Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_73/2008 KI-generiert

Interviewing Authority v. Cantonal Court President (Inadmissibility of Appeal against Interim Ruling)

Geschäftsnummer 1B_73/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by a person who reported various individuals for potential involvement in the eventual negligent homicide of her husband. Following the complaint, the relevant authority temporarily suspended the criminal investigation. The complainant appealed this suspension, leading to a ruling from the cantonal court president that ordered the continuation of the investigation and mandated prompt consideration of the complainant's request for legal aid. In response, the authority challenged this ruling, but it was found that the appeal was inadmissible as it did not meet the necessary criteria for contesting an interim decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Interviewing Authority v. Cantonal Court President (Inadmissibility of Appeal against Interim Ruling): Following the complaint, the relevant authority temporarily suspended the criminal investigation. The complainant appealed this suspension, leading to a ruling from the cantonal court president that ordered the continuation of the investigation and mandated prompt consideration of the complainant's request for legal aid. In response, the authority challenged this ruling, but it was found that the appeal was inadmissible as it did not meet the necessary criteria for contesting an interim decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung Anfechtung von Zwischenentscheiden Anspruch auf einen Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to waive the imposition of costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_73/2008

Urteil vom 17. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Verhöramt des Kantons Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,

Burgstrasse 16, 8750 Glarus.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2008 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 9. Juli 2007 beim Verhöramt des Kantons Glarus Strafanzeige gegen verschiedene Personen wegen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger Tötung ihres Ehemannes Y.________; ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge leitete das Verhöramt ein Strafverfahren gegen die verzeigten Personen ein. Mit Verfügung vom 16. November 2007 sistierte das Verhöramt vorläufig das Strafverfahren. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 29. November 2007 Beschwerde. Der Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2008 gut, hob die Sistierungsverfügung des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 16. November 2007 auf und forderte das Verhöramt auf, die Strafuntersuchung fortzuführen. Gleichzeitig wies er das Verhöramt an, das von der Anzeigerin am 9. Juli 2007 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unverzüglich zu behandeln.

2. Das Verhöramt des Kantons Glarus führt gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus mit Eingabe vom 12. März 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen die verzeigten Personen nicht abschliesst.

3.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG ). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG ( BGE 133 IV 139 E. 4). Es bedarf daher eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 126 I 97 E. 1b mit Hinweis).

3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern die Fortführung der Strafuntersuchung und die Behandlung des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen sollte.

3.4 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten beim Bundesgericht nicht angefochten werden.

3.5 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das Verhöramt des Kantons Glarus überhaupt berechtigt ist, den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten anzufechten.

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli