Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_73/2014 KI-generiert

Criminal Suspect's Appeal on Refusal of Final Interrogation and Forensic Evaluation

Geschäftsnummer 1B_73/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the cantonal public prosecutor's office concerning allegations against an individual involving sexual acts with minors and child pornography. The accused requested a concluding interrogation and a forensic-psychiatric evaluation to support his defense but had these requests denied by the prosecutor's office. Following this, the cantonal court dismissed the appeal against the prosecutor's decision not to conduct further evidence-gathering proceedings. The accused subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to reverse the lower court's decision and have the matter remanded for substantive assessment. The appeal was ultimately deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 394 lit. b StPO; Criminal Suspect's Appeal on Refusal of Final Interrogation and Forensic Evaluation: The accused requested a concluding interrogation and a forensic-psychiatric evaluation to support his defense but had these requests denied by the prosecutor's office. Following this, the cantonal court dismissed the appeal against the prosecutor's decision not to conduct further evidence-gathering proceedings. The accused subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to reverse the lower court's decision and have the matter remanded for substantive assessment. The appeal was ultimately deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ablehnung Beweisanträge Strafuntersuchung nicht wiedergutzumachender Nachteil Zwischenentscheid psychiatrische Beweismittel öffentliche Verhandlung Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 78 Abs. 1 BGG
Er betrifft somit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG , wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt ( Art.
Art. 92 BGG
Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt vor, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 135 I 261 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen ( BGE 135 II 30 E.
Art. 394 lit. b StPO
Nach Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz gemäss der Strafprozessordnung nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
Art. 317 StPO
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 317 StPO , wonach die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme befragt und sie auffordert, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
Art. 318 Abs. 2 StPO
Indessen sieht Art. 318 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden können.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_73/2014

Urteil vom 21. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern , Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnung Beweisanträge,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Vornahme sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie. Mit Eingaben vom 24. April und 9. September 2013 beantragte A.________, es sei eine Schlusseinvernahme durchzuführen und er sei forensisch-psychiatrisch zu begutachten. Am 21. Oktober 2013 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, diese Beweisanträge ab.

B. Mit Beschluss vom 17. Januar 2014 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag in der Sache, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie das Obergericht des Kantons Bern haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren zugrunde. Er betrifft somit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG , wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ) und schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid.

1.2. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34).

1.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt vor, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). In Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein ( BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden ( BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2).

1.4. Nach Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz gemäss der Strafprozessordnung nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2 sowie 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht ( STEPHENSON/THIRIET, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 394 N. 6 StPO).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 317 StPO , wonach die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme befragt und sie auffordert, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Im fraglichen gegen ihn geführten Strafverfahren sei seit der letzten Befragung einige Zeit verstrichen und eine erneute Befragung könnte zu neuen Erkenntnissen führen. Dass er diese Gelegenheit nicht erhalte, bewirke daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für ihn. Indessen sieht Art. 318 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden können. Dieser Entscheid ist nach Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar bzw. nur dann gemäss Art. 394 lit. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Dem Beschwerdeführer droht kein Beweisverlust. Seinen eigenen Standpunkt zur Sache kann er statt in der Schlusseinvernahme uneingeschränkt auch noch vor dem Strafgericht vortragen. Dieses kann überdies in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen.

2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 358 Abs. 1 StPO , wonach das Recht des Beschuldigten, die Durchführung des abgekürzten Verfahrens zu beantragen, lediglich bis zur Anklageerhebung bestehe. Mit der Verweigerung der Schlusseinvernahme werde ihm die Möglichkeit des bedeutend weniger belastenden und rascheren abgekürzten Verfahrens verwehrt. Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, ein solches Verfahren beantragt bzw. die Schlusseinvernahme mit der Begründung verlangt zu haben, dabei gegebenenfalls den Antrag auf ein abgekürztes Verfahren ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Zur entsprechenden Argumentation äussert sich der angefochtene Entscheid im Übrigen überhaupt nicht und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dies schon vor der Vorinstanz vorgetragen zu haben. Auch insoweit ist ein irreversibler Nachteil nicht ersichtlich.

2.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, das von ihm beantragte forensisch-psychiatrische Gutachten vertrage keinen Zeitaufschub. Mit jeder weiteren Verzögerung nehme dessen Tragweite ab. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten haben jedoch schon in den Jahren 2006 bis 2008 stattgefunden. Bereits heute ist eine tatnahe Begutachtung daher ausgeschlossen. Auch wenn die Aussagekraft mit zunehmender Zeitdauer weiter nachlässt, so verlangsamt sich diese Abnahme zusehends. Angesichts der Zeitverhältnisse kann nicht davon ausgegangen werden, eine erst später noch eingeholte Expertise verliere im vorliegenden Fall derart an Aussagekraft, dass damit ein irreversibler Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Dies gilt umso mehr, als dieser selbst im Strafverfahren gemäss dem angefochtenen Entscheid den Standpunkt vertreten hat, er habe sich seit der Tatbegehung stark verändert und könne sein damaliges Verhalten nicht mehr nachvollziehen. Die allenfalls verzögerte Einholung des Gutachtens führt demnach ebenfalls nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Beweisverlust.

3. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax