Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_74/2023 KI-generiert

Complainant's Appeal on Interim Withdrawal of Counsel Representation Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1B_74/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a criminal investigation was initiated by the Limmattal/Albis Prosecutor's Office against an individual (B.________) and unknown parties for embezzlement. During the proceedings, the legal representatives of the complainant (A.________) were stripped of their authority to represent the complainant due to a perceived conflict of interest. A.________ contested this decision, and the Zurich Higher Court overturned the prosecutor's office's decision but temporarily maintained the ban on the lawyers from the firm Kohli Urbach Rechtsanwälte AG representing A.________ until the prosecutor could re-evaluate the circumstances and make a new decision. A.________ filed a further appeal to reinstate the representation rights of his legal team without delay and requested a suspensive effect on this order. However, the Higher Court and the prosecutor did not respond, while B.________ opposed the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Complainant's Appeal on Interim Withdrawal of Counsel Representation Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm: During the proceedings, the legal representatives of the complainant (A.________) were stripped of their authority to represent the complainant due to a perceived conflict of interest. A.________ contested this decision, and the Zurich Higher Court overturned the prosecutor's office's decision but temporarily maintained the ban on the lawyers from the firm Kohli Urbach Rechtsanwälte AG representing A.________ until the prosecutor could re-evaluate the circumstances and make a new decision. A.________ filed a further appeal to reinstate the representation rights of his legal team without delay and requested a suspensive effect on this order. However, the Higher Court and the prosecutor did not respond, while B.________ opposed the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Interessenkollision anfechtbarer Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil gesetzliche Vertretung Praxisänderung hängige Strafuntersuchung Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 133 IV 139
Defendant's Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect for Refusal of Evidential Measures Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm
1B_640/2021
Plaintiff v. Prosecution Order Revoking Counsel Representation
1B_486/2022
Inwiefern sich daran etwas geändert habe könnte, weil in der Zwischenzeit aufgrund einer Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 auch gegen ihn ein den gleichen Sachverhalt betreffendes Strafverfahren hängig ist (siehe Verfahren 1B_486/2022), ist nicht ersichtlich.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant was ordered to pay the respondent a party indemnity based on these provisions.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it was an interlocutory decision that did not cause irreparable legal prejudice, which is the condition cited for admissibility under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_74/2023

Urteil vom 9. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Peter Burckhardt und/ oder Dr. Roland M. Ryser,

2. unbekannt,

Beschwerdegegnerschaft,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Interessenkollision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Dezember 2022 (UH210380-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt gegen B.________ sowie gegen unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. Am 12. Oktober 2021 entzog sie den beiden Rechtsvertretern des Anzeigeerstatters A.________ - den Rechtsanwälten Guido Urbach und Patrick Schönenberger - sowie allen Mitarbeitern der Anwaltskanzlei Kohli Urbach Rechtsanwälte AG die Prozessführungs- bzw. Vertretungsbefugnis.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf und wies die Akten im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an diese zurück (Dispositiv-Ziffer 3). Es ordnete weiter an, bis zum neuen Entscheid der Staatsanwaltschaft bleibe den Mitarbeitern der Anwaltskanzlei Kohli Urbach Rechtsanwälte AG die Prozessführungs- bzw. Vertretungsbefugnis entzogen (Dispositiv-Ziffer 4).

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 beantragt der durch Rechtsanwalt Andreas Rüd vertretene A.________ u.a., diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei Kohli Urbach Rechtsanwälte AG weiterhin berechtigt seien, ihn in diesem Strafverfahren zu vertreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. B.________ beantragt, sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch die Beschwerde abzuweisen.

2.

2.1. Gegen den angefochtenen, in einer Strafsache ergangenen und kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.

2.2. Nach dem angefochtenen Entscheid darf sich der Beschwerdeführer vorläufig, d.h. bis zum neuen Entscheid der Staatsanwaltschaft, nicht von Anwälten der Kohli Urbach Rechtsanwälte AG vertreten lassen. Wie das Bundesgericht im das gleiche Strafverfahren betreffenden Urteil 1B_640/2021 vom 4. Februar 2021 entschieden hat, erwächst dem Beschwerdeführer in dieser Konstellation kein Nachteil, da seine Interessen durch Rechtsanwalt Rüd gewahrt werden. Inwiefern sich daran etwas geändert habe könnte, weil in der Zwischenzeit aufgrund einer Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 auch gegen ihn ein den gleichen Sachverhalt betreffendes Strafverfahren hängig ist (siehe Verfahren 1B_486/2022), ist nicht ersichtlich.

2.3. Die Beschwerde ist damit unzulässig. Sie zu erheben, ohne sich mit dem in der gleichen Sache in vergleichbarer Konstellation ergangenen Urteil 1B_640/2021 auseinanderzusetzen, grenzt an Trölerei. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zudem der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 1, B.________, eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi