Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_738/2012 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency After Missed Deadline

Geschäftsnummer 1B_738/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against various governmental officials and medical professionals for defamation and similar offenses. The local public prosecutor decided not to pursue the case, and this decision was communicated to the complainant via the municipality's administration. Subsequently, the complainant filed an appeal after the legal deadline, citing health issues as the reason for the delay, and requested an extension of the deadline. The court of appeal rejected the extension request and declined to consider the appeal against the prosecutor's decision, imposing costs on the complainant. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which determined that the appeal lacked proper justification and chose not to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency After Missed Deadline: The local public prosecutor decided not to pursue the case, and this decision was communicated to the complainant via the municipality's administration. Subsequently, the complainant filed an appeal after the legal deadline, citing health issues as the reason for the delay, and requested an extension of the deadline. The court of appeal rejected the extension request and declined to consider the appeal against the prosecutor's decision, imposing costs on the complainant. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which determined that the appeal lacked proper justification and chose not to consider it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Fristversäumnis verspätete Kündigung üble Nachrede Rechtsverzögerung verspätetes Ausstandsbegehren Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to entertain the appeal in a simplified procedure due to a manifest defect in the grounds of appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The Court noted that the appellant failed to adequately demonstrate how the contested decision violated the law, as required by this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_738/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer

in Strafsachen, vom 31. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Am 4. Juni 2012 erstattete X.________ Anzeige namentlich gegen verschiedene Behördenmitglieder und Ärzte, dies wegen übler Nachrede, Verleumdung etc. Am 2. Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, das Verfahren nicht anhand zu nehmen. Die Verfügung wurde der Gemeindeverwaltung A.________ zu Handen der Anzeigerin zugestellt, welche diese als Zustelladresse genannt hatte.

Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhob die Anzeigerin Beschwerde, wobei sie insbesondere auch ein Arztzeugnis einreichte und geltend mache, infolge Arbeitsunfähigkeit sei sie nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu führen. Entsprechend stellte sie damit auch ein Fristwiederherstellungsgesuch.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig ist sie auf die von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten, wobei sie die auf Fr. 300.-- festgesetzten Verfahrenskosten der Anzeigerin auferlegt hat.

2. Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin kritisiert den obergerichtlichen Beschluss und im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Problemen, die sie in ihrer Eingabe geschildert hat, insbesondere auch die Gemeindebehörden auf ganz allgemeine Weise. Sie setzt sich indes nicht im Einzelnen mit den dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selber im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp