Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_719/2012 KI-generiert

Claimant Appeals Dismissal of Search Order Challenge and Prosecutor Recusal Request

Geschäftsnummer 1B_719/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal investigation regarding forgery and attempted fraud, a search and seizure order was issued by the Public Prosecutor's Office. The individual under investigation submitted a complaint against this order, which was subsequently dismissed by the Cantonal Appeals Court. The individual then filed a further complaint challenging the Appeals Court's decision, but the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements and therefore decided not to proceed with it. Additionally, a request for free legal assistance was also denied, citing the complaint's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Appeals Dismissal of Search Order Challenge and Prosecutor Recusal Request: The individual under investigation submitted a complaint against this order, which was subsequently dismissed by the Cantonal Appeals Court. The individual then filed a further complaint challenging the Appeals Court's decision, but the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements and therefore decided not to proceed with it. Additionally, a request for free legal assistance was also denied, citing the complaint's lack of merit.

Schlagwörter

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Durchsuchung und Beschlagnahme / Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Durchsuchung Betrugsermittlung Reihenfolge der Pfändung verfassungsmässige Anforderung Pfändungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of costs was waived in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_719/2012

Urteil vom 29. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Alberto Fabbri, Erster Staatsanwalt Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Durchsuchung und Beschlagnahme / Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 2. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Im Zuge einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 26. Juni 2012 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2012 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 10. August 2012 überwies die Staatsanwaltschaft ein von X.________ gegen den Ersten Staatsanwalt eingereichtes Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2012 wies die Appellationsgerichtspräsidentin sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 26. November 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht seine Beschwerde und sein Ausstandsgesuch rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli