Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_74/2008 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court President (Change of Obligatory Counsel)

Geschäftsnummer 1B_74/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual facing criminal proceedings for violating drug laws in the canton of Freiburg. Initially, an official defender was appointed, but the individual sought to replace this defender with a specific lawyer due to a prior relationship and trust. The court, however, appointed a different official defender, citing practical reasons such as the distance of the requested lawyer's location and associated costs. The individual subsequently filed a complaint against this decision, asserting violations of procedural guarantees and the right to proper legal representation. The higher court reviewed the case but ultimately dismissed the complaint, noting that the individual was still receiving legal representation and that there were objective reasons for the court's decision regarding the defender's appointment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 BV, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 37 Abs. 2 StPO, Art. 12 lit. g BGFA; Appellant v. Cantonal Court President (Change of Obligatory Counsel): Initially, an official defender was appointed, but the individual sought to replace this defender with a specific lawyer due to a prior relationship and trust. The court, however, appointed a different official defender, citing practical reasons such as the distance of the requested lawyer's location and associated costs. The individual subsequently filed a complaint against this decision, asserting violations of procedural guarantees and the right to proper legal representation. The higher court reviewed the case but ultimately dismissed the complaint, noting that the individual was still receiving legal representation and that there were objective reasons for the court's decision regarding the defender's appointment.

Schlagwörter

KI-generiert
Wechsel des amtlichen Verteidigers unentgeltliche Rechtsverbeiständung Leitverfahren Praxisänderung Verfahrenskosten Klagegründe Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for waiving court costs exceptionally, despite rejecting the main appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish the conditions for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the change of counsel.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

BGE 141 I 70
Compensation for Legal Aid Substitution Without Court Approval
«…105 mit Hinweisen). Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung (vgl. Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). 6.3 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, und es finden sich keine Anhaltspunkte in…»
BGE 139 IV 113
Accused's Refusal of Financial Disclosure Does Not Bar Appointment of Proposed Official Counsel in Mandatory Defense Cases
«…Fall der notwendigen Verteidigung) einen nicht erwünschten Rechtsvertreter aufgedrängt. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2 festgehalten, dass sich bereits aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ein Anspruch ergibt, dass die B…»
P/18876/2024 (2025-11-06) · ge
Right to Official Defense Upon Jurisdiction Transfer
«…96) consid. 1d p. 302 ; arrêts du Tribunal fédéral [1B\_74/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_74/2008) du 18 juin 2008 consid. 2 et [1B\_245/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_245/2008) du 11…»
1B_385/2021 (2021-10-25)
Defense Counsel Travel Time Compensation from Zurich to Glarus
«…Rechtsvertretung näher an der Ortschaft Glarus gelegen als eine in Linthal/GL domizilierte Rechtsvertretung. Im Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 hat das Bundesgericht überdies festgehalten, die Auffassung, es liege nicht im Interesse der Justiz,…»
106 2021 15 (2021-05-05) · fr
Appeal Dismissed Regarding Withdrawal of Appointed Counsel Due to Irreconcilable Conflict
«…ndes bedarf der richterlichen Bewilligung (Urteil BGer 8C_310/2014 vom 31. März 2015 E. 6.2 mit Verweis auf Urteil BGer 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). 3.2. Rechtsanwalt B.________ begründet seinen Antrag auf Entlassung aus dem Mandat als unen…»
1B_533/2020 (2021-02-03)
Convicted Person v. State: Right to Choose Counsel vs. Speedy Trial and Counsel Eligibility
«…Fall der notwendigen Verteidigung) einen nicht erwünschten Rechtsvertreter aufgedrängt. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2 festgehalten, dass sich bereits aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ein Anspruch ergibt, dass die B…»
BB.2019.75 (2020-03-05)
Appeals Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm
«…l'autorité refuse arbitrairement de tenir compte des vœux émis par la partie assistée (arrêts du Tribunal fédéral 1B_74/2008 du 18 juin 2008 consid. 2; 1B_245/2008 du 11 novembre 2008 consid. 2). Le simple fait que la partie assisté…»
BB.2017.75 (2018-01-23)
Recusal of Judges Denied Due to Lack of Substantiated Claims
«…rité refuse arbitrairement de tenir compte des vœux émis par la partie assistée (arrêts du Tribunal fédéral 1B_74/2008 du 18 juin 2008, consid. 2; 1B_245/2008 du 11 novembre 2008, consid. 2). Le simple fait que la partie assis…»
BB.2016.373 (2017-09-04)
Defendant's Appeal on Language Rights, Counsel Replacement, and Second Counsel Appointment Denied, Except for Second Counsel Annulment
«…, ou encore lorsque l'autorité refuse arbitrairement de tenir compte des vœux émis par la partie assistée (arrêts 1B_74/2008 du 18 juin 2008 consid. 2; 1B_245/2008 du 11 novembre 2008 consid. 2). Le simple fait que la partie assisté…»
BB.2017.71 (2017-09-04)
Appeal Against Defense Attorney Appointment Dismissed
«…ncore lorsque l'autorité refuse arbitrairement de tenir compte des vœux émis par la partie assistée (arrêts 1B_74/2008 du 18 juin 2008 consid. 2; 1B_245/2008 du 11 novembre 2008 consid. 2). Le simple fait que la partie assistée n'a…»
4A_106/2017 (2017-07-04)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Appointment of Legal Counsel in Patent Case Due to Lack of Non-Reparable Disadvantage
«…achtet blieben (vgl. zum Ganzen: Urteile 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.1; 5A_234/2009 vom 18. Mai 2009 E. 1.2.1; 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2; 2C_241/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.3). 3.2.1. Bei der Prüfung der ersten Voraussetzung, ob die…»
1B_72/2016 (2016-03-03)
Appeal Regarding Denial of Defense Counsel Replacement During Fraud Appeal
«…263), ou encore lorsque l'autorité refuse arbitrairement de tenir compte des voeux émis par la partie assistée (arrêts 1B_74/2008 du 18 juin 2008 consid. 2; 1B_245/2008 du 11 novembre 2008 consid. 2). Le simple fait que la partie assistée n'a pas co…»
4A_39/2016 (2016-02-05)
Appeal Inadmissibility Regarding Refusal to Replace Court-Appointed Counsel in Legal Aid Proceedings
«…stands etwa BGE 135 I 261 E. 1.2; Urteile 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.1; 2D_144/2008 vom 23. März 2009 E. 4; 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 1.2); dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kanto…»
8C_310/2014 (2015-03-31)
Legal Aid Compensation Reduction Upheld in Social Insurance Dispute
«…105 mit Hinweisen). Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung (vgl. Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). 6.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, und es finden sich keine Anhaltspunkte i…»
1B_350/2014 (2014-12-11)
Defendant's Request for Substitution of Appointed Counsel Denied Due to Subjective Loss of Trust
«…263), ou encore lorsque l'autorité refuse arbitrairement de tenir compte des voeux émis par la partie assistée (arrêts 1B_74/2008 du 18 juin 2008 consid. 2; 1B_245/ 2008 du 11 novembre 2008 consid. 2). Le simple fait que la partie assistée n'a pas c…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_74/2008 /fun

Urteil vom 18. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat

Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Y.________, Rechtsanwalt.

Gegenstand

Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Februar 2008

des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg.

Sachverhalt:

A. Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde ihm gestützt auf ein Ersuchen des Untersuchungsrichters ein erster amtlicher (notwendiger) Rechtsbeistand bezeichnet.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2008 stellte X.________ einen Antrag auf Wechsel seines Pflichtverteidigers und schlug vor, Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg oder einen anderen, namentlich genannten Rechtsanwalt als neuen Verteidiger zu bezeichnen. Beide vorgeschlagenen Rechtsanwälte sind in Binningen (Kanton Basel-Landschaft) niedergelassen.

Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg verfügte mit Urteil vom 11. Februar 2008, dass der damalige amtliche (notwendige) Verteidiger entlastet werde und dass ein anderer Rechtsanwalt aus Freiburg, Y.________, als neuer amtlicher (notwendiger) Verteidiger des mittellosen X.________ bezeichnet werde.

B. Mit Eingabe vom 17. März 2008 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Präsidenten der Strafkammer aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Dr. Christian von Wartburg als neuen amtlichen notwendigen Verteidiger des mittellosen Beschwerdeführers zu bezeichnen. Überdies beantragt er die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV , des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellungen.

C. Der Präsident der Strafkammer und der neue amtliche Verteidiger (Y.________) haben je auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann ( BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbstständig eröffneten strafprozessualen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Es muss sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts droht in der Regel kein rechtlicher Nachteil, wenn das Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Verteidigers im Strafverfahren abgelehnt wird, weil der Beschwerdeführer mit dem alten Verteidiger weiterhin anwaltlich vertreten ist ( BGE 126 I 207 E. 2b S. 211).

Der Beschwerdeführer verfügt mit Rechtsanwalt Y.________ über einen amtlichen Verteidiger. Er macht nicht geltend, dass mit dieser Vertretung ein faires Strafverfahren verunmöglicht werde. Im Ergebnis wird also keine ungenügende Verteidigung gerügt. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Es fragt sich jedoch, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hat, dass der von ihm vorgeschlagene Rechtsanwalt zum amtlichen Verteidiger ernannt wird. Das Bundesgericht hat einen solchen Anspruch verneint (Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 2). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergibt sich, dass die Behörde bei Ernennung des amtlichen Verteidigers die Wünsche des Angeschuldigten zu berücksichtigen hat. Sie kann jedoch aus triftigen und genügenden Gründen im Interesse der Justiz davon abweichen (Urteil i.S. Croissant gegen Deutschland vom 25. September 1992, Ziff. 29). Zudem ist gemäss dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht bei der Bezeichnung des amtlichen Verteidigers den berechtigten Wünschen des Beschuldigten soweit wie möglich Rechnung zu tragen ( Art. 37 Abs. 2 StPO /FR). Aufgrund dieser Vorschriften ist nicht auszuschliessen, dass das Ablehnen des Wunsches nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger einen nicht wieder gutzumachenden (rechtlichen) Nachteil bewirken kann. Ein Beschwerderecht ist demnach nicht kategorisch abzulehnen.

Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann jedoch offen bleiben, da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist. Dazu ist im Sinne einer Eventualerwägung auszuführen, was folgt:

3. Der Beschwerdeführer möchte die Einsetzung von Dr. Christian von Wartburg, Binningen, als neuen amtlichen Verteidiger erreichen und lässt sich im Verfahren vor Bundesgericht bereits durch Dr. von Wartburg vertreten. Er macht geltend, zu Dr. von Wartburg bestehe ein Vertrauensverhältnis, da dieser ihn in der Strafanstalt bereits besucht habe. Zwar sei Dr. von Wartburg in Binningen (Basel-Landschaft) niedergelassen, das Problem des langen Anfahrtsweges und der zusätzlichen Reisekosten könne aber zufriedenstellend gelöst werden, da der Rechtsanwalt nicht an jeder Einvernahme anwesend sein müsse und die Verteidigergespräche auch telefonisch erfolgen könnten. Dr. von Wartburg sei überdies bereit, auf die Erstattung der zusätzlichen Reisekosten zu verzichten.

4. Der Beschwerdeführer ist mittellos. Sein Rechtsbeistand ist ein amtlicher, d.h. durch den Richter bestellter und durch den Kanton Freiburg bezahlter Verteidiger. Die amtliche Verteidigung ist eine staatliche Aufgabe und beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Verteidiger und Kanton ( BGE 132 I 201 E. 7.1 S. 205 ; 131 I 217 E. 2.4 S. 220). Ist der Verteidiger im kantonalen Anwaltsregister eingetragen, so ist er verpflichtet, die amtliche Verteidigung zu übernehmen ( Art. 12 lit. g BGFA ). Die Ernennung des amtlichen Verteidigers ist Sache des Richters, wobei er soweit möglich den berechtigten Wünschen des Beschuldigten Rechnung zu tragen hat ( Art. 37 Abs. 1 und 2 StPO /FR). Der amtliche Verteidiger wird vom Kanton nach einem gesetzlichen Tarif aus der Staatskasse entschädigt ( Art. 37 Abs. 3 StPO /FR sowie kantonales Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Oktober 1999). Diese beschriebenen Eigenheiten der amtlichen Verteidigung erklären sich mit der Pflicht des Staates, für ein faires Verfahren zu sorgen, indem auch mittellose Angeschuldigte nötigenfalls einen Verteidiger erhalten. Der amtliche Verteidiger darf jedoch nicht mit einem privaten Wahlverteidiger gleichgesetzt werden. Letzterer wird vom Beschuldigten selber auswählt und aus Eigenmitteln bezahlt. Es bedarf keiner richterlichen Ernennung und der Beschuldigte kann den Verteidiger jederzeit auswechseln. Ein Wechsel des amtlichen Verteidigers muss hingegen vom Richter bewilligt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist. Hingegen reicht für einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers nicht aus, dass der Angeschuldigte seinem Offizialanwalt lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; 114 Ia 101 E. 3 S. 104, je mit Hinweisen).

5. Im vorliegenden Fall hat der Richter dem Begehren des Beschwerdeführers insofern entsprochen, als er den Pflichtverteidiger ausgewechselt hat. Er ist jedoch dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Ernennung von Dr. von Wartburg nicht gefolgt, weil dieser zu weit weg vom Verfahrensort domiziliert sei, weil mehrere Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter und später Gerichtsverhandlungen absehbar seien und weil dem Staat erhebliche Reisekosten entstehen würden. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer werfe keine Fragen auf, die den Beizug eines spezialisierten Rechtsbeistandes erforderten.

6. Die Auffassung, es liege nicht im Interesse der Justiz, einen weit entfernt praktizierenden Anwalt mit einer amtlichen Verteidigung zu betrauen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Verfahrensort ist Freiburg. Die amtliche Verteidigung wird aus öffentlichen Mitteln bezahlt. Mit der räumlichen Distanz geht erfahrungsgemäss eine längere Anreisezeit, eine geringere zeitliche Flexibilität und eine grössere finanzielle Belastung der öffentlichen Hand einher. Dies vermögen auch die vor Bundesgericht erstmals vorgebrachten Verzichtserklärungen des Beschwerdeführers und von Dr. von Wartburg nicht zu ändern: Es liegt nicht im Interesse der Rechtspflege, wenn der Angeschuldigte auf die Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei einem Teil der Einvernahmen im Strafverfahren verzichtet. Ebenso ist daran zu denken, dass grössere Entfernungen und Anreisezeiten es erschweren können, gemeinsame Termine am Verfahrensort zu finden. Ein weiterer objektiver Grund kann im Zwiespalt erblickt werden, dass die Reisezeit zwar tarifgemäss zu entschädigen ist, dies jedoch die Staatskasse unnötig belastet, wenn stattdessen geeignete Verteidiger mit deutlich kürzerer Anreisezeit zur Verfügung stehen. Zudem ist es dem Institut der amtlichen Verteidigung - wie oben beschrieben - fremd, wenn der Richter mit dem Beschuldigten oder dessen Wunschvertreter Kontakt aufnehmen müsste, um besondere Bedingungen auszuhandeln, wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt. Die amtliche Verteidigung darf in diesem Punkt nicht mit einer Wahlverteidigung gleichgesetzt werden, bei der ein Verhandeln über das Honorar zwischen Beschuldigtem und seinem Vertreter - allerdings ohne Beteiligung des Richters - möglich wäre. Der Präsident der Strafkammer hat im Weiteren erwogen, im vorliegenden Strafverfahren wegen des Anpflanzens von Hanf sei kein spezialisierter Rechtsanwalt notwendig. Auch diese Einschätzung ist verfassungsmässig. Demnach liegen objektive Gründe für die Ablehnung des Wunsches des Beschwerdeführers vor. Die Beschwerde würde sich als unbegründet erweisen, wenn sie überhaupt materiell zu behandeln wäre.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde i.S. von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos ist. Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Y.________ und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen