Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_732/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Lack of Plaintiff Standing in Blackmail Case

Geschäftsnummer 1B_732/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two companies filed criminal complaints against an individual for attempted extortion and potentially coercion, alleging that the individual attempted to force the transfer of a large sum of money by threatening to sell company shares based on a void loan and pledge agreement. The public prosecutor's office decided not to initiate proceedings. Subsequently, the companies appealed this decision to a higher court, which dismissed their appeal on the grounds that they lacked standing. The companies then sought a review of this dismissal at the Federal Court, arguing for their right to appeal. However, their claims regarding the impact of the court's decision on any potential civil claims were not substantiated, leading the Federal Court to rule that the appeal would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Lack of Plaintiff Standing in Blackmail Case: The public prosecutor's office decided not to initiate proceedings. Subsequently, the companies appealed this decision to a higher court, which dismissed their appeal on the grounds that they lacked standing. The companies then sought a review of this dismissal at the Federal Court, arguing for their right to appeal. However, their claims regarding the impact of the court's decision on any potential civil claims were not substantiated, leading the Federal Court to rule that the appeal would not be considered.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Beschwerdelegitimation Drittwiderspruch versuchte Nötigung Strafanzeige Aktienverkauf Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_733/2012
Die Beschwerdeverfahren 1B_732/2012 und 1B_733/2012 werden vereinigt.
BGE 133 II 353
Mobile Carriers Challenge Municipal Planning Zone Lacking Specific Antenna Restrictions
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellants to cover the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal ordered the appellants to pay a party indemnity to the opposing parties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_732/2012, 1B_733/2012

Urteil vom 14. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________ Limited,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Weidmann,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1B_732/2012

C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ole Eilers,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern,

und

1B_733/2012

D.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Wilhelm Hansen, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts

des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer

in Strafsachen, vom 29. Oktober 2012.

Sachverhalt:

1B_732/2012

A. A.a

Mit Strafanzeigen vom 23. Dezember 2011 und vom 27. Februar 2012 beschuldigten die A.________ AG, die E.________ Management AG und die B.________ Limited C.________ der versuchten Erpressung, eventuell der versuchten Nötigung. Sie warfen ihm vor, er habe versucht, von F.________, dem Alleinaktionär der B.________ Limited, welche ihrerseits bis Mitte Dezember 2011 Alleinaktionärin der A.________ AG und der E.________ Management AG war, gestützt auf einen ungültigen Darlehens- und Verpfändungsvertrag, die Überweisung von EUR 15'247'833.08 zu erzwingen, unter der Drohung, bei Nichtzahlung die Aktienzertifikate und Aktienbücher der A.________ AG und der E.________ Management AG zu verkaufen oder zu versteigern.

Am 6. Juni 2012 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Verfahren nicht an die Hand.

Am 29. Oktober 2012 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Berner Obergerichts auf die Beschwerde der A.________ AG, der E.________ Management AG und der B.________ Limited gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein mit der Begründung, sie seien nicht beschwerdebefugt.

A.b

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die A.________ AG und die B.________ Limited, diesen Beschluss der Beschwerdekammer aufzuheben und sie anzuweisen, auf ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einzutreten.

A.c

Die Beschwerdekammer und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. C.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die A.________ AG und die B.________ Limited halten in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

1B_733/2012

B. B.a Mit Strafanzeigen vom 23. Dezember 2011 und vom 27. Februar 2012 beschuldigten die A.________ AG, die E.________ Management AG und die B.________ Limited D.________ u.a. der versuchten Erpressung, eventuell der versuchten Nötigung. Sie warfen ihm vor, er habe versucht, von F.________, dem Alleinaktionär der B.________ Limited, welche ihrerseits bis Mitte Dezember 2011 Alleinaktionärin der A.________ AG und der E.________ Management AG war, gestützt auf einen ungültigen Darlehens- und Verpfändungsvertrag, die Überweisung von EUR 15'247'833.08 zu erzwingen, unter der Drohung, bei Nichtzahlung die Aktienzertifikate und Aktienbücher der A.________ AG und der E.________ Management AG zu verkaufen oder zu versteigern.

Am 6. Juni 2012 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Verfahren nicht an die Hand.

Am 29. Oktober 2012 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Berner Obergerichts auf die Beschwerde der A.________ AG, der E.________ Management AG und der B.________ Limited gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein mit der Begründung, sie seien nicht beschwerdebefugt.

B.b Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die A.________ AG und die B.________ Limited, diesen Beschluss der Beschwerdekammer aufzuheben und sie anzuweisen, auf ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einzutreten.

B.c Die Beschwerdekammer verzichtet auf Vernehmlassung. D.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die A.________ AG und die B.________ Limited halten in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Die beiden Verfahren stehen in engem Zusammenhang. Die Entscheide der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdekammer stimmen weitgehend überein, die Beschwerdeschriften ans Bundesgericht wörtlich. Die Verfahren sind zu vereinigen.

2. Die angefochtenen Entscheide bestätigen, dass die von den Beschwerdeführerinnen angestrebten Strafverfahren nicht an die Hand genommen werden. Sie schliessen damit die Verfahren ab. Es handelt sich um Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerinnen wären befugt, sie zu erheben, wenn sie als Privatklägerinnen am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen oder zu Unrecht davon ausgeschlossen worden wären und sich die angefochtenen Entscheide zudem auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Es ist Sache der Beschwerdeführerinnen, die Legitimationsvoraussetzungen darzutun, sofern sie nicht offensichtlich erfüllt sind ( BGE 133 II 353 E. 1; 249 E. 1.1).

Die Beschwerdeführerinnen begründen nicht, weshalb sie zur Beschwerde befugt sein sollten. Selbst wenn man ihre Ausführungen, wonach sie von der Beschwerdekammer zu Unrecht nicht als Privatklägerinnen zum Verfahren zugelassen worden seien, auch als Begründung für ihre Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren gelten lassen wollte, so fehlt jedenfalls der Nachweis, dass sich die angefochtenen Entscheide auf ihre Zivilansprüche auswirken könnten. Das liegt keineswegs auf der Hand, könnte doch nach der Auffassung der Beschwerdekammer einzig der angeblich mit der Erpressung bzw. Nötigung angedrohte Nachteil - der Aktienverkauf - das Vermögen der Beschwerdeführerinnen gefährden (angefochtene Entscheide Ziff. 5 S. 4 unten). Diese Gefahr besteht nicht mehr, da die Aktien der A.________ AG und der E.________ Management AG nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen in der Zwischenzeit kraftlos erklärt worden sind (Beschwerde Ziff. IV. S. 5). Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen unter Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht dargelegt haben, dass sie zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt sind. Dies ist auch nicht offensichtlich, weshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie haben ausserdem den obsiegenden Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren 1B_732/2012 und 1B_733/2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerinnen haben den beiden Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi