Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_74/2017 KI-generiert

Complainant's Appeal on Refusal of Criminal Prosecution and Denial of Free Legal Aid Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_74/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who filed a criminal complaint against several officials, including a government minister, judges, a former prosecutor, and executives from a major bank, alleging serious offenses such as fraud and breach of banking secrecy. Following the complaint, the public prosecutor's office declined to initiate an investigation. The individual then appealed this decision to a higher court, requesting free legal representation. The higher court denied the request and imposed deadlines for additional documentation and the payment of a procedural security. The individual subsequently appealed the court's decision regarding the denial of legal aid and sought free legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal on Refusal of Criminal Prosecution and Denial of Free Legal Aid Inadmissible: Following the complaint, the public prosecutor's office declined to initiate an investigation. The individual then appealed this decision to a higher court, requesting free legal representation. The higher court denied the request and imposed deadlines for additional documentation and the payment of a procedural security. The individual subsequently appealed the court's decision regarding the denial of legal aid and sought free legal proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtsvertretung, Prozesskaution Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Privatstrafklage Beschwerdelegitimation missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_74/2017

Urteil vom 22. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtsvertretung, Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V.

Sachverhalt:

A. Am 5. November 2016 reichte A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen eine Regierungsrätin, verschiedene Mitglieder des Obergerichts, eine ehemalige Staatsanwältin sowie den Verwaltungsratspräsidenten einer Grossbank und zwei Rechtsanwälte wegen Begünstigung zu Betrug, Verletzung des Bankgeheimnisses, Urkundenfälschung, Beihilfe zum Prozessbetrug etc. ein.

Am 18. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Strafuntersuchung nicht an die Hand.

Am 2. Dezember 2016 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und ersuchte um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wies die Präsidentin i.V. der III. Strafkammer das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sie setzte A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen, um die Beschwerde zu begründen bzw. zu substanziieren (Dispositiv-Ziffer 2) sowie eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziffer 3), beides unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.

B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen diese obergerichtliche Verfügung. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung.

C. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist die Verfügung des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Sie schliesst das Beschwerdeverfahren nicht ab, sondern regelt dessen weiteren Verlauf. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ( BGE 134 II 192 E. 1.3; 133 III 645 E. 2.2) ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid allerdings nur zulässig, wenn sie es auch gegen den Endentscheid wäre. Das trifft in der vorliegend Konstellation nur zu, wenn der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Endentscheids legitimiert ist; es ist zudem seine Sache darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 353 E. 1; 249 E. 1.1). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der das Beschwerdeverfahren vor Obergericht abschliessende Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Diese Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesgericht im Urteil 6B_1206/2015 vom 26. November 2015 bereits erläutert.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich der angefochtene bzw. der das Beschwerdeverfahren vor Obergericht abschliessende Entscheid über die Anhandnahme- bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf seine Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer legt im Gegenteil dar, dass er eine "adhäsionsweise Zivilklage gemäss Haftungsgesetz gegen Behördenmitglieder, Dr. B.________ und seine Anwälte" bisher weder eingereicht noch ins Auge gefasst habe. "Dagegen haben der Privatkläger sowie die Öffentlichkeit (Investoren der C.________AG, (CH-Pensionskassen)) ein Recht darauf, dass Dr. B.________, der Verwaltungsratspräsident der C.________AG und die fehlbaren Behördenmitglieder, strafrechtlich belangt werden" (Beschwerde S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer geht es damit nach seiner eigenen Darlegung einzig um die strafrechtliche Verfolgung der von ihm angezeigten Personen, nicht um die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen (abgesehen davon sind Haftungsansprüche gegen Behördemitglieder ohnehin keine Zivilforderungen). Er wäre damit nicht befugt, den Beschwerdeentscheid des Obergerichts anzufechten. Auf die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Zwischenentscheid ist soweit nicht einzutreten.

2. Unter den vorliegenden Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi