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1B_742/2012 KI-generiert

Prosecutor v. Defendant on Early Sentence Execution Pending Appeal

Geschäftsnummer 1B_742/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal proceeding against an individual accused of serious offenses including human trafficking. Following a lengthy investigation, the individual was convicted and sentenced to a significant prison term. While in custody since 2010, the individual requested to serve the sentence early, a request which the initial court denied. However, the appellate court later granted this request for early imprisonment. The prosecution challenged this decision, arguing that concerns regarding potential collusion warranted the denial of the request for early imprisonment. The matter was then brought before the federal tribunal for review of the appellate court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 236 StPO, Art. 236 Abs. 1 StPO, Art. 236 Abs. 4 StPO, Art. 97 Abs. 1 BGG; Prosecutor v. Defendant on Early Sentence Execution Pending Appeal: Following a lengthy investigation, the individual was convicted and sentenced to a significant prison term. While in custody since 2010, the individual requested to serve the sentence early, a request which the initial court denied. However, the appellate court later granted this request for early imprisonment. The prosecution challenged this decision, arguing that concerns regarding potential collusion warranted the denial of the request for early imprisonment. The matter was then brought before the federal tribunal for review of the appellate court's ruling.

Schlagwörter

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Vorzeitiger Strafvollzug Strafverfolgung Vollzug von Freiheitsstrafen Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Kollusionsgefahr Menschenhandel Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive because no court costs shall be levied in this outcome.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive because the Canton of Zurich must pay compensation to the respondent.

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Homicide Defendant Denied Early Access to Youth Rehabilitation Program
«…Abs. 4 StPO), womit der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens ge- fährdet wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Ja- nuar 2013 E. 2.2; 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; BERLINGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 236 StPO [alle zur…»
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«…fverkehr, Kontakte mit Mitgefangenen etc. zuläs- sig, wenn es der Haftzweck erfordert (Urteile des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.3 und 1B_84/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Bezieh…»
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«…verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; BGE 1B_742/2012, Urteil vom 17. Januar 2013, Erw. 2.2). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitige…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_742/2012

Urteil vom 17. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut.

Gegenstand

Vorzeitiger Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Menschenhandels etc. Am 24. April 2012 erhob sie Anklage.

Am 23. August 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) X.________ wegen qualifizierten Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.--.

B. X.________ befindet sich seit dem 8. Juni 2010 in Haft. Am 30. August 2012 ersuchte er um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts.

Mit Verfügung vom 11. September 2012 wies der Abteilungspräsident des Bezirksgerichts das Gesuch ab.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 6. November 2012 gut und bewilligte den vorzeitigen Strafantritt.

C. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und der vorzeitige Strafantritt zu verweigern.

D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

X.________ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. Urteil 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 1 mit Hinweis).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze Art. 236 StPO .

2.2 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt.

Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können ( BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr gegeben sein. Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen ( BGE 132 I 21 E. 3.2 f. S. 23 f. mit Hinweisen).

Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO ; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (Urteil 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner haben gegen das bezirksgerichtliche Urteil Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Kollusionsgefahr müsse nach wie vor als erheblich eingestuft werden, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Berufungsinstanz die Opfer befragen möchte.

Die Strafuntersuchung ist abgeschlossen. Das Bezirksgericht hat am 23. August 2012 das erstinstanzliche Urteil gefällt und den Beschwerdegegner zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es stützt die Schuldsprüche namentlich auf die Aussagen der betroffenen Frauen, welche mehrmals befragt wurden, die Ergebnisse der Telefonüberwachung und ärztliche Befunde. Die wesentlichen Beweise sind damit erhoben. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind an die Annahme von Kollusionsgefahr daher erhöhte Anforderungen zu stellen.

Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdegegner Kollusionshandlungen vorgenommen oder dies versucht hat. Dass sie insoweit den Sachverhalt nach Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unvollständig und damit unzutreffend festgestellt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert geltend (zu den Begründungsanforderungen insoweit BGE 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f.). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die gesamten Strafakten danach durchzusehen, ob sich darin gegebenenfalls Hinweise für Kollusionshandlungen finden lassen. Der beantragte Beizug der Strafakten ist deshalb abzulehnen.

Nach dem Sachverhalt, wie er dem bezirksgerichtlichen Urteil zugrunde liegt, muss der sich in Freiheit befindenden Ehefrau des Beschwerdegegners die Identität der Opfer bekannt sein. Hätte die Familie des Beschwerdegegners auf die Opfer Einfluss nehmen wollen, hätte sie dies somit schon lange tun können. Der vorzeitige Strafantritt ändert insoweit nichts.

Die Opfer haben in zahlreichen Einvernahmen im Wesentlichen konstant ausgesagt. Würden sie ihre belastenden Aussagen nach dem vorzeitigen Strafantritt widerrufen, wäre das nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz kaum glaubhaft.

Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kollusionsgefahr nicht als derart hoch eingestuft hat, dass der vorzeitige Strafantritt ausser Betracht fiele.

Zwar verbleiben gewissen Bedenken, da der Beschwerdegegner weder geständig noch einsichtig ist und die Opfer teilweise geschlagen haben soll. Dem kann jedoch - was der Beschwerdegegner (Vernehmlassung S. 2) einräumt - durch eine nach der dargelegten Rechtsprechung zulässige Einschränkung des Haftregimes im vorzeitigen Strafvollzug Rechnung getragen werden. In Betracht kommen namentlich die Überwachung von Besuchen und die Kontrolle des Briefverkehrs.

Die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts hält danach vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) und hat der Kanton dem Beschwerdegegner eine Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri