Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_731/2012 KI-generiert

Accordion Orchestra Forgery Dismissal Upheld

Geschäftsnummer 1B_731/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against an accordion orchestra, alleging forgery concerning two performance evaluation sheets received from the orchestra. Following an agreement that required the orchestra to provide these evaluations, the individual claimed they had been manipulated to reflect unfavorable ratings. After the public prosecutor's office decided not to pursue the case, the individual appealed to the cantonal court, which upheld the decision not to initiate proceedings. The individual subsequently sought further legal action to compel the prosecutor to continue the case, asserting that the prosecutor's prior investigation activities invalidated the decision to not take the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 251 StGB, Art. 90 BGG, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 194 StPO, Art. 307 Abs. 2 StPO, Art. 319 StPO; Accordion Orchestra Forgery Dismissal Upheld: Following an agreement that required the orchestra to provide these evaluations, the individual claimed they had been manipulated to reflect unfavorable ratings. After the public prosecutor's office decided not to pursue the case, the individual appealed to the cantonal court, which upheld the decision not to initiate proceedings. The individual subsequently sought further legal action to compel the prosecutor to continue the case, asserting that the prosecutor's prior investigation activities invalidated the decision to not take the case further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Strafanzeige Vollstreckung von öffentlichen Urkunden Gebrauch einer falschen Urkunde Strafverfahrenseinstellung Kündigung wegen Diebstahls Beweisverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid and representation because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay the court costs due to the negative outcome of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (55)

BB.2020.249 (2020-12-29)
Judge's Defamation Complaint Against Oversight Committee Rejected
«…; Nichtanhandnahme: 5. Oktober 2020). 7.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2. Danach stelle ein Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar…»
BB.2025.101 (2026-04-29)
Client vs. Bank: Banking Secrecy and Disobedience Charges Dismissed
«…. März 2022 E. 5; 6B_791/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.4; 6B_875/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt jedoch der Staatsanwaltschaft, gewisse…»
502 2024 204 (2025-09-11) · fr
Appellant v. Public Prosecutor (Sexual Assault Investigation Dismissal)
«…de classement, il ne se justifie pas de l’annuler pour ce seul motif (arrêts TF 6B_962/2013 du 1er mai 2014 consid. 2, 1B_731/2012 du 8 février 2013 consid. 2 ; arrêt TC FR 502 2025 51 et 52 du 5 mai 2025 consid. 2.5.2). Dans la configuration propre…»
502 2025 59 (2025-05-12) · fr
Appeal Dismissed Regarding Refusal to Prosecute Usury Claim Due to Complainant's Knowledge of Property Defects
«…e Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachse…»
502 2025 51 (2025-05-05) · fr
Prosecutor's Refusal to Open Proceedings Upheld in Tenancy Dispute Defamation Appeal
«…de classement, il ne se justifie pas de l'annuler pour ce seul motif (arrêts TF 6B_962/2013 du 1er mai 2014 consid. 2, 1B_731/2012 du 8 février 2013 consid. 2). Tel est le cas en l’espèce ; le recourant n’est pas lésé par cet éventuel vice de forme e…»
P3 24 108 (2024-11-21) · vs
Complainants' Appeal Against Prosecutor's Decision Not to Investigate Several Allegations Upheld in Part
«…auch keine Untersuchungshandlungen, wie beispielsweise ein Aktenbeizug, vor- genommen hatte (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte in Bezug auf…»
SBK.2024.155 (2024-09-11) · ag
Complainant's Appeal Against Prosecutor's Refusal to Prosecute Ex-Wife for False Accusation Dismissed
«…andlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfah- rens zu tätigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2), hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in diesem Ver- fahrensstadium, wenn sie zur Übe…»
P3 24 54 (2024-07-30) · vs
Public Prosecutor's Dismissal of Criminal Proceedings Over Boundary Marker Altercation Overturned
«…surteile 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2, 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.3, 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass…»
BK 2023 150 (2023-11-22) · be
Attempted Coercion and Statute of Limitations Interruption via Debt Collection
«…und 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtli…»
BK 2023 12 (2023-10-26) · be
Appeal Against Non-Proceeding in Dog Bite Case Upheld Despite Procedural Error
«…Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlich…»
UE210396 (2023-08-17) · zh
Appellant v. Prosecutor (Defamation in Conciliation Request)
«…tanhandnah- meverfügung und nicht mit einer Einstellungsverfügung erledigt wird (vgl. auch Ur- teile des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Mit anderen Worten ist der Beschwerdefüh- rer allein da…»
BK 2022 241 (2023-01-13) · be
Appellate Review of Negligent Bodily Harm Investigation Non-Commencement Due to Insufficient Fact-Finding
«…Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtli…»
BK 2022 189 (2022-09-20) · be
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«…Bundesgerichts erst nach der formellen Verfahrenseröffnung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft jedoch polizeiliche Berichte u…»
P/11781/2021 (2022-08-29) · ge
Prosecutor's Refusal Challenge and Defense Costs Award
«…rch?query=6B_962/2013) du 1er mai 2014 consid. 2; [1B\_731/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_731/2012) du 8 février 2013 consid. 2); ![endif]>![if> - ainsi, le grief relatif au prononcé de l'ordonnance de non-entr…»
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Fraud Complaint Annulled Due to Violation of Right to Be Heard
«…89/2022 précité consid. 2.2; 6B_810/2019 du 22 juillet 2019 consid. 2.3; 6B_875/2018 du 15 novembre 2018 consid. 2.2.2; 1B_731/2012 du 8 février 2013 consid. 2). Lorsque la partie recourante n'a subi aucun dommage du fait que le ministère public a ren…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_731/2012

Urteil vom 8. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung.

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 25. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A. Das Akkordeonorchester A.________ verpflichtete sich in einem am 24. August 2010 vor dem Friedensrichter der Stadt Zug abgeschlossenen Vergleich, vom Archiv Akkordeon Schweiz die Bewertungen der Wettspiele vom 13. Juni 2009 in Herisau und vom 30. Mai 2010 in Morges einzuholen und X.________ zuzustellen. Am 3. November 2010 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das von X.________ in Bezug auf diesen Vergleich eingereichte Vollstreckungsbegehren wegen Gegenstandslosigkeit ab. Die von X.________ dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Am 29. Juni 2011 erhob X.________ Strafklage gegen das Akkordeonorchester A.________ wegen Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 StGB . Er warf ihm vor, die ihm zugestellten beiden Bewertungsblätter manipuliert zu haben; die für ihn ungünstigen Jurybewertungen seien gefälscht.

Am 17. Oktober 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zug das Strafverfahren nicht an die Hand.

Am 25. Oktober 2012 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug aufzufordern, das Strafverfahren fortzusetzen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer war am kantonalen Verfahren als Privatkläger beteiligt, und der angefochtene Entscheid könnte sich auf die von ihm erhobenen Genugtuungsansprüche auswirken; er ist damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Akten des Vollstreckungsverfahrens beigezogen und damit eine Untersuchungshandlung getätigt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO dürfe eine Nichtanhandnahmeverfügung aber nur auf die Strafanzeige oder den Polizeirapport allein gestützt werden. Sobald die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen getätigt habe, sei sie nicht mehr befugt, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Oktober 2011 sei daher bundesrechtswidrig.

Der Einwand ist insofern berechtigt, als der Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO , anders als die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO (Urteil 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2), eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO , nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO , abzuschliessen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen ( Art. 310 Abs. 2 StPO ). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie wegen dieses formellen Fehlers aufzuheben. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer befugt war, diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht zu erheben, oder ob er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, ihn bereits in seiner Beschwerde ans Obergericht vorzubringen.

3. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, weil sie keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Personen aus dem Umfeld des angezeigten Orchesters finden konnte. Diese Begründung, die vom Obergericht im angefochtenen Entscheid geteilt wird, lässt auch eine Einstellung des Verfahrens zu ( Art. 319 Abs. 1 und 2 StPO ).

Das Kantonsgericht hat die Frage, ob die beiden dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellten Bewertungsblätter manipuliert wurden, im Rahmen des vom Beschwerdeführer in Bezug auf den friedensrichterlichen Vergleich vom 24. August 2010 angehobenen Vollstreckungsverfahrens abgeklärt. Dabei hat der Zentralpräsident des Eidgenössischen Harmonika- und Akkordeon-Musikverbandes, B.________, mit Schreiben vom 18. November 2010 an das Kantonsgericht ausdrücklich erklärt, dass die beiden umstrittenen Bewertungsbögen erstens von den beiden Wettspielen in Herisau und Morges stammten und zweitens mit den Originalbögen übereinstimmten und in jedem Detail authentisch seien.

Damit ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Personen aus dem Umfeld des Akkordeonorchesters A.________ hätten die ihm zugestellten beiden Bewertungsblätter manipuliert, durch nichts gestützt, aber durch das Schreiben von B.________ widerlegt wird. Die Folgerung von Staatsanwaltschaft und Obergericht, es fehle damit jeder Verdacht auf eine strafbare Handlung, ist zutreffend.

Die vom Beschwerdeführer seiner Strafanzeige beigelegten Kopien der fraglichen Bewertungsblätter sind zwar weniger scharf als diejenigen, die in den Akten des Kantonsgerichts liegen. Irgendwelche Hinweise auf inhaltliche Manipulationen sind nicht ersichtlich, und auch der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welchen Stellen welche Kopien inhaltlich verändert worden sein sollen. Sein Umkehrschluss - wenn die Kopien mit den Originalen der Bewertungsblätter übereinstimmten und damit unverfälscht seien, bedeute dies nur, dass bereits die Originaldokumente verfälscht worden seien - ist sehr weit hergeholt. Dafür spricht rein gar nichts, es ist schlechterdings nicht ersichtlich, dass sich Personen aus dem Umkreis des Akkordeonvereins Zutritt zum Archiv des Zentralverbands verschafft und Bewertungsblätter manipuliert haben könnten. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die Nichtanhandnahme - bzw. Einstellung - des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft schützte, die Beschwerde ist unbegründet.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi