Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_74/2011 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 1B_74/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman lodged a criminal complaint against her husband for neglecting his financial support obligations. Following the investigation initiated by the public prosecutor's office, the investigative judge decided to discontinue the proceedings, a decision that the woman challenged in the cantonal court. The cantonal court upheld the discontinuation of the case, leading the woman to file a complaint to the federal tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling. The federal tribunal ultimately determined that the woman did not have the legal standing to contest the decision, as the criminal claim belonged to the state.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 454 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Complainant's Lack of Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Proceedings: Following the investigation initiated by the public prosecutor's office, the investigative judge decided to discontinue the proceedings, a decision that the woman challenged in the cantonal court. The cantonal court upheld the discontinuation of the case, leading the woman to file a complaint to the federal tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling. The federal tribunal ultimately determined that the woman did not have the legal standing to contest the decision, as the criminal claim belonged to the state.

Schlagwörter

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Einstellung der Strafuntersuchung Strafanzeige Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten Vernachlässigung von Unterhaltspflichten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the appellant to pay a party indemnity to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_74/2011

Urteil vom 27. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand

Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. X.________ reichte am 10. März 2010 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen ihren Ehemann Y.________ Strafanzeige ein wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 30. März 2010 eine Strafuntersuchung gegen Y.________ und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung.

Am 5. Oktober 2010 stellte die Untersuchungsrichterin mit Genehmigung des Ersten Staatsanwalts das Strafverfahren gegen Y.________ ein. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren gegen Y.________ fortzusetzen.

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 10. Januar 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben.

C. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Y.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren eingestellt bleibt. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, sofern die Beschwerdeführerin befugt ist, sie zu erheben.

2.

2.1 Der erste Entscheid in dieser Sache erging am 5. Oktober 2010 nach der bis Ende 2010 in Kraft stehenden Strafprozessordnung des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 (StPO/GR). Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft (AS 2010 1881), welche die kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Nach der einschlägigen Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist auf Rechtsmittel gegen vor dem 1. Januar 2011 gefällte Entscheide das bisherige Recht anwendbar. Das Kantonsgericht beurteilte die Beschwerde am 10. Januar 2011 daher zu Recht nach den Bestimmungen der StPO/GR, welche auch für die vorliegende Beschwerde massgebend sind ( Art. 454 Abs. 2 StPO ).

2.2 Vor der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordung hatte die Beschwerdeführerin als Geschädigte nach konstanter Rechtsprechung kein rechtlich geschütztes Interesse, die Einstellung eines Strafverfahrens in der Sache anzufechten, da der Strafanspruch dem Staat zusteht. Trotz fehlender Legitimation in der Sache konnte die Beschwerdeführerin indessen in jedem Fall die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufende Verletzung von Parteirechten rügen ("Star-Praxis"; BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198).

2.3 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO /GR kann der Untersuchungsrichter ein Strafverfahren mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Das Kantonsgericht hält diese Voraussetzungen im angefochtenen Entscheid für erfüllt und dementsprechend die angefochtene Verfahrenseinstellung für rechtens.

Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde einzig dar, dass die Verfahrenseinstellung aus ihrer Sicht sachlich verfehlt ist. Dazu ist sie nicht befugt. Verfahrensrügen im Sinn der oben erwähnten "Star-Praxis" erhebt sie keine.

3. Auf die Beschwerde ist somit mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat ausserdem dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Störi