Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Security Deposit for Non-Commencement Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant lodged an appeal against multiple non-prosecution orders issued by the Regional Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland. The Appeals Chamber in Criminal Matters of the Bern Cantonal Court required the complainant to provide a security deposit of 600 CHF and subsequently denied their request for free legal assistance, deeming the appeal against the non-prosecution orders baseless due to the lack of any initial suspicion of a criminal act. The complainant then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing the decision violated rights, but failed to substantiate these claims adequately. As a result, the Swiss Federal Tribunal dismissed the appeal due to the complainant's failure to meet formal requirements in demonstrating legal or constitutional violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Security Deposit for Non-Commencement Decisions: The Appeals Chamber in Criminal Matters of the Bern Cantonal Court required the complainant to provide a security deposit of 600 CHF and subsequently denied their request for free legal assistance, deeming the appeal against the non-prosecution orders baseless due to the lack of any initial suspicion of a criminal act. The complainant then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing the decision violated rights, but failed to substantiate these claims adequately. As a result, the Swiss Federal Tribunal dismissed the appeal due to the complainant's failure to meet formal requirements in demonstrating legal or constitutional violations.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure for failing to meet legal formal requirements.
The decision waives the imposition of court fees.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_74/2019
Urteil vom 25. Februar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 8. Januar 2019 (BK 18 508 MOR).
Erwägungen:
1. A.________ erhob Beschwerde gegen mehrere Nichtanhandnahmeverfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. November 2018. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 600.-- zu leisten. A.________ ersuchte am 5. Januar 2019 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2019 ab und forderte A.________ zur Leistung der Sicherheit innert 30 Tagen auf, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten als aussichtslos erweise, da kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung ersichtlich sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen als aussichtslos beurteilte. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli