Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_721/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Cantonal Court Reversal of Investigation Discontinuation

Geschäftsnummer 1B_721/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a criminal investigation was initiated following a report that an individual had entered a property despite an official prohibition. The prosecution eventually decided to discontinue the investigation against this individual for a violation of the order. However, a private complainant contested this decision, and the appellate court subsequently ordered the case to be sent back to the prosecution for further consideration regarding the issuance of a penalty order. The individual affected by this decision later filed a complaint against the appellate court's ruling, which became the subject of a review by the Federal Tribunal. Issues arose regarding whether the appellate court's decision could be subject to appeal at this stage, considering the context of procedural guidelines.

Legislator-Regeste

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Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 319 StPO, Art. 93 BGG, Art. 92 oder, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Regarding Cantonal Court Reversal of Investigation Discontinuation: The prosecution eventually decided to discontinue the investigation against this individual for a violation of the order. However, a private complainant contested this decision, and the appellate court subsequently ordered the case to be sent back to the prosecution for further consideration regarding the issuance of a penalty order. The individual affected by this decision later filed a complaint against the appellate court's ruling, which became the subject of a review by the Federal Tribunal. Issues arose regarding whether the appellate court's decision could be subject to appeal at this stage, considering the context of procedural guidelines.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Strafverfahrenseinstellung Strafuntersuchung Opportunitätsprinzip anfechtbarer Zwischenentscheid Nichtanhandnahmeverfügung verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO
März 2012 die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein.
Art. 319 StPO
b StPO oder allenfalls auch aufgrund der weiteren Einstellungsgründe nach Art. 319 StPO zu prüfen haben.
Art. 93 BGG
90 ff." BGG verwies das Obergericht eben auch auf Art. 93 BGG .
Art. 92 oder
Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure due to insufficient reasoning regarding appeal admissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_721/2012

Urteil vom 4. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

Beschwerdeführer,

gegen

A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Riedweg-Lötscher,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. A.B.________ gab am 18. Mai 2011 auf dem Polizeiposten B.________ zu Protokoll, dass X.________, der "Ausflüge" organisiere, gemeinsam mit Teilnehmern trotz amtlichen Verbots die im Eigentum ihres Ehemannes stehende Parzelle C.________ betreten habe. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee ein Strafverfahren gegen X.________. In diesem Verfahren konstituierte sich der Ehemann von A.B.________, A.A.________, als Privatkläger.

Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte mit Verfügung vom 22. März 2012 die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die Strafsache im Hinblick auf die Prüfung des Erlasses eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee zurück.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 27. November 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Oktober 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Beschluss erging als Rückweisungsentscheid, welcher in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 bzw. 93 BGG zu qualifizieren ist. Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbleibt der Staatsanwaltschaft bezüglich der Frage, ob ein Strafbefehl zu Erlassen sei, sehr wohl eine gewisse Entscheidungsfreiheit; die Rückweisung der Strafsache ist ja auch zur Prüfung des Erlasses eines Strafbefehls erfolgt. Die Staatsanwaltschaft wird dabei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Erwägungen erneut eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO oder allenfalls auch aufgrund der weiteren Einstellungsgründe nach Art. 319 StPO zu prüfen haben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus der Rechtsmittelbelehrung nicht geschlossen werden, dass selbst das Obergericht von einem Endentscheid ausging. Mit der Formulierung "Art. 90 ff." BGG verwies das Obergericht eben auch auf Art. 93 BGG .

4. Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich vorliegend zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Gründe für ein Abweichen von dieser Kostentragungspflicht liegen keine vor, da die Rechtsmittelbelehrung - wie ausgeführt - korrekt erfolgte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli