Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_74/2016 KI-generiert

Complainant's Irrevocable Waiver of Private Claimant Status Upheld

Geschäftsnummer 1B_74/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the public prosecutor's office regarding alleged sexual offenses committed by an individual against their partner. Following these incidents, the partner expressed the desire not to pursue legal action, signing multiple documents that indicated her intent to waive any claims or participation in the proceeding. Over time, she changed her position, seeking to become a private plaintiff and requesting the prosecution to proceed with charges against the accused. However, her application was rejected on the grounds that she had previously waived her right to participate and had not satisfactorily demonstrated any factors that would invalidate her earlier decisions. The matter was subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 120 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 3 StPO, Art. 118 Abs. 4 StPO, Art. 118 StPO; Complainant's Irrevocable Waiver of Private Claimant Status Upheld: Following these incidents, the partner expressed the desire not to pursue legal action, signing multiple documents that indicated her intent to waive any claims or participation in the proceeding. Over time, she changed her position, seeking to become a private plaintiff and requesting the prosecution to proceed with charges against the accused. However, her application was rejected on the grounds that she had previously waived her right to participate and had not satisfactorily demonstrated any factors that would invalidate her earlier decisions. The matter was subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Konstituierung als Privatklägerin Rechtsverzicht Zivilstand Opfereigenschaft Verletzung von Verfahrensrechten strafrechtliche Nötigung höchstpersönliche Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal applied this article to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_74/2016

Urteil vom 23. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

gegen

B.________,

privater Verfahrenbeteiligter,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Konstituierung als Privatklägerin,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen mutmasslichen Sexualdelikten vom 2. November 2014 zum Nachteil seiner Lebenspartnerin A.________ (nachfolgend: Anzeigerin). Am 3. November 2014 unterzeichnete die Anzeigerin eine Formularerklärung, wonach sie ausdrücklich auf das Stellen eines Strafantrages endgültig verzichte. Auch eine Weiterleitung des Meldeformulars Opferhilfe an die Opferhilfestelle lehnte sie ab.

B. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 3. November 2014 (13.30-16.09 Uhr) wurde die Anzeigerin gefragt, was ihre Erwartungen an das Strafverfahren seien. Sie führte aus, sie wolle nur, dass der Beschuldigte eine Verwarnung bekomme, nicht mehr; sie erwarte, dass er sich bei ihr entschuldige. Sie verlange eine entsprechende schriftliche Erklärung ihres Lebenspartners, wolle aber nicht, dass er ins Gefängnis müsse. Sie glaube auch nicht, dass der Beschuldigte "diesen Fehler noch einmal" machen werde. Die Frage, ob sie Strafantrag wegen den mutmasslichen Delikten stellen wolle, verneinte sie gegenüber der protokollierenden Polizistin auch mündlich.

C. Am 5. November 2014 wurde die Anzeigerin staatsanwaltlich als Zeugin befragt. Die Staatsanwältin merkte in ihrem Befragungsprotokoll an, dass die Anzeigerin sich nicht als Privatklägerin konstituiert habe. Gemäss Protokoll wurde die Anzeigerin von der Staatsanwältin über ihre Rechte und Pflichten als Opfer im Strafverfahren umfassend informiert; auch das betreffende Merkblatt der Staatsanwaltschaft wurde ihr (nochmals) erläutert. Während der Befragung äusserte die Zeugin: "Ich möchte auch noch festhalten, dass ich keine Anzeige machen will. Ich möchte einfach alles vergessen und dass mir nicht noch weiterer Schaden zugefügt wird". Hätte ihr Lebenspartner den angezeigten Vorfall nicht mit dem Smartphone auf Video aufgezeichnet, hätte sie "wohl gar nicht so reagiert". Dann würde sie, die Zeugin, "heute nicht hier sitzen".

D. Am 17. November 2014 unterzeichnete die Anzeigerin die Formularerklärung, wonach sie weder Schadenersatz noch Genugtuung geltend mache und auch endgültig darauf verzichte, sich als Strafklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. Diese Erklärung traf am 18. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft ein.

E. Am 31. August 2015 gab die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekannt, das Strafverfahren wegen mutmasslichen Sexualdelikten einzustellen.

F. Am 3. September 2015 teilte Rechtsanwältin C.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass sie von der Anzeigerin mit der Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren betraut worden sei; sie ersuche um Zustellung der Untersuchungsakten.

G. Am 10. September 2015 teilte Rechtsanwältin Eveline Roos der Staatsanwaltschaft mit, dass die Anzeigerin unterdessen sie mit der Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren betraut habe. Das Mandat von Rechtsanwältin C.________ sei erloschen. Die Anzeigerin konstituiere sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin und behalte sich vor, als Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen.

H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 beantragte die Anzeigerin, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen und es sei beim Gericht Anklage gegen ihn zu erheben wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Ausserdem stellte sie Beweisanträge.

I. Mit Verfügung vom 30. November 2015 verneinte die Staatsanwaltschaft eine Parteistellung der Anzeigerin und lehnte deren Konstituierung als Privatklägerin ab. Auf die Beweisanträge der Anzeigerin trat die Staatsanwaltschaft nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, mit Urteil vom 22. Januar 2016 ab.

J. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte die Anzeigerin mit Beschwerde vom 26. Februar 2016 an das Bundesgericht. Sie beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ihre Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen mit Schreiben vom 8. bzw. 9. März 2016 (unter Verweisung auf die Vorakten bzw. den angefochtenen Entscheid) je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat am 5. März 2016 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie sei im Zeitpunkt ihres (schriftlich und mündlich erklärten) Verzichts auf Parteistellung "aus nachvollziehbaren Gründen noch nicht in der gesundheitlichen Verfassung gewesen, sich detailliert mit dem belastenden Vorfall vom 2. November 2014 auseinanderzusetzen". Die Strafverfolgungsbehörden hätten sie angeblich zur Verzichtserklärung gedrängt, und der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr und ihrer Familie etwas anzutun, wenn sie seinen diesbezüglichen Anweisungen nicht folge. Auch habe er (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) gedroht, das Video mit den angezeigten sexuellen Handlungen zu veröffentlichen. Ihre Verzichtserklärung vom 17./18. November 2014 leide ihrer Ansicht nach insofern an Willensmängeln und sei nichtig. Sie sei der Ansicht, dass sie ihre Parteistellung noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens habe erklären dürfen.

Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den von ihr unterzeichneten Verzicht auf Parteistellung zu verstehen, oder dass sie von den Behörden in unzulässiger Weise dazu gedrängt worden sei. Das betreffende Formular sei ihr nach Hause mitgegeben worden, bevor es von ihr unterzeichnet und an die Staatsanwaltschaft retourniert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht bestritten, die Merkblätter erhalten zu haben, aus denen sich ihre Rechte und die Folgen eines Verzichts auf Parteistellung ergäben. Eine zusätzliche Beratung durch die Opferhilfestelle habe sie nicht gewünscht. Was die von ihr befürchtete Veröffentlichung einer Videoaufnahme betrifft, habe die Beschwerdeführerin erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Verbindung zur erfolgten Verzichtserklärung behauptet. Ihre nachträglichen Vorbringen betreffend Nötigung widersprächen zudem ihren eigenen Aussagen im Strafuntersuchungsverfahren. Willensmängel der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt seien nicht ersichtlich.

In der Beschwerdeschrift wird noch ergänzend vorgebracht, die Strafanzeigerin habe sich bei ihrer Spitaleinlieferung am Nachmittag des 2. November 2014 in einer "schlechten Allgemeinverfassung" befunden, nachdem sie "mehrere Schlaftabletten in Kombination mit hochprozentigem Alkohol" eingenommen habe. Wie sich aus einem ärztlichen Bericht vom 3. November 2014 ergebe, habe sie wegen Drohungen des Beschuldigten auf eine Strafanzeige bzw. anschliessend auf eine Parteistellung als Strafklägerin verzichtet. Die Staatsanwaltschaft habe sie teilweise als Partei behandelt. Der angefochtene Entscheid basiere auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen und verletze Art. 120 StPO .

3.

3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt ( Art. 118 Abs. 2 StPO ). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ( Art. 118 Abs. 3 StPO ). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin ( Art. 118 Abs. 4 StPO ).

3.2. Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben ( Art. 119 Abs. 1 StPO ). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen ( Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO , Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden ( Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO , Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig ( Art. 120 Abs. 1 StPO ). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage ( Art. 120 Abs. 2 StPO ). Der Strafantrag (als Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten) und dessen Rückzug sind in Art. 30-33 StGB geregelt. Für die Rechtsmittel (9. Titel StPO) bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verzicht oder Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden ( Art. 386 Abs. 3 StPO ).

3.3. Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteile des Bundesgerichtes 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3; 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern es ihr zwischen dem 2. und dem 18. November 2014 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, sich mit dem belastenden Vorfall auseinanderzusetzen bzw. rechtswirksam auf eine Parteistellung im Strafverfahren zu verzichten. Auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung (oder für eine gesetzwidrige Beeinflussung durch die Strafbehörden) ersichtlich. Noch viel weniger ist dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin erst am 3. bzw. 10. September 2015, also mehr als neun Monate nach ihrer Verzichtserklärung, ihren angeblichen Willensmangel erkannt haben will und die Verzichtserklärung widerrief. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin wenige Tage zuvor (nämlich am 31. August 2015) bekannt geworden war, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, das Strafverfahren einzustellen, liess ihren gut neun Monate zuvor ausdrücklich erklärten Verzicht auf Parteistellung nicht wieder dahinfallen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann die geschädigte Person "jederzeit" auf eine Parteistellung als Privatklägerin verzichten ( Art. 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Der erklärte Verzicht ist in der Folge "endgültig" ( Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO ).

4.2. Auch sonst sind keine Willensmängel (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO ) dargetan, welche den am 17./18. November 2014 erfolgten Verzicht auf Zivil- und Strafklägerschaft als ungültig erscheinen liessen. Zwar hat die Beschwerdeführerin nachträglich, im vorinstanzlichen Verfahren, geltend gemacht, der Beschuldigte habe damals gedroht, ihr und ihrer Familie etwas anzutun, wenn sie auf ihre Parteistellung nicht verzichte. Sie behauptet aber nicht, dass sie dies in den polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen ausgesagt hätte. Noch viel weniger hat sie (neben der Strafanzeige wegen Sexualdelikten) eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag wegen angeblicher Nötigung ( Art. 181 StGB ) gestellt.

4.3. In diesem Zusammenhang sind auch keine offensichtlich unrichtigen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan: Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dem von ihr eingereichten Arztbericht vom 3. November 2014 nicht hervor, dass sie dem Assistenzarzt gegenüber ausgedrückt hätte, der Beschuldigte habe sie mit Drohungen dazu genötigt, auf eine Strafanzeige oder eine Strafklage zu verzichten. Gemäss dem ärztlichen Bericht ("Gedächtnisprotokoll") hat sie vielmehr gesagt, eine Anzeige gegen ihren Lebenspartner könne sie sich "nicht leisten, da sie Kinder habe und selbstständigerwerbend sei". Im weiteren Verlauf des Patientengesprächs habe der Assistenzarzt die Beschwerdeführerin dann aber "für eine Anzeige motivieren" können.

4.4. Insgesamt entsteht der Eindruck, ihre nachträglichen Vorbringen dienten dem Anliegen der Beschwerdeführerin, ihren bereits rechtswirksam erklärten Verzicht auf Parteistellung noch rückwirkend - und mehr als neun Monate später - zu korrigieren. Dieses Anliegen verdient keinen Rechtsschutz. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin wusste oder bei Beachtung der von einer Privatklägerin zu erwartenden Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sie am 17./18. November 2014 auf eine Parteistellung als Privatklägerin endgültig verzichtete. Wenn sie sich über ihre entsprechende unterschriftliche Erklärung auf dem amtlichen Formular keine ausreichende Rechenschaft gab und auch keine näheren Informationen (etwa bei der Staatsanwaltschaft, einem Rechtsvertreter oder bei der kantonalen Opferberatungsstelle) rechtzeitig einholte, ist dies nicht den kantonalen Strafbehörden anzulasten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.1-5.7).

4.5. Dass auf dem verwendeten Formular, auf dem sich die Strafanzeigerin zur Frage ihrer allfälligen Parteistellung äussern konnte, vermerkt ist: "bitte möglichst rasch ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden", stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine unzulässige behördliche Unterdrucksetzung dar, welche die Verzichtserklärung als ungültig erscheinen liesse. Dass über die Frage, wer Parteirechte im Strafverfahren beanspruchen will, möglichst bald Klarheit herrscht, liegt grundsätzlich im Interesse eines ordnungsgemässen und speditiven Strafverfahrens (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 3 und Abs. 4 StPO ). Daran ändert der Umstand nichts, dass geschädigte Personen nicht gesetzlich verpflichtet sind, eine verbindliche Erklärung über ihre allfällige Privatklägerschaft schon in einem frühen Verfahrensstadium abzugeben (vgl. Urteil 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.6).

4.6. Zutreffend ist zwar die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2015 in der Weise interpretiert werden könnte, dass die Beschwerdeführerin damals noch als potenzielle Partei betrachtet worden sein könnte. Dieser Umstand lässt den angefochtenen Entscheid jedoch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:

Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich die Beschwerdeführerin am 10. September 2015 erstmals als Privatklägerin konstituiert. Mit dem standardisierten Kanzleibrief vom 31. August 2015 war der Beschwerdeführerin (als Strafanzeigerin) kurz zuvor mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen, und dass "die Parteien" Gelegenheit erhielten, Akteneinsicht zu nehmen bzw. Beweisanträge zu stellen. Diese Standardmitteilung (welche im übrigen von einer juristischen Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft unterschrieben war) hinderte die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht daran, die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. November 2015 förmlich zu prüfen; dies umso weniger, als diese sich erst am 10. September 2015 als Privatklägerin konstituiert und am 22. Oktober 2015 erstmals Beweisanträge gestellt hatte.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen ( Art. 68 BGG ) sind nicht zuzusprechen, zumal der Beschuldigte auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster