local prosecutorial authority decided not to pursue the complaint, leading the individual to appeal this non-prosecution decision. The cantonal court upheld the prosecutor's decision, stating that the complainant failed to substantiate his claims adequately. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, particularly in failing to address the reasoning behind the lower court's decision properly.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Strafanzeige Körperverletzung versuchter Betrug Beweislosigkeit Ehrverletzungsverfahren Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon using the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was not ordered to pay costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_743/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach 156, 1702 Freiburg.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 12. November 2012.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 27. August 2012 Strafanzeige gegen Y.________, Leiter der A.________-Filiale in Freiburg, ein wegen "psychischer Körperverletzung, Mobbing, Leistungsverweigerung, fortgesetzter Lügen, versuchten Betrugs". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg trat mit Verfügung vom 21. September 2012 auf die Strafanzeige nicht ein. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ am 27. September 2012 Beschwerde, auf welche die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 12. November 2012 nicht eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass X.________ seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Er beschränke sich darauf, seine Sicht des Geschehens zu wiederholen, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung falsch sei. In einer Alternativbegründung führte die Strafkammer aus, dass die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen wäre.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Strafkammer, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli